Nicht unterschriebenes Testament steckt in unterschriebenem Umschlag – Ist es wirksam?
OLG Rostock – Beschluss vom 25.09.2013 – 3 W 30/13
- Erblasserin unterschreibt ihr Testament nicht
- Unterschrift findet sich auf einem Umschlag, in dem das Testament steckt
- Gerichte halten das Testament trotz fehlender Unterschrift für wirksam
Das Oberlandesgericht Rostock hatte die Rechtsfrage zu klären, ob ein nicht unterzeichnetes Testament wirksam ist und die Erbfolge nach dem Tod einer Erblasserin regeln kann.
Nach dem Tod der Erblasserin hatte deren Sohn beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.
Testament der Erblasserin ist nicht unterzeichnet
Zum Nachweis seines alleinigen Erbrechts legte der Sohn dem Nachlassgericht ein von der Erblasserin handschriftlich erstelltes Testament vor, das unter anderem folgenden Inhalt hatte:
„Mein letzter Wille - Alle meine Güter, Ersparnisse, meinen jeglichen Besitz vermache ich meinem Sohn.“
Das besondere an diesem Testament war, dass es von der Erblasserin nicht unterzeichnet worden war.
Vielmehr gab der Sohn gegenüber dem Nachlassgericht an, das er dieses Testament nach dem Tod seiner Mutter in einem weißen, fest verschlossenen Briefumschlag aufgefunden habe, auf dessen Vorderseite die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin angebracht war.
Ein vom Nachlassgericht befragter Notar konnte diese Angaben des Sohnes im Wesentlichen bestätigen.
Ehemann der Erblasserin hält das Testament für unwirksam
Gegen den Erbscheinsantrag des Sohnes protestierte jedoch der Ehemann der Erblasserin. Seiner Auffassung nach habe es sich bei dem vom Sohn vorgelegten Schriftstück lediglich um einen Entwurf eines Testaments gehandelt, was man unschwer daran erkennen könne, dass die Urkunde nicht unterzeichnet sei.
Der Ehemann beantragte seinerseits einen Erbschein, der ihn selber als gesetzlichen Erben zu ½ ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht teilte den Beteiligten trotz dieser vom Ehemann mitgeteilten Bedenken mit, dass es beabsichtige, dem Antrag des Sohnes zu entsprechen und zu dessen Gunsten den beantragten Erbschein auszustellen.
Ehemann legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort teilte man aber die Einschätzung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des Ehemannes kostenpflichtig zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass das vom Sohn vorgelegte Testament den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Testaments nach § 2247 BGB entspreche.
Zwar sei das Testament von der Erblasserin nicht unterzeichnet worden, jedoch könne die auf dem Testament selber fehlende Unterschrift im vorliegenden Fall ausnahmsweise durch die Unterschrift auf dem Umschlag, in dem sich das Testament befunden habe, ersetzt werden.
Testament und Umschlag stehen in engem Zusammenhang
Eine derart von der Erblasserin auf dem Briefumschlag geleistete Unterschrift, die mit dem eigentlichen Testamentstext in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers als äußere Fortsetzung und Abschluss der in der Urkunde verkörperten Erklärung darstellt, erfülle ausnahmsweise die gesetzlichen Formerfordernisse an ein wirksames Testament.
Auch die Bezeichnung des Schriftstücks als „letzter Wille“ und die Tatsache, dass das Schreiben von der Erblasserin in einem verschlossenen Umschlag bei anderen der Erblasserin wichtigen Dokumenten verwahrt worden sei, deute, so das OLG, darauf hin, dass die Erblasserin mit dieser Urkunde ihre Erbfolge regeln wollte und nicht, wie vom Ehemann vorgetragen, lediglich einen Testamentsentwurf habe erstellen wollen.
Das OLG sah sich in seiner Rechtsmeinung auch durch den Umstand, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits einen Scheidungsantrag gegen ihren Ehemann eingereicht und sich von diesem getrennt hatte, bestärkt.
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