Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die eigenhändige Unterschrift unter ein privates Testament als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jedes Testament muss man Ende unterschrieben sein
  • Ohne Unterschrift des Erblassers ist ein Testament nicht wirksam
  • Problematisch sind immer wieder Fälle, bei denen nur der Umschlag, in dem das Testament steckt, unterschrieben ist

Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Formvorschriften, die bei Errichtung eines privaten Testaments einzuhalten sind, sind streng.

Wer die Regeln nicht beachtet, riskiert die komplette Unwirksamkeit seines letzten Willens. Durch die strengen Vorschriften im Gesetz soll dem Erblasser vor Augen geführt werden, welche weit reichenden rechtlichen Folgen er mit der Abfassung seines Testaments in Gang setzt.

Strenge Formerfordernisse an ein Testament

Mit einem wirksamen Testament wird schließlich die gesamte Vermögensnachfolge nach dem Tod des Erblassers geregelt und wirtschaftliche Werte in zuweilen enormer Höhe auf den oder die Erben übertragen.

Gleichzeitig sollen die strengen gesetzlichen Formvorschriften sicherstellen, dass das Testament authentisch ist, der Inhalt also tatsächlich vom Erblasser stammt und seinem Willen entspricht.

Insbesondere das Erfordernis der Eigenhändigkeit des letzten Willens und der Unterschrift unter ein privates Testament sollen der Gefahr der Fälschung vorbauen.

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Normen zu der vom Erblasser bei Abfassung seines Testaments zu leistenden Unterschrift sind dabei in § 2247 BGB enthalten. Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Ohne Unterschrift ist das Testament komplett unwirksam

Das Erfordernis der Unterschrift ist zwingend und hat bei nicht ausreichender Beachtung schon öfter dazu geführt, dass ein komplettes Testament unwirksam ist und sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtet.

Um sicherzustellen, dass es sich bei dem vom Erblasser verfassten Dokument nicht nur um einen unverbindlichen Entwurf eines Testaments handelt, legen die Gerichte im Streitfall größten Wert darauf, dass sich die Unterschrift tatsächlich grundsätzlich am Ende eines Testaments befindet und nicht über dem Text oder an anderer Stelle.

Wichtig ist, dass mit der Unterschrift der nach außen erkennbare Wille des Testierenden dokumentiert wird, dass er sein Testament mit der Unterschrift abschließen will. Der Namenszug des Testators muss die Erklärung nach der Rechtsprechung „abdecken“.

Die Unterschrift neben dem Testamentstext

Nur ganz ausnahmsweise kann auch einer neben dem eigentlichen Text befindliche Unterschrift eine solche Funktion zukommen, wenn beispielsweise für eine Unterschrift unter dem Testamenttext der Platz fehlt (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1999, 2 Wx 37/99).

Kritisch wird es auch immer dann, wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht. Ist aufgrund des Textflusses oder beispielsweise aufgrund von vom Erblasser aufgenommener Seitenzahlen erkennbar, dass es sich um eine einheitlichen Erklärung handelt, dann wird regelmäßig eine abschließende Unterschrift auf dem letzten Blatt des Testaments ausreichen, um die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu erfüllen.

Hat der Erblasser hingegen sein Testament, gegebenenfalls auch noch über Jahre hinweg zeitlich versetzt, immer wieder um neue inhaltliche Anordnungen auf neuen Blättern angereichert, dann wird man regelmäßig fordern müssen, dass jedes der Blätter auch tatsächlich eigenhändig unterschrieben ist.

Immer problematisch: Die Unterschrift auf einem Umschlag

Ganz ausnahmsweise wurde es von den Gerichten auch als ausreichend angesehen, wenn Erblasser ihr Testament in einen Umschlag gesteckt und den Umschlag nachfolgend verschlossen haben.

War alleine der Umschlag – und nicht das Testament selber – unterzeichnet oder war der Umschlag lediglich mit den Worten „Mein letzter Wille“ beschriftet, dann haben Gerichte diese Praxis im Einzelfall als Ersatz für die abschließende Unterschrift auf dem Testament selber gewertet und das Testament als wirksam betrachtet.

Die vom Erblasser unter sein Testament gesetzte Unterschrift muss nicht zwingend lesbar sein, sondern nur einen – notfalls mit Hilfe eines graphologischen Gutachtens herzustellenden – sicheren Rückschluss auf seine Identität zulassen.

Im Einzelfall können auch Abkürzungen oder die Unterzeichnung nur mit dem Vor- oder nur mit dem Nachnamen ausreichend sein.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ein Testament eines Testierunfähigen ist unwirksam
Welche Formvorschriften hat man bei Abfassung eines Testaments zwingend zu beachten?
Das Testament weist Formfehler auf
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht