Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Erbeinsetzung – Was hat man zu beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbeinsetzung kann in Testament oder Erbvertrag vorgenommen werden
  • Welche Regelungen sind bei der Erbeinsetzung wichtig?
  • Die Bestimmung eines Ersatzerben schadet nie

Hat man sich dazu entschlossen, die eigene Erbfolge zu regeln, dann wird es in den meisten Fällen darum gehen, einen oder auch mehrere Erben in seinem Testament zu benennen.

Diese Erben sollen dann nach dem Ableben des Erblassers dessen Vermögen erhalten.

Erbeinsetzung im Testament ist einfach vorzunehmen

Um dieses Ziel zu erreichen ist nicht viel erforderlich. Der Erblasser muss nur eigenhändig auf ein Blatt Papier folgenden Satz schreiben, diesen Satz am Ende unterschreiben und schon ist die Einsetzung seines Erben geschehen:

Ich setze meinen Sohn Peter zu meinem alleinigen Erben ein.

Man kann sich aber rund um die Erbeinsetzung durchaus noch weitere Gedanken machen und die eigene Erbfolge etwas detaillierter regeln.

Privates oder notarielles Testament errichten?

Man hat bereits bei der Form der letztwilligen Verfügung verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Man kann sich, wie oben beschrieben, auf ein einseitiges privatschriftliches Testament beschränken.

Man kann aber auch, sofern man verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, gemeinsam mit seinem Partner testieren und, soweit gewünscht, eine Bindung der beiden Erbeinsetzungen herbeiführen.

Sowohl Einzel- als auch gemeinschaftliches Testament können als so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar errichtet werden.

Auch durch ein Vermächtnis kann man Vermögen weitergeben

Neben einer Erbeinsetzung ist es auch möglich eine Vermächtnisanordnung in ein Testament aufzunehmen und so den Erben nach dem Erbfall insoweit zu beschweren, als er das Vermächtnis zu erfüllen hat.

Die Erbeinsetzung kann sowohl unter einer aufschiebenden als auch einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. So kann man zum Beispiel regeln, dass der überlebende Ehepartner dann nicht mehr Erbe sein soll, wenn er sich nach dem Tod des Erblassers neu verheiratet.

Will man mehrere Erben einsetzen, so sollte man zwingend angeben mit welchen Anteilen („Die Hälfte meines Vermögens bekommt …) oder welchen Quoten (Erbe zu ½) die einzelnen Erben eingesetzt werden sollen.

Wie sollen die Erben am Vermögen beteiligt werden?

Unterlässt man eine solche Bestimmung und setzt man nur mehrere Erben ein, dann sind sie regelmäßig zu gleichen Teilen berufen, § 2091 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Man sollte bei jeder Erbeinsetzung auch den Fall berücksichtigen, dass der im Testament eingesetzte Erbe den Erbfall entweder selber gar nicht erlebt, weil er vorverstirbt, oder dass der benannte Erbe die Erbschaft ausschlägt.

Für diese Fälle kann man im Testament einen Ersatzerben bestimmen, der dann anstatt des weggefallenen Erben die Erbschaft antritt.

Man sollte immer einen Ersatzerben benennen!

Hat man mehrere Erben eingesetzt, sollte man in diesem Zusammenhang auch klarstellen, was gelten soll, wenn einer der Erben vor Eintritt des Erbfalls als Erbe wegfällt. Möglich ist auch in diesem Fall die Benennung eines Ersatzerben oder man verfügt, dass der „frei“ gewordene Erbteil den anderen Erben anwachsen soll, § 2094 BGB.

Schließlich kann ein Testament – negativ – auch eine Enterbung enthalten. Hier sollte man klären, ob sich die Enterbung nur auf eine bestimmte Person bezieht, oder ob sich die Enterbung auch auf Kinder und Enkel dieser Person erstrecken soll.

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