Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Alternativen zum Berliner Testament für Ehepartner

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Vor- und Nacherbschaft kann Ehepartner und Kinder berücksichtigen
  • Man kann den Ehepartner durch ein Nießbrauchrecht absichern
  • Der überlebende Ehepartner als Testamentsvollstrecker

Wenn sich Eheleute dazu entschlossen haben, ihre Erbfolge durch ein Testament zu regeln, dann ist dies grundsätzlich positiv.

In einem Testament haben Ehepartner die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens detailliert zu regeln.

Den Eheleuten stehen hierzu mit der Erbeinsetzung, dem Vermächtnis, der Auflage und der Bedingung, sowie anderen erbrechtlichen Anordnungen verschiedenste erbrechtliche Instrumente zur Verfügung, um das Familienvermögen nach ihren Vorstellungen im Todesfall dorthin zu transferieren, wo es nach Auffassung der Ehepartner hingehört.

Berliner Testament ist nach wie vor Standard

Wenn Eheleute daran gehen, ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln, dann ist das so genannte Berliner Testament nach wie vor weit verbreitet. Ein klassisches Berliner Testament sieht vor, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als so genannte Schlusserben erst nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners zum Zuge kommen.

Ein Berliner Testament bringt auch potentiell Nachteile mit sich. So kann es zum Beispiel nie ausgeschlossen werden, dass die gemeinsamen Kinder im ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen.

Ein Berliner Testament kann Steuerprobleme verursachen

Auch unter erbschaftsteuerrechtlichem Gesichtspunkt ist das Berliner Testament nicht optimal, können die gemeinsamen Kinder im ersten Erbfall die ihnen zustehenden Steuerfreibeträge nicht nutzen, da sie im ersten Erbfall ja gar keine Zuwendung erhalten.

Und schließlich wird die Bindungswirkung, die von einem Berliner Testament für den überlebenden Ehepartner ausgeht, zuweilen als hinderlich empfunden.

Gerade in Anbetracht der vorstehend stichpunktartig geschilderten Nachteile, die mit einem Berliner Testament verbunden sind, macht es im Einzelfall Sinn, sich nach Alternativen umzusehen.

Die Alternative Nummer eins: Vor- und Nacherbschaft anordnen

Eine Variante zum klassischen Berliner Testament besteht für die Eheleute zum Beispiel in der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in einem Testament oder Erbvertrag, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Anstatt den überlebenden Ehepartner also, wie beim Berliner Testament, im ersten Erbfall zum alleinigen Vollerben einzusetzen, kann man den Ehepartner auch „nur“ als Vorerben benennen und die gemeinsamen Kinder gleichzeitig als Nacherben einsetzen.

Der wirtschaftliche Effekt einer solchen Erbfolgeregelung unterscheidet sich gar nicht so viel von der in einem Berliner Testament. Der überlebende Ehegatte kann als Vorerbe den Nachlass nutzen und ist auf diesem Weg wirtschaftlich abgesichert.

Die Kinder im Testament als Nacherben einsetzen

Die Vermögensnachfolge in der Familie ist durch die verbindliche Anordnung der Nacherbschaft zugunsten der Kinder ebenfalls geklärt.

Unterschiede zum Berliner Testament bestehen bei dieser Lösung insoweit, als der überlebende Ehepartner als Vorerbe gewissen Beschränkungen in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass unterworfen ist, § 2112 BGB.

In gewissem Umfang kann der Ehepartner als Vorerbe von diesen Beschränkungen durch entsprechende Anordnung im Testament befreit werden, § 2136 BGB.

Eine weitere Alternative: Kinder als Erben – Ehepartner durch Nießbrauch am Nachlass absichern

Eine weitere alternative Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, die gemeinsamen Kinder bereits im ersten Erbfall als Erben einzusetzen und die Kinder gleichzeitig mit einem Vermächtnis zu Gunsten des überlebenden Ehegatten zu belasten.

Gegenstand eines solchen Vermächtnisses kann zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten am gesamten Nachlass sein, §§ 1030 ff. BGB.

In diesem Fall hat der überlebende Ehepartner das Recht, sämtliche Nutzungen aus einzelnen Nachlassgegenständen und zum Nachlass gehörenden Rechten zu ziehen.

Dem Inhaber des Nießbrauchsrechtes stehen zum Beispiel Zinseinkünfte oder auch Mieteinnahmen aus zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten zu. Auf diesem Weg kann der überlebende Ehepartner demnach wirtschaftlich abgesichert werden.

Ehepartner als Testamentsvollstrecker einsetzen

Die Kinder erben gleichzeitig das Vermögen des zuerst versterbenden Ehepartners und werden Eigentümer des Nachlasses.

Um dem überlebenden Ehepartner größtmögliche Handlungsbefugnis einzuräumen, kann man bei Wahl der vorstehend skizzierten Nießbrauchslösung darüber nachdenken, den überlebenden Ehepartner gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Als Testamentsvollstrecker kann der überlebende Ehepartner – notfalls auch gegen den Willen der Erben – alle Maßnahmen umsetzen, die er zur Realisierung seines Nießbrauchrechtes benötigt.

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