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Aus mehreren Blättern bestehendes Testament, dem die abschließende Unterschrift fehlt, ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 14.02.2014 – 2 Wx 299/13

  • Erblasser hinterlässt mehrere Testamente
  • Ein Testament ist nicht unterschrieben, das andere Testament zum Teil mit der Maschine geschrieben
  • OLG verneint ein Erbrecht aufgrund der Testamente

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Erbscheinverfahren die Wirksamkeit eines sehr individuellen Testaments zu beurteilen.

Der verwitwete Erblasser war im November 2012 verstorben. Er hinterließ einen leiblichen Sohn und eine nicht leibliche Pflegtochter.

Der Erblasser hatte vor seinem Ableben diverse Testamente hinterlassen, die nach seinem Tod zum Streit zwischen dem leiblichen Sohn und der Pflegetochter führen sollten.

Das erste Testament hatte der Erblasser am 07.02.1996 errichtet. Dieses Testament war komplett handschriftlich verfasst und ordnungsgemäß mit einer Unterschrift des Erblassers versehen. In diesem Testament ordnete der Erblasser die komplette Enterbung seines leiblichen Sohnes an, machte aber keine weiteren Anordnungen zur Erbfolge.

Erblasser unterschreibt sein Testament nicht

Am 12.09.2012 verfasste der Erblasser ein weiteres Schriftstück, das er mit „Mein Testament“ überschrieb und mit dem er seine Pflegetochter als alleinige Erbin einsetzte. Weiter wurden in dieser Urkunde diverse Vermächtnisse ausgesetzt.

In diesem Schriftstück verwies der Erblasser auch auf sein früheres Testament vom 07.02.1996. Dem Schriftstück vom 12.09.2012 fehlte jedoch die Unterschrift des Erblassers.

Weiter verfasste der Erblasser am 12.09.2012 ein zum Teil mit der Maschine geschriebenes, zum Teil handschriftlich ergänztes Schriftstück, mit dem er ebenfalls seine Pflegtochter zur Alleinerbin bestimmte. Diese Urkunde war sowohl vom Erblasser als auch von zwei Zeugen unterschrieben worden und trug die Überschrift „Mein letzter Wille“.

Die Pflegetochter beantragte am 04.02.2013 beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Pflegetochter legt dem Nachlassgericht diverse Schriftstücke vor

Zum Nachweis ihres Erbrechts legte sie dem Nachlassgericht das Konglomerat sämtlicher Testamente des Erblassers vor, das sie ihren Angaben zufolge zusammengeheftet vorgefunden habe.

Gegen diesen Erbscheinsantrag legte der leibliche Sohn des Erblassers Widerspruch ein.

Er trug vor, dass das Testament vom 12.09.2012 nicht unterschieben sei und das weitere Schriftstück zwar unterschrieben, aber eben zum Teil mit der Maschine verfasst sei. Beide Testamente seien, so der Sohn, vor diesem Hintergrund unwirksam.

Das Nachlassgericht hörte zwei Zeugen an und ließ die Beteiligten dann wissen, dass es beabsichtige, den von der Pflegtochter beantragten Erbschein zu erteilen.

Sohn legt Beschwerde zum OLG ein

Hiergegen legte der leibliche Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Pflegetochter ihr Erbrecht auf keines der vorliegenden Testamente stützen könne.

Das eine Testament sei nicht unterschieben und das andere zumindest zum Teil mit der Maschine verfasst. Beide Testamente seien mithin unwirksam.

Auf die Beschwerde des leiblichen Sohnes hin revidierte das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies den Erbscheinsantrag der Pflegetochter ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, das beide Testamente, auf die die Pflegetochter ihr Erbrecht stützte, nach § 125 BGB wegen Formmangels nichtig seien.

Testament zum Teil von Hand zum Teil mit der Maschine geschrieben

Ein zum Teil mit der Maschine und zum Teil handschriftlich verfasstes Testament könne , so das OLG, der eigenhändige, formgerecht abgefasste Teil des Testaments dann gültig und wirksam sein, wenn er für sich genommen einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Erblasserwille nicht entgegensteht.

Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht jedoch in Bezug auf das zum Teil maschinengeschriebene Testament, da die handschriftlichen Eintragungen für sich genommen keinen Sinn ergeben würden.

Weiter vertrat das OLG die Auffassung, dass auch das handschriftlich verfasste Testament vom 12.09.2012 keine Wirkung beanspruchen könne, da diesem Dokument die abschließende Unterschrift fehle. Diese Unterschrift könne insbesondere nicht durch die Unterschrift auf dem zum Teil maschinengeschriebenen Testament ersetzt werden.

Jedes Testament muss für sich bewertet werden

Eine Zusammenschau beider Dokumente komme vorliegend nicht in Frage. Hierzu fehle der zwingend erforderliche inhaltliche Zusammenhang der verschiedenen vom Erblasser verfassten Schriftstücke.

Weder sei vorliegend ein fortlaufender Text gegeben, noch habe der Erblasser die verschiedenen Dokumente durchnummeriert. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass das eine Dokument das andere „ergänzt, konkretisiert oder fortführt“.

An dieser Einschätzung des Gerichts änderte auch der Umstand nichts, dass die verschiedenen Schriftstücke zusammen geheftet worden waren.

Im Ergebnis wurde der Erbscheinsantrag der Pflegetochter abgewiesen.

Ob der leibliche Sohn als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommt, dürfte allerdings von der Wirksamkeit des Testaments vom 07.02.1996 abhängen, mit dem der Sohn ja vom Erblasser komplett enterbt worden war.

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