Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Haftung des Testamentsvollstreckers auf Schadensersatz

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers begründet eine Haftung
  • In aller Regel steht bei einer Pflichtverletzung auch eine Entlassung des Testamentsvollstreckers im Raum
  • Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz

Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann können sich die Erben in den allermeisten Fällen über eine merkliche Arbeitsentlastung freuen.

Der Vollstrecker kümmert sich um die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen, er gibt die Erbschaftsteuererklärung ab, führt für den Nachlass gegebenenfalls Prozesse und sorgt schließlich für die Auseinandersetzung des Nachlasses.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle wickelt ein Testamentsvollstrecker sein Arbeitspensum auch in vernünftiger Zeit und mit vertretbaren Ergebnissen ab.

Testamentsvollstrecker verursacht wirtschaftlichen Schaden

Leider müssen sich die Gerichte jedoch immer wieder mit Testamentsvollstreckungen beschäftigen, bei denen der ernannte Vollstrecker nicht nur die ihm übertragenen Aufgaben sträflich vernachlässigt, sondern dem Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers sogar einen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

Die Erscheinungsformen einer mangelhaften Testamentsvollstreckung reichen dabei von absoluter Untätigkeit über das absichtliche Hinwegsetzen über die Anordnungen des Erblassers bis hin zur schon kriminellen und ungerechtfertigten eigenen Bereicherung des Testamentsvollstreckers.

Wenn Erben den Eindruck gewinnen, dass der Testamentsvollstrecker weniger um das Wohl des Nachlasses als vielmehr um sein ureigenes Fortkommen bekümmert ist, dann bleibt als Reißleine allemal ein an das Nachlassgericht adressierter Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers, § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine grobe Pflichtverletzung führt zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

Für einen solchen Entlassungsantrag muss man dem Testamentsvollstrecker freilich nachweisen, dass er eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder für das Amt des Testamentsvollstreckers unfähig ist.

Beide Alternativen setzen demnach voraus, dass der Testamentsvollstrecker bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Und in vielen Fällen wird der Testamentsvollstrecker, der einen Grund für seine Entlassung gegeben hat, dem Erben durch sein Handeln (oder durch seine Untätigkeit) auch bereits einen messbaren Schaden zugefügt haben.

Nicht selten schließt sich vor diesem Hintergrund dem Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ein Gerichtsprozess auf Zahlung von Schadensersatz durch den Vollstrecker an die Erben an.

Gemäß § 2219 Absatz 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker dem Erben zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm übertragenen Verpflichtungen schuldhaft verletzt.

Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers führt zum Schadensersatzanspruch des Erben

Welche Pflichten der Testamentsvollstrecker dem Erben gegenüber hat, ergibt sich aus dem §§ 2203 ff. BGB und vor allem auch den Anordnungen, die der Erblasser in seinem letzten Willen getroffen hat.

Ist dem Erben also ein Schaden entstanden, weil der Testamentsvollstrecker beispielsweise untätig geblieben ist, die Anordnungen des Erblassers missachtet hat, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigert oder ein nur lückenhaftes Verzeichnis erstellt, ohne Not Prozesse mit Wirkung für den Nachlass führt oder sich selber ein allzu üppiges Honorar genehmigt, dann hat der Vollstrecker für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker verjähren dabei innerhalb von drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Erbe als Anspruchsteller von den näheren anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 BGB.

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