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Deutscher Erblasser verstirbt im europäischen Ausland – Woher bekommen die Erben einen Erbschein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zuständigkeit der Behörden, in dessen Land der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte
  • Erblasser kann die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf seinen Erbfall wählen
  • Beteiligte können unter Umständen den Nachlassfall vor ein deutsches Nachlassgericht bringen

Immer mehr Deutsche verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland.

Klima, niedrigere Lebenshaltungskosten oder auch einfach positive Urlaubserlebnisse lassen viele Deutsche den Sprung auf die Balearen, in die Toskana oder an die Algarve wagen.

Stehen für die betroffenen Auswanderer zu Lebzeiten zuweilen Sprachprobleme und das Einleben in eine fremde Kultur im Vordergrund, so haben die Erben nach dem Tod des Auswanderers häufig Schwierigkeiten der ganz eigenen Art.

Wo bekommt man einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis her?

Hat der Erblasser nämlich Vermögen hinterlassen, dann stellt sich für die oft in Deutschland ansässigen Erben manchmal die Frage, wie und vor allem wo sie einen Erbschein beantragen können, um die Abwicklung der Erbschaft vorantreiben zu können.

In vielen Fällen müssen sich die betroffenen Erben in solchen Fällen mit dem Gedanken anfreunden, ihr Erbrecht vor den Behörden bzw. Gerichten desjenigen (ausländischen) europäischen Staates geltend machen zu müssen, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Nach Art. 4 EuErbvO (Europäische Erbrechtsverordnung) gilt nämlich für Erbfälle in Europa (Ausnahme: Vereinigtes Königreich, Dänemark, Irland), die sich nach dem 17.08.2015 ereignet haben, folgendes:

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Lebte der Erblasser also bis zu seinem Tod in Palma, bei Siena oder Faro, dann legt die vorgenannte Norm der EuErbVO fest, dass sich die Erben an die spanischen, italienischen oder eben portugiesischen Behörden wenden müssen, um dort einen Nachweis über ihr Erbrecht zu erhalten.

Deutsches Nachlassgericht ist international unzuständig

Es macht in solchen Fällen insbesondere regelmäßig keinen Sinn, sich an ein deutsches Nachlassgericht zu wenden, um dort einen nationalen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nämlich im europäischen Ausland, dann fehlt deutschen Nachlassgerichten für die Abwicklung der Nachlassangelegenheit nach der Regelung in Art. 4 EuErbvO in der Regel die internationale Zuständigkeit.

Dies bedeutet, dass sich ein deutscher Erbe zur Erlangung eines Erbnachweises beispielsweise im Spanien mit Artículo 52 des spanischen Zivilprozessgesetzes „Competencia territorial en casos especiales“ beschäftigen oder in Italien mit einem italienischen Notar in Kontakt treten muss.

Gerichtsstandvereinbarung kann nach Deutschland führen

Einen Hoffnungsschimmer für den Erben, der mit ausländischen Nachlassbehörden fremdelt, bietet unter Umständen Art. 5 EuErbVO.

Danach kann nämlich dann wieder ein deutsches Nachlassgericht für den Fall des im europäischen Ausland verstorbenen Erblassers zuständig sein, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf seinen Erbfall gewählt hat, Art. 22 EuErbVO.

In diesem Fall haben die an dem Erbfall Beteiligten (insb. gesetzliche und testamentarische Erben) nach Art. 5 EuErbVO die Möglichkeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach die deutschen Nachlassgerichte für den Erbfall zuständig sein sollen.

Weiter kann sich nach Art. 6 EuErbVO ein (eigentlich zuständiges) ausländisches Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig erklären, wenn deutsche Gerichte in der Erbsache besser entscheiden könnten. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass der Erblasser in seinem letzten Willen die Anwendung deutschen Rechts auf seinen Erbfall gewählt hat.

Der Erblasser hat hingegen zu Lebzeiten keine Möglichkeit, bereits im Voraus in seinem Testament einen bestimmten Gerichtsstand (in Deutschland) zu wählen.

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