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Kann ich die Erbschaft an Bedingungen knüpfen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei einer aufschiebenden Bedingung muss der Erbe gegebenenfalls etwas warten
  • Eine auflösende Bedingung kann eine Erbschaft hinfällig machen
  • Die Sinnhaftigkeit einer Erbeinsetzung unter einer Bedingung ist immer zu prüfen

Der Erblasser kann eine Erbeinsetzung unter eine Bedingung stellen und auf diesem Weg seine Erben zu einer bestimmten Verhaltensweise veranlassen oder den Anfall der Erbschaft zeitlich hinauszögern.

Man unterscheidet hier zwischen einer sogenannten auflösenden Bedingung einerseits und einer aufschiebenden Bedingung andererseits.

Bei einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung wird der Bedachte mit dem Erbfall nur dann Erbe, wenn auch die vom Erblasser in seinem Testament vorgesehene Bedingung entritt bzw. bereits eingetreten ist. Der Eintritt der Bedingung kann also durchaus zeitlich vor dem Erbfall liegen.

Eintritt der Bedingung muss möglich sein

Dem Erblasser sind dabei in der Wahl des Inhalts einer aufschiebenden Bedingung kaum Grenzen gesetzt. Der Inhalt der Bedingung darf lediglich nicht unmöglich, unerlaubt oder sittenwidrig sein.

So kann der Erblasser beispielsweise anordnen, dass der Erbe seine Erbschaft erst dann antreten darf, wenn er ein gewisses Alter, z.B. die Volljährigkeit, erreicht hat. Ein weiteres Beispiel für eine aufschiebende Bedingung wäre eine Erbeinsetzung unter der Voraussetzung, dass der Erbe heiratet.

Erst wenn diese Bedingung eingetreten ist, kann der Erbe die Erbschaft antreten.

Mit Hilfe einer auflösenden Bedingung kann der Erblasser ein bestimmtes Verhalten des Erbes nach Eintritt des Erbfalls beeinflussen.

Auflösende Bedingung kann Erbschaft rückgängig machen

Im Falle der auflösenden Bedingung soll der Erbe die Erbschaft zwar mit dem Erbfall erhalten, aber grundsätzlich nur dann behalten dürfen, wenn er sich entsprechend dem Erblasserwillen verhält.

Zu denken wäre hier zum Beispiel an eine testamentarische Anordnung, wonach der Erbe die Erbschaft nur dann behalten darf, wenn er eine dritte Person (z.B. die Ehefrau des Erblassers) nach dem Erbfall pflegt oder wenn der Erbe sich beispielsweise nicht wieder verheiratet.

Auch bei der auflösenden Bedingung sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt. Handelt der Erbe einer solchen auflösenden Bedingung zuwider, hat er das Erbe wieder herauszugeben.

Was soll gelten, wenn bzw. bis die Bedingung eintritt?

Sowohl bei der Aufnahme einer aufschiebenden als auch einer auflösenden bedingten Erbeinsetzung ist immer die Sinnhaftigkeit der jeweiligen Erblasseranordnung zu überprüfen.

Im Fall einer aufschiebenden Bedingung kann es nach dem Erbfall dauern, bis die Bedingung eintritt und die Erbeinsetzung wirksam wird.

Bei einer auflösend bedingten Erbeinsetzung kann der Erbe den Nachlass Monate oder Jahre nach dem Erbfall wieder verlieren.

Wenn der Erblasser solche Folgen tatsächlich wünscht, sollte er zwingend regeln, was in der Zeit bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung bzw. in der Zeit nach dem Eintritt der auflösenden Bedingung gelten soll.

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