Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Schranken der Testierfreiheit

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder darf mit seinem Vermögen grundsätzlich machen, was er oder sie will
  • Bei der Erbfolge schränkt das Recht auf den Pflichtteil Erblasser wie Erben ein
  • Wann kann der Erblasser nicht so testieren, wie er möchte?

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt festgestellt, dass zu dem in Artikel 14 GG (Grundgesetz) gewährleisteten Erbrecht auch die Testierfreiheit des Einzelnen gehört.

Es soll jedem Bürger unbenommen sein, ihm zustehendes Vermögen an jede beliebige Person zu vererben.

Wie jedes Grundrecht erfährt jedoch auch die in Artikel 14 GG garantierte Testierfreiheit Schranken. Soweit diese Schranken auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und einen von der Verfassung gebilligten legitimen Zweck verfolgen, stehen diese Einschränkungen des Grundrechts auf Erbrecht auch mit der Verfassung in Einklang.

Die Erbschaftsteuer schränkt die Freiheit der Erben ein

An die wohl gravierendste Einschränkung des Erbrechts hat sich jeder schon gewöhnt. Die vom Staat vorgenommene Besteuerung einer Erbschaft schränkt sowohl Erblasser als auch Erben massiv in ihrem Erbrecht ein.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverfassungsgericht hier dem Staat eine „weitreichende Gestaltungsbefugnis“ bei der aus Art.106 Abs. 2 Nr. 2 GG resultierenden Erbschaftsteuer zugebilligt. An der Tatsache, dass der Staat auch zukünftig an einem Vermögensübergang kraft Erbfolge zu beteiligen ist, wird sich demnach absehbar nichts ändern.

Es gibt aber noch weitere Einschränkungen des Erbrechts und der Testierfreiheit, die einen Erblasser daran hindern, sein Vermögen nach seinem Tod ganz nach eigenen Vorstellungen zu verteilen.

Am Pflichtteilsrecht kommt der Erblasser nahezu nicht vorbei

Da wäre zunächst das gesetzlich vorgesehene Pflichtteilsrecht zu nennen. Kinder, Eltern und der Ehegatte des Erblassers sind kraft Gesetz mit dem Pflichtteil an dem Nachlass zu beteiligen, wenn der Erblasser sie kraft letztwilliger Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Auch hier greift der Staat vehement in das dem Grunde nach bestehende Recht des Erblassers ein, mit seinem Vermögen tun und lassen zu können, was er will.

Die Entscheidung des Erblassers, gewisse Personen nach seinem Tod in keiner Form an seinem Vermögen partizipieren zu lassen, wird durch das Pflichtteilsrecht konterkariert.

Natürlich stand auch das Pflichtteilsrecht bereits wiederholt auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Zuletzt hat sich das oberste deutsche Gericht mit Beschluss vom 19. April 2005 intensiv mit dem Pflichtteilsrecht beschäftigt.

Das Pflichtteilsrecht verstößt nicht gegen die Verfassung

In dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht abermals die Grundgesetzkonformität des Pflichtteilsrechts und begründete seine Entscheidung mit traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts, zu denen auch das Recht auf den Pflichtteil gehören würde.

Darüber hinaus sei das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität, die auf der einen Seite das Pflichtteilsrecht, andererseits aber auch die Verpflichtung der Kinder, für die eigenen Eltern zu sorgen, mit sich bringen würde. Die Einschränkung der Testierfreiheit seien mithin hinzunehmen.  

Weitere Einschränkungen erfährt die Testierfreiheit beispielsweise durch neuerdings landesgesetzliche Vorschriften, wonach es Trägern oder Mitarbeitern von Alten- oder Pflegeheimen untersagt ist, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen.

Mitarbeiter eines Pflege- oder Altenheimes können erbrechtlich nicht ohne weiteres bedacht werden

Entsprechende Verstöße gegen die Vorschriften führen zur Unwirksamkeit der Verfügung. Man will mit diesen Vorschriften bereits den bösen Schein vermeiden, dass sich Mitarbeiter von Alten- oder Pflegeheimen unlauter bereichern oder in die Position eines Erben oder Vermächtnisnehmers bringen.

Auch hier wird die Testierfreiheit des Einzelnen eingeschränkt. Ein trotzdem zugunsten eines Mitarbeiters eines Alten- oder Pflegeheims verfasstes Testament ist regelmäßig unwirksam.  

Weiter muss der Erblasser berücksichtigen, dass es einige Rechtspositionen gibt, die einer Weitergabe kraft Erbfolge entzogen sind. So ist zum Beispiel ein zugunsten des Erblassers eingeräumtes Nießbrauchrecht weder zu Lebzeiten und auch nicht durch Erbfolge übertragbar, § 1059 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine Mitgliedschaft in einem Verein kann nicht vererbt werden

Ebenso wenig kann der Erblasser eine Mitgliedschaft in einem Verein vererben, § 38 BGB, es sei denn, der Verein sieht in seiner Satzung abweichendes vor, § 40 BGB. Insoweit ist der Erblasser auch hier in seiner Testierfähigkeit eingeschränkt.  

Schließlich wird der Erblasser in krassen Ausnahmefällen auch durch einen Widerspruch zu dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (BGH NJW 1977, 2356 zur Frage, ob ein Fluchthelfervertrag sittenwidrig ist) in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.

Grund für eine Einschränkung der Testierfreiheit ist hier ein Verstoß gegen die guten Sitten.

Die hierzu vorliegenden vereinzelten Urteile betreffen jedoch immer nur krasse Ausnahmefälle, bei denen der Erblasser beispielsweise versucht hatte, dem Erben höchstpersönliche Lebensentscheidungen auf dem Weg entsprechender Anordnungen im Testament abzunehmen.

Solche testamentarischen Anordnungen sind wegen Verstoß gegen die guten Sitten analog § 138 BGB unwirksam.

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