Grob fehlerhafte Berechnung seiner Vergütung führt zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 09.07.2008 – 31 Wx 3/08

  • Testamentsvollstrecker gönnt sich aus dem Nachlass eine üppige Vergütung
  • Erben beantragen die Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Testamentsvollstrecker darf auch keinen Nachfolger benennen

Mit einem Testamentsvollstrecker, der seine ihm zustehende Vergütung weder ordnungsgemäß ermittelte noch abrechnete, hatte es das Oberlandesgericht München zu tun.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 1992 verstorben. Sie hatte in ihrem Testament drei Erben und eine vierte Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Erben beantragen die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Nachdem es in Vergütungsfragen zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu massiven Meinungsverschiedenheiten gekommen war, beantragten die Erben beim Nachlassgericht unter Hinweis auf § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Diesem Antrag entsprach das Nachlassgericht.

Der Testamentsvollstrecker wollte sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht anfreunden und legte Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde jedoch weder vom Land- noch nachfolgend vom Oberlandesgericht abgeholfen. Beide Gerichte sahen die vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung als gerechtfertigt an.

Testamentsvollstrecker bestreitet den Vortrag der Erben nicht

Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass vom Testamentsvollstrecker der Vortrag der drei Erben nicht bestritten worden sei, wonach er als Grundlage für seine Vergütung nicht nur in den Nachlass fallende Mieteinnahmen herangezogen habe, sondern auch noch Kautionszahlungen, die von den Mietern der Nachlassimmobilien gestellt worden waren.

Dieser etwas eigenwilligen Berechnung seiner Vergütung ließ der Testamentsvollstrecker auch sogleich Taten folgen, behielt vom Kautionskonto einen vierstelligen Betrag ein und erklärte, dass ihm dieser Betrag als „Überschuss“ zustehen würde.

Diese Vorgehensweise des Testamentsvollstrecker rechtfertige, so das Gericht, grundsätzlich eine Entlassung wegen grober Pflichtverletzung.

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts

Das OLG wies jedoch darauf hin, dass Gerichte auch bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung prüfen müssten, ob eine Entlassung des Testamentsvollstreckers zwingend geboten sei.

Insoweit müsse das zur Nachprüfung berufene Gericht ein ihm zustehendes Ermessen ausüben und eine Abwägungsentscheidung treffen.

Nachdem das Landgericht diese Abwägung nicht vorgenommen hatte, sah sich das OLG veranlasst, dies nachzuholen und eigenes Ermessen auszuüben. Im Ergebnis änderte dies nichts an der Entscheidung, wonach die Entlassung des Testamentsvollstreckers gerechtfertigt war.

Ebenso wenig konnte der entlassene Testamentsvollstrecker mit seiner Rüge durchdringen, wonach er nach seiner Entlassung einen Nachfolger hätte ernennen dürfen.

Darf der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger benennen?

In dem zugrunde liegenden Testament war ihm zwar die Befugnis eingeräumt worden, einen Nachfolger zu benennen, wenn er sein Amt „nicht mehr weiterführen kann“.

Das OLG legte diesen Passus in dem Testament jedoch dahingehend aus, dass es nicht dem Erblasserwillen entsprochen hätte, wenn der Testamentsvollstrecker wegen einer groben Pflichtverletzung und nachfolgender Entlassung an den Weiterführung seines Amtes gehindert wird und nachfolgend seinen Nachfolger hätte bestimmen dürfen.

Für den Fall der Entlassung, so das Gericht, gelte das Vorschlagsrecht des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht.

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