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Unterschrift unter notariellem Testament besteht aus einem Buchstaben und einer geschlängelten Linie – Reicht das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Wx 102/2020                                                        

  • Erblasserin unterzeichnet stark geschwächt ein notarielles Testament nur rudimentär
  • Parteien streiten über die Wirksamkeit der Unterschrift
  • Gerichte billigen die Unterschrift unter dem Testament als ausreichend

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Wirksamkeit eines notariellen Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 09.08.2011 ein notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Erben des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten nach den Bestimmungen dieses Testaments die Geschwister des Ehemannes sein.

Schlusserbeneinsetzung soll vom Überlebenden abgeändert werden können

Gleichzeitig wurde in dem Testament aber auch festgelegt, dass der überlebende Ehepartner die Benennung des Schlusserben nach freier Wahl abändern kann.

Der Ehemann verstarb am 07.10.2015.

Am 22.11.2015 errichtete die überlebende Ehefrau ein neues ebenfalls notarielles Testament und setzte in diesem Testament ihren Großcousin als alleinigen Erben ein.

Zum Zeitpunkt der Errichtung dieses notariellen Testaments im November 2015 war die spätere Erblasserin schwer erkrankt und geschwächt.

Dies führte unter anderem dazu, dass sie das Testament nicht mit ihrem vollständigen Namen unterzeichnete.

Die Unterschrift unter dem Testament ist eher atypisch

Vielmehr fand sich unter dem Testament als Unterschrift lediglich der Anfangsbuchstabe der späteren Erblasserin gefolgt von einer geschlängelten Linie.

Nach dem Ableben der Ehefrau beantragten die im ersten Testament als Schlusserben eingesetzten Geschwister des Ehemannes die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweisen sollte.

Gegen das zeitlich spätere Testament vom November 2015 wandten die Geschwister des Ehemannes ein, dass dieses Testament unwirksam sei.

Die Erblasserin sei zum einen im November 2015 testierunfähig gewesen und im Übrigen sei das Testament von der Erblasserin nicht wirksam unterzeichnet worden.

Nachlassgericht vernimmt Zeugen und holt ein Gutachten ein

Das Amtsgericht erhob auf diese Einwände hin unter anderem durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens umfangreich Beweis.

Im Ergebnis konnten die Geschwister des vorverstorbenen Ehemannes das Nachlassgericht aber nicht überzeugen.

Das Nachlassgericht hielt die Erblasserin für testierfähig und auch die Unterschrift unter dem zeitlich späteren Testament für ausreichend.

Der Erbscheinsantrag der Geschwister des vorverstorbenen Ehemannes wurde daher vom Nachlassgericht abgewiesen.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Geschwister des vorverstorbenen Ehemannes aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG schloss sich aber der Rechtsmeinung des Ausgangsgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Frage der bestrittenen Testierfähigkeit der Erblasserin fand das OLG keinen Grund, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu korrigieren.

Weiter stellte das OLG fest, dass auch die Unterschrift der Erblasserin unter dem notariellen Testament vom November 2015 den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) genügte.

Unterschrift soll nicht zur Identifizierung dienen

Mit der Unterschrift werde dokumentiert, dass „sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde … genehmigen“.

Die Identifizierbarkeit als solche sei hingegen, so das OLG, zumindest bei einem notariellen Testament nicht Sinn und Zweck der Unterschrift.

Vielmehr sei der Urkundsnotar bereits nach § 10 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, sich Gewissheit über die Person der Beteiligten zu verschaffen.

Zeitlich späteres Testament regelt die Erbfolge

Die Erblasserin habe im zu entscheidenden Fall „zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben.“

Durch die krankheitsbedingte Schwächung sei es der Erblasserin nicht gelungen, ihren Familiennamen vollständig auszuschreiben.

Im Ergebnis betrachtete das OLG damit die Unterschrift unter dem zeitlich späteren Testament für ausreichend.

Erbe der Erblasserin wurde damit der Großcousin der Erblasserin.

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