Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein von einem Deutschen in Thailand errichtetes Testament, das die Geltung thailändischen Rechts anordnet, kann wirksam sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 10.08.2021 – 10 W 53/21

  • Deutscher errichtet in Thailand ein Testament
  • Für seine in Deutschland gelegenen Wohnungen setzt der Erblasser seinen Sohn als Erben ein
  • Tochter des Erblassers versucht erfolglos, das Testament anzugreifen

Das Oberlandesgericht hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu urteilen, das ein deutscher Staatsbürger in Thailand errichtet hatte.

In der Angelegenheit war ein Deutscher im Oktober 2019 in Deutschland verstorben.

Der Erblasser war im Jahr 2004 nach Thailand ausgewandert und lebte dort seit dem Jahr 2009 mit einer Thailänderin zusammen.

Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter

In Deutschland hatte der Erblasser aus einer geschiedenen Ehe einen Sohn und aus einer weiteren Beziehung eine Tochter.

Der Erblasser hatte am 07.12.2016 in Thailand ein maschinenschriftliches Testament in deutscher und thailändischer Sprache errichtet.

Dieses Testament war in Thailand sowohl von dem Erblasser selber als auch von zwei Zeugen unterzeichnet worden.

Auf den Erbfall soll thailändisches Recht anwendbar sein

In diesem Testament bestimmte der Erblasser zunächst, dass auf seinen Erbfall thailändisches Recht anwendbar sein soll.

Weiter ordnete der Erblasser in dem Testament an, dass seine thailändische Lebensgefährtin bestimmte in Thailand befindliche Vermögensgegenstände erben soll.

Sein in Deutschland lebender Sohn solle, so das Testament weiter, u.a. drei in Deutschland gelegene Eigentumswohnungen erben.

Tochter des Erblassers soll nur ein Vermächtnis erhalten

Aus dem Vermögen, das der Sohn erben sollte, sei der Tochter des Erblassers ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro auszuzahlen. Weitere Ansprüche sollten der Tochter des Erblassers nicht zustehen.

Nach in Deutschland erfolgter Testamentseröffnung beantragte der Sohn der Erblassers einen nach § 352 c FamFG auf das in Deutschland gelegene Vermögen beschränkten Erbschein.

Die Tochter des Erblassers widersprach diesem Erbscheinsantrag ihres Halbbruders.

Die Tochter des Erblassers vertrat dabei die Auffassung, dass auf den Fall nicht thailändisches, sondern deutsches Recht angewendet werden müsse.

Wo war der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers?

Auch habe der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und nicht in Thailand gehabt. Der Erblasser sei, so die Tochter, auch nicht der thailändischen Sprache mächtig gewesen.

Das Nachlassgericht befand die von der Tochter des Erblassers vorgebrachten Argumente nicht für überzeugend und stellte die Erteilung des von dem Sohn des Erblassers beantragten Erbscheins in Aussicht.

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass auf den Erbfall nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO thailändisches Recht anwendbar sei, da der Erblasser in Thailand seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

Thailand sei für den Erblasser für die Jahre vor seinem Ableben der „Daseinsmittelpunkt“ gewesen.

Daran würde auch der Umstand, dass der Erblasser seine Brücken nach Deutschland nicht komplett abgebrochen hatte und hin und wieder Verwandte in Deutschland besuchte, nichts ändern.

Welches Recht gilt für das Vermögen in Deutschland?

Für das in Deutschland gelegene unbewegliche Vermögen würde nach den Vorschriften in Art 34 Abs. 1 EuErbvO i.V.m. § 37 IPRG (Gesetz zum thailändischen internationalen Privatrecht) das Recht des Ortes gelten, an dem sich das Vermögen befindet.

Danach würden sich, so das OLG, die drei in Deutschland gelegenen Eigentumswohnungen des Erblassers nach deutschem Recht vererben.

Nachdem der Erblasser in seinem Testament vom 07.12.2016 seinen Sohn als Alleinerben seiner in Deutschland gelegenen Wohnungen eingesetzt habe und dieses Testament nach thailändischem Recht auch wirksam errichtet worden sei, können zu Gunsten des Sohnes des Erblassers auch der beantragte Erbschein erlassen werden.

Die von der Tochter des Erblassers im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gingen vor diesem Hintergrund ins Leere.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Welches Nachlassgericht ist international zuständig? Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers kann entscheidend sein!
Deutscher Erblasser verstirbt im europäischen Ausland – Woher bekommen die Erben einen Erbschein?
Deutsche im Ausland – Altes Testament oder Erbvertrag? Welches Recht gilt?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht