Darf der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände verschenken?
- Schenkungen durch den Testamentsvollstrecker sind nur ausnahmsweise zulässig
- Erben können einer Schenkung durch den Testamentsvollstrecker ihren Segen geben
- Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten ist keine Schenkung
Ein Testamentsvollstrecker hat im Rahmen der Nachlassabwicklung und /oder Nachlassverwaltung eine starke Stellung.
Er – und nicht der Erbe – darf den Nachlass in Besitz nehmen und nur der Testamentsvollstrecker darf über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Testamentsvollstrecker darf diese Stellung allerdings auch nicht missbrauchen. Oberstes gebot für den Vollstrecker sind die Anordnungen des Erblassers. Er hat als „verlängerter Arm“ des Erblassers dessen Wünsche und Vorgaben in die Praxis umzusetzen.
Hat der Erblasser in seinem Testament nichts Abweichendes angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, sich für die Zeit der Vollstreckung um das von ihm verwaltete Vermögen bestmöglich zu kümmern und auch für den Nachlass Erträge zu erzielen.
Kommt der Vollstrecker dieser Pflicht nicht oder nicht ordentlich nach, macht es sich gegenüber dem Erben grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Schenkungen durch Testamentsvollstrecker sind grundsätzlich unzulässig
In Anbetracht dieser grundlegenden Pflichten für den Testamentsvollstrecker versteht es sich von selber, dass der Vollstrecker zum Nachlass gehörende Gegenstände nicht ohne weiteres verschenken darf.
§ 2205 Satz 3 BGB bestimmt hierzu als Ausnahme von diesem Grundsatz, dass der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen (Schenkungen) ausnahmsweise dann berechtigt sein soll, wenn die Schenkung „einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht“ entspricht.
Wann ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt haben Gerichte wiederholt im Rahmen von § 534 BGB zu beurteilen gehabt. Der Bundesgerichtshof hat eine „sittliche Pflicht“ für eine Schenkung einmal für den Fall bejaht, wenn „das Ausbleiben der Belohnung als sittlich anstößig erscheinen würde“.
Auf den Testamentsvollstrecker bezogen sind nicht viele Fälle denkbar, bei denen eine solche Situation vorstellbar wäre. Insbesondere muss sich die „sittliche Pflicht“ für die Schenkung immer auf den Nachlass beziehen und darf sich nicht aus der Privatsphäre des Vollstreckers ergeben.
Erben können einer Schenkung zustimmen
Häufiger als die im Gesetz normierten Beispiele der Zulässigkeit einer Schenkung durch den Vollstrecker ist der Fall anzutreffen, dass der Testamentsvollstrecker im Einverständnis der Erben eine unentgeltliche Verfügung über einen Nachlassgegenstand trifft.
Die Gerichte betrachten eine solche Schenkung durch den Testamentsvollstrecker dann als wirksam, wenn ihr sämtliche Erben (auch Vor- und Nacherben) und solche Vermächtnisnehmer zugestimmt haben, deren Vermächtnisse zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht erfüllt sind, zugestimmt haben.
Die Frage der Zulässigkeit einer durch den Vollstrecker vorgenommenen Schenkung stellt sich freilich immer nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker etwas aus dem Nachlass weggibt, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben.
Erfüllt der Vollstrecker mit Mitteln aus dem Nachlass Nachlassverbindlichkeiten, wie etwa Vermächtnisse, Zahlungsverpflichtungen aus Auflagen oder Steuerschulden, dann liegt schon dem Grunde nach keine Schenkung im Sinne von § 2205 BGB vor.
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