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Die Erbeinsetzung eines Schlusserben in einem Berliner Testament kann nach Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 29.03.2011 - I-10 U 112/10

  • Eheleute behalten sich in Berliner Testament ein freies Verfügungsrecht vor
  • Nach dem Tod des Ehemannes ändert die Ehefrau die Erbfolge ab und enterbt den Sohn
  • Das zweite Testament der Ehefrau ist unwirksam

Mit dem Fall einer offenbar verbitterten Erblasserin, die ihren Sohn abweichend von Festlegungen in einem früher bereits errichteten Berliner Testament enterben wollte, hatte es das OLG Hamm zu tun.

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2005 ein gemeinsames so genanntes Berliner Testament errichtet.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, Schlusserbe nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners sollte der gemeinsame Sohn sein, das einzige Kind der Eheleute.

Testament regelt Verfügungsrecht der Eheleute

In dem gemeinsamen Testament der Eheleute fand sich neben der Erbeinsetzung folgende Anordnung:

"Von etwaigen Verfügungsbeschränkungen ist jeder der beiden Ehegatten befreit."

Der Vater verstarb im Jahr 2008. In der Folge verschlechterte sich das Verhältnis der Erblasserin zu ihrem Sohn offensichtlich zusehends.

Ehefrau errichtet ein neues Testament

Im März 2009 entschloss sich die Erblasserin daher erneut und abweichend von dem gemeinsamen Testament mit ihrem Ehemann aus dem Jahr 2005 zu testieren. Sie suchte zu diesem Zweck einen Notar auf und errichtete ein öffentliches Testament. In diesem Testament widerrief sie zunächst sämtliche früheren Verfügungen von Todes wegen.

Gleichzeitig setzte sie zu ihrem alleinigen Erben nicht mehr ihren Sohn, sondern einen Bekannten ein, der sich in letzter Zeit offenbar mehr um die Erblasserin gekümmert hatte, als dies der eigene Sohn tat.

Die Erblasserin starb noch im Jahr 2009. Nachfolgend stritten der Sohn und der Bekannte der Erblasserin um die Alleinerbenstellung.

Sohn der Erblasserin erhebt Klage

Der Sohn erhob vor dem Landgericht Klage auf Feststellung, dass er auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern aus dem Jahr 2005 alleiniger Erbe geworden sei.

Der Bekannte beantragte die begehrte Feststellung zurückzuweisen. Er verwies auf seine – zeitlich spätere – Erbeinsetzung in dem Testament aus dem Jahr 2009 und vertrat die Auffassung, dass es der Erblasserin durch die „Befreiung von Verfügungsbeschränkungen“ in dem gemeinschaftlichen Testament erlaubt gewesen sei, eine abweichende Erbeinsetzung vorzunehmen.

Landgericht bestätigt das Erbrecht des Sohnes

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt und bestätigte die Erbeinsetzung des Sohnes durch das gemeinschaftliche Berliner Testament aus dem Jahr 2005.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Bekannten der Erblasserin als Beklagtem. Aber auch das OLG gab dem Bekannten der Erblasserin nicht Recht und bestätigte mit dem Urteil erster Instanz die Erbeinsetzung des Sohnes als Alleinerben.

In seiner Begründung verwies das Berufungsgericht zunächst auf die Vorschrift des § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach bei einem gemeinschaftlichen Testament der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Wechselbezügliche Verfügungen binden den überlebenden Ehepartner

Die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des Sohnes wurde vom Gericht auch unter Hinweis auf die Vermutungsregel in § 2270 Abs. 2 BGB bejaht.

Ein freies Widerrufsrecht für die Erblasserin wollten die Richter auch nicht in der Anordnung in dem gemeinschaftlichen Testament sehen, wonach sich die Ehegatten in ihrem gemeinsamen Testament gegenseitig von Verfügungsbeschränkungen befreiten.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich ein solches freies Widerrufsrecht zwar auch durch Auslegung des gemeinsamen Testaments ergeben könne, mit der Annahme eines Widerrufsrechts aber grundsätzlich vorsichtig umzugehen sei, da bei einem gemeinsamen Testament jeder der testierenden Ehegatten grundsätzlich darauf vertrauen würde, dass die maßgeblichen Anordnungen in dem Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten von dem überlebenden nicht abgeändert werden (dürfen).

Zeugen können das Gericht nicht umstimmen

Auch zahlreiche vom Berufungsgericht vernommene Zeugen konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass der vorverstorbene Ehemann seiner Frau nach seinem Tod freie Hand bei der Bestimmung ihres Erben lassen wollte.

Nachdem in dem zeitlich späteren Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2009 jegliche Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2005 fehlte, nahm das Gericht an, dass wesentliche Motivation der Erblasserin für die abweichende Erbeinsetzung eben nicht ihr freies Abänderungsrecht war, sondern vielmehr der Ärger über das Verhalten des eigenen Sohnes.

Nach alledem verblieb es bei der Bindungswirkung der Erbeinsetzung des Sohnes in dem gemeinschaftlichen Testament.

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