Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Umdeutung eines nichtigen Testaments oder Erbvertrags

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein unwirksames Testament kann unter Umständen gerettet werden
  • Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers
  • Versteckt sich hinter einem unwirksamen letzten Willen ein anderes Rechtsgeschäft?

Die gesetzlichen Regelungen zur Frage der Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sind streng.

Ein Testament muss zwingend handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, um Rechtsgeltung beanspruchen zu können. Ein Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden, damit die dort getroffenen Regelungen die gewünschten Rechtsfolgen auslösen.

Nicht immer beachten die Betroffenen jedoch die strikten gesetzlichen Formvorgaben. Da wird ein privatschriftliches Testament nicht unterschrieben oder mit Hilfe des Computers verfasst oder ein Erbvertrag wird zwischen zwei Personen privatschriftlich aufgesetzt.

Ein formunwirksames Testament ist nichtig

Die Folgen solcher Vorgänge sind im Gesetz definiert: Ein formunwirksames Testament ist ebenso nichtig, wie es ein nur privatschriftlich verfasster Erbvertrag ist.

Mögen die Anordnungen in den letztwilligen Verfügungen von den betroffenen Erstellern noch so sehr gewollt gewesen sein, die Rechtsordnung verweigert einem formunwirksamen Rechtsgeschäft grundsätzlich die Anerkennung.

Eine Lösung im Falle formunwirksamer Testamente oder Erbverträge kann in einer Umdeutung der rechtlich unwirksamen Erklärung liegen.

Nach § 140 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt dann, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entspricht, das letztere Rechtsgeschäft, wenn man davon ausgehen kann, dass dies von dem Verfasser der nichtigen Erklärung tatsächlich auch gewollt war.

Eine Umdeutung soll den Willen des Erblassers umsetzen

Ziel einer Umdeutung nach § 140 BGB ist es also, dem Willen eines Handelnden am Ende doch noch zum Erfolg zu verhelfen, selbst wenn Formvorschriften unbeachtet geblieben sind oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

So kann beispielsweise unter Umständen ein formnichtiger, da nicht notariell beurkundeter, Erbvertrag in ein formwirksames Einzeltestament oder auch ein gemeinschaftliches Testament umgedeutet werden, wenn er nur handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Ebenso wurde bereits ein gemeinschaftliches Testament, das von Personen verfasst wurde, die nicht miteinander verheiratet waren, von den Gerichten in ein – wirksames – Einzeltestament umgedeutet.

Ein wegen Verstoß gegen die Vorschriften der Höfeordnung unwirksames Grundstücksvermächtnis kann unter Umständen in ein Geldvermächtnis umgedeutet werden.

Umdeutung eines Erbvertrages in eine Schenkung

Möglich ist es unter Umständen auch, eine formnichtige letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) in ein wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden umzudeuten. So kann in einem formnichtigen Erbvertrag auch eine wirksame aufschiebend bedingte Schenkung stecken.

Zentrale Voraussetzung für eine Umdeutung ist, dass die Voraussetzungen des Rechtsgeschäftes, in das umgedeutet werden soll, vorliegen.

Weiter ist eine Umdeutung eines unwirksamen Testaments oder Erbvertrages nur dann möglich, wenn sich feststellen lässt, dass die handelnden Personen das Rechtsgeschäft, in das umgedeutet werden soll, tatsächlich gewollt hätten, wenn sie die Formnichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäftes gekannt hätten.

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