Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein „gehauchtes Ja“ eine halbe Stunde vor dem Tod reicht für die Wirksamkeit eines notariellen Testaments aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17

  • Erblasserin errichtet kurz vor ihrem Ableben ein notarielles Testament
  • Zeugen bestätigen die Testierfähigkeit der Erblasserin
  • Ein Sohn erbt alleine, der andere Sohn wird enterbt

Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Erbstreit zwischen zwei Brüdern zu klären.

In der Angelegenheit war die Mutter der beiden Brüder A und B, die spätere Erblasserin, im Jahr 2014 in eine Pflegeeinrichtung gekommen.

Im Januar des Jahres 2015 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der späteren Erblasserin merklich.

Die Erblasserin äußerte zuletzt den Wunsch, zu sterben. Daraufhin organisierte der Sohn A am 02.02.2015 den Besuch eines Seelsorgers, des Hausarztes sowie des Notars N bei der Erblasserin.

Erblasserin erhält von einem Priester und einem Notar Besuch

Von 16:00 bis 16:40 erhielt die Erblasserin Besuch von einem Priester.

Um 17:00 erschien der von Sohn A angesprochene Notar N bei der Erblasserin und versuchte ein Testament mit folgendem Inhalt zu beurkunden:

„Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn A ein. Weitere Verfügungen von Todes wegen will ich nicht treffen.“

Nachdem der Notar der Erblasserin ihr Testament vorgelesen hatte, stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, ihr Testament zu unterschreiben.

Ein zweiter Notar wird hinzugezogen

Daraufhin verständigte der Notar N einen weiteren Notar H, um diesen als Zeugen hinzuzuziehen.

Gegen 18:00 erschien der weitere Notar H. Auf die daraufhin an die Erblasserin gerichtete Frage, ob das Testament ihrem letzten Willen entspreche, antwortete die Erblasserin mit einem „gehauchten Ja“.

Eine halbe Stunde nach diesem Vorgang verstarb die Erblasserin dann um 18:30.

Sohn B beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein

In der Folge beantragte der enterbte Sohn B beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Der Sohn B hielt das von der gemeinsamen Mutter errichtete Testament explizit für unwirksam.

Die Erblasserin sei, so der Vortrag von Sohn B, nicht mehr testierfähig gewesen. Ein nur „gehauchtes Ja“ sei für ein wirksames Testament nicht ausreichend. Auch sei der Inhalt des Testaments mit der Erblasserin nicht besprochen worden.

Weiter sei es der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass das Vermögen zwischen den beiden Brüdern gleichmäßig aufgeteilt wird.

Nachlassgericht vernimmt mehrere Zeugen

Das Nachlassgericht befragte daraufhin im Erbscheinverfahren mehrere Zeugen.

Sowohl die beiden beteiligten Notare als auch der Priester, der die Erblasserin am ihrem Sterbetag besucht hatte, teilten dem Gericht ihren Eindruck mit, dass sie die Erblasserin sehr wohl als testierfähig wahrgenommen hätten.

Zu der gleichen Einschätzung kam auch die vom Gericht vernommene Pflegeleiterin.

Lediglich der Hausarzt der Erblasserin ließ wissen, dass es  es am Todestag der Erblasserin Anzeichen für eine Testierunfähigkeit gegeben habe.

Auf Grundlage dieser Aussagen wies das Nachlassgericht den von Sohn B gestellten Erbscheinsantrag als unbegründet zurück. Das Nachlassgericht hielt das von der Erblasserin errichtete Testament für wirksam.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Die von dem Sohn B gegen diese Entscheidung zum Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen sei. Dem Sohn B sei es nicht gelungen zu beweisen, dass die Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt testierunfähig war.

Insbesondere der Hauarzt der Erblasserin hatte dem OLG auf Nachfragen bestätigt, dass seine Bedenken hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin eher genereller Natur gewesen seien.

Weitere Anknüpfungstatsachen, die für eine Testierunfähigkeit gesprochen hätten, waren für das OLG nicht erkennbar.

Es musste kein Sachverständigengutachten eingeholt werden

Auch habe das Nachlassgericht nicht die Pflicht gehabt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die festgestellten Tatsachen keine Grundlage für ein Gutachten ergeben hätten.

Schließlich reichte auch das von der Erblasserin nur gehauchte „Ja“ nach § 2232 S. 1 1.Alt BGB für ein wirksames notarielles Testament aus. Im Zweifel könne auch „ein Kopfnicken oder Kopfschütteln bzw. jede Art von Geste oder Gebärde“ als mündliche Erklärung ausreichen.

Im Ergebnis wurde die Erblasserin damit alleine von Sohn A beerbt. Sohn B war durch das Testament auf seinen Pflichtteil gesetzt worden.

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