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Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände im Testament – Vorsicht bei der Erbeinsetzung!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In Testamenten ist die Frage, wer eigentlich Erbe werden soll, manchmal unklar
  • Wenn man nur einzelne Vermögenswerte verebt, kann die Lage unübersichtlich werden
  • Ein unklares Testament muss im Streitfall von den Gerichten ausgelegt werden

Wenn sich ein Erblasser dazu durchgerungen hat, seine Vermögensnachfolge in einem Testament zu regeln, dann hat er einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zu einer geordneten Vermögensübertragung auf die nächste Generation schon getan.

Dringend empfehlenswert ist es in diesem Zusammenhang aber in der vorrangig interessierenden Frage der Einsetzung von Erben keine Kardinalfehler zu begehen, die sich auf die Abwicklung der Erbschaft fatal auswirken können.

Unproblematisch: Die Alleinerbeneinsetzung

Keine Schwierigkeiten hat der Erblasser, wenn er sich einen Erben ausgeguckt hat, an den er sein komplettes Vermögen im Wege der Erbfolge übertragen will. Solange nur ein Alleinerbe vorhanden ist, muss sich niemand um Erbquoten und Erbteile Gedanken machen.

Ebenfalls unproblematisch: Die Zuweisung von Erbquoten an mehrere Erben

Hat sich der Erblasser dazu entschieden, nach seinem Ableben mehrere Erben an seinem Vermögen teilhaben zu lassen, so kann er diesen Plan einfach und rechtssicher durch die Zuweisung von Erbquoten an die verschiedenen Erben umsetzen.

Eine testamentarische Anordnung, wonach Erbe A und Erbe B je 50% des Gesamtvermögens erhalten sollen, ist nicht interpretationsbedürftig und wird nach Eintritt des Erbfalls keinen Streit auslösen.

Ebenso gut kann der Erblasser natürlich auch dem Erben A 10%, dem Erben B 30% und dem Erben C 60% seines Vermögens zukommen lassen. Solange der Erblasser nur 100% seines Vermögens mathematisch korrekt auf seine Erben verteilt, ist die Erbeinsetzung eindeutig und nicht streitträchtig.

Hochproblematisch: Die Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände

Im Vergleich zu einer Zuweisung von Erbquoten auf einzelne Erben ist die – weit verbreitete – Übung, einzelnen Erben im Testament bestimmte Vermögensgegenstände zuzuweisen, enorm streitanfällig.

Testamente, die eine solche Lösung bevorzugen, kommen zunächst noch relativ unscheinbar daher. So wird man auf den ersten Blick hinter folgender Formulierung kaum Böses vermuten:

Mein Erbe A erhält meine Eigentumswohnung, Erbe B erhält meinen Schmuck und Erbe C das auf der Bank vorhandene Barvermögen.

Die Intention des Erstellers eines solchen Testaments liegt auf der Hand. Er will jedem Erben einen konkreten Vermögensgegenstand zukommen lassen und ist dabei in der Regel auch bemüht, unter den Erben einen Ausgleich herbeizuführen.

Seiner Nachwelt tut der Erblasser mit einer solchen Anordnung in seinem Testament trotzdem nichts Gutes.

Die Krux, die in einer solchen Erbeinsetzung verbunden mit einer Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände liegt, ist, dass entgegen der Absicht des Erblassers die Regelung seiner Erbfolge alles andere als klar ist.

In dem vorstehend beschriebenen Beispielsfall kann man je nach Wert des einzelnen zugewandten Vermögensgegenstandes schon darüber streiten, ob mit A, B und C tatsächlich drei verschiedene Erben eingesetzt wurde, oder ob es sich nicht um eine Alleinerbenbestimmung verbunden mit der Aussetzung zweier Vermächtnisse handelt.

Zweifelhaft ist weiter, was mit dem sonstigen Nachlass geschehen soll, der neben Eigentumswohnung, Schmuck und Barvermögen existiert. Soll der Restnachlass gleichmäßig unter den Erben A, B und C aufgeteilt werden oder ist jeder der Erben entsprechend des Wertes seines Erbteils zu beteiligen?

Gesetzliche Auslegungsregel verwirrt mehr, als dass sie Klarheit schafft

In welch trübes Gewässer der Erblasser seine Erben mit einer Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände im Testament entlässt, zeigt die hierfür im Gesetz vorgesehene Auslegungsregel. Nach § 2087 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt in solchen Fällen nämlich im Zweifel folgendes:

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Nach § 2087 Abs. 2 BGB ist also bei Zuwendung einzelner Gegenstände nicht (!) anzunehmen, dass der Erblasser den so Bedachten als Erben einsetzen wollte, selbst wenn er ihn in seinem Testament ausdrücklich als Erben bezeichnet hat.

Diese gesetzliche Auslegungsregel muss gewiss immer hinter dem vorrangig zu ermittelnden tatsächlichen Willen des Erblassers zurück stehen.

Sie wird „im Zweifel“ jedoch von den Gerichten gnadenlos angewendet und kann im Ergebnis dazu führen, dass eine im Testament ausdrücklich als Erbe bezeichnete Person gar nicht Erbe wird.

Des Rätsels Lösung: Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis

Von einer Zuweisung von Vermögensgruppen an einzelne Erben zum Zweck der Erbeinsetzung kann vor dem oben stehenden Hintergrund nur abgeraten werden.

Der Verzicht auf eine solche Konstruktion bedeutet auch noch lange nicht, dass der Erblasser nicht in der Lage wäre, einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zukommen zu lassen.

Hier bietet das Erbrecht mit der Teilungsanordnung, § 2048 BGB, oder dem Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, durchaus taugliche Instrumente, die es dem Erblasser ermöglichen, seine Verteilungsvorstellungen umzusetzen, ohne Streit über die Frage zu provozieren, wer überhaupt Erbe geworden ist.

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