Der Testamentsvollstrecker kann vom Nachlassgericht entlassen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, so kann er entlassen werden
  • Die Entlassung ist beim Nachlassgericht zu beantragen
  • Muss das Nachlassgericht einen Nachfolger einsetzen?

Hat sich der Erblasser dazu entschieden, neben seiner Erbfolgeregelung in seinem Testament auch eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, dann wirkt sich diese Maßnahme regelmäßig massiv auf die Rechte der im Testament benannten Erben aus.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist nämlich in aller Regel, den Nachlass zu verwalten, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), und bei Vorhandensein mehrerer Erben eine Auseinandersetzung der Erbschaft nach den vom Erblasser vorgegebenen Wünschen herbeizuführen.

Über einen unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers stehenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen, § 2211 BGB.

Eine Testamentsvollstreckung kann 30 Jahre dauern

Der Erblasser kann sogar soweit gehen, in seinem Testament einem Testamentsvollstrecker für die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall die Verwaltung des Nachlasses zu übertragen … und den Erben für eben diesen Zeitraum von dem ungehinderten Zugriff auf „seine“ Erbschaft auszuschließen, §§ 2209, 2210 BGB.

Es liegt auf der Hand, dass das Verhältnis zwischen Erbe auf der einen Seite und Testamentsvollstrecker andererseits in Anbetracht dieser gesetzlichen Vorgaben zuweilen nicht ganz spannungsfrei ist.

Für den Erben ist der Testamentsvollstrecker oft nur lästig.

Der Testamentsvollstrecker ist zur Auskunft verpflichtet

Streitfälle zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker entzünden sich beispielsweise immer wieder an Fragen zur Pflicht zur Auskunft und Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker, §§ 2218 i.V.m. 666 BGB, oder aber auch bei Handlungen des Testamentsvollstreckers, die bei den Erben den Verdacht aufkommen lassen, dass der Vollstrecker weniger um die Umsetzung der testamentarischen Anordnungen des Erblassers als vielmehr um das eigene wirtschaftliche Wohlergehen besorgt ist.

Grundsätzlich hat sich der Erbe mit dem Testamentsvollstrecker zu arrangieren. Das Gesetz sieht jedoch eine rote Linie vor, bei deren Überschreiten sich der Erbe oder ein anderer Betroffener des Testamentsvollstreckers entledigen kann.

§ 2227 BGB bestimmt nämlich, dass das Nachlassgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Beteiligten den Testamentsvollstrecker entlassen kann.

Testamentsvollstrecker kann entlassen werden

Knackpunkt dieser gesetzlichen Bestimmung ist natürlich der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“. Zu der Frage, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt – und wann nicht – gibt es zahllose Gerichtsentscheidungen.

Das Gesetz selber weist in § 2227 BGB noch darauf hin, dass ein solcher wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers insbesondere dann vorliegen soll, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder erwiesenermaßen unfähig ist, die ihm übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß zu erledigen.

Animositäten zwischen Erbe und Vollstrecker reichen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers regelmäßig ebenso wenig wie beispielsweise kleinere Fehler in dem vom Vollstrecker zu erstellenden Nachlassverzeichnis oder geringfügige Unstimmigkeiten in der Abrechnung.

Nur eine grobe Pflichtverletzung rechtfertigt eine Entlassung

Für einen begründeten Entlassungsantrag muss die vom Testamentsvollstrecker begangene Pflichtverletzung von einigem Gewicht, sie muss „grob“ im Sinne des Gesetzes sein.

Gerichte stellen bei der Entscheidung über die Schwere des konkreten Fehlverhaltens des Vollstreckers u.a. darauf ab, ob der Erblasser in Kenntnis der dem Vollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzung für einen weiteren Verbleib des Testamentsvollstreckers im Amt votiert hätte.

Bei nachhaltiger Untätigkeit des Testamentsvollstreckers, Nichtbeachtung von Anordnungen des Erblassers, einer grob mangelhaften Erstellung des Nachlassverzeichnisses oder eigennütziger Amtsführung ist diese Abwägung zum Beispiel vor Gericht schon zu Lasten des Testamentsvollstreckers ausgefallen.

Wer kann die Entlassung beantragen?

Berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen sind u.a. Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder auch Personen, die durch eine Auflage berechtigt worden sind.

Geht der Antrag eines Beteiligten durch, wird der Testamentsvollstrecker durch (anfechtbaren) Beschluss des Nachlassgerichts entlassen.

Nach Entlassung des Testamentsvollstreckers ist durch Auslegung der vom Erblasser hinterlassenen letztwilligen Verfügung zu ermitteln, ob ein Ersatzmann für den entlassenen Vollstrecker gesucht werden muss oder die Phase der Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.

Hatte der Erblasser nach § 2197 Abs. 2 BGB einen Ersatz-Testamentsvollstrecker benannt, dann werden die noch anstehenden Aufgaben von diesem Ersatzmann übernommen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Soll ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen?
Die Haftung des Testamentsvollstreckers auf Schadensersatz
Welche Aufgaben kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker im Testament zuweisen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht