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Wie kann man im Testament seine noch minderjährigen Kinder für den Erbfall absichern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch kleine Kinder können ein Vermögen erben
  • Ein Testamentsvollstrecker kann dem Minderjährigen helfend zur Seite stehen
  • Wer soll sich im Erbfall um das Vermögen des Minderjährigen kümmern?

Hat man noch minderjährige Kinder und will man diese für den Fall des eigenen Todes absichern, gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

Die Minderjährigkeit des Kindes spielt für dessen Erbfähigkeit keine Rolle. Dem Erblasser steht also das komplette erbrechtliche Instrumentarium zur Verfügung, wenn es seinem Kind für den Erbfall etwas zukommen lassen will.

Das Kind kann als Alleinerbe ebenso eingesetzt werden wie als Miterbe neben einer oder mehreren anderen Personen. Man kann zugunsten des Kindes ein Vermächtnis aussetzen und ihm auf diesem Weg einen Vermögensvorteil zukommen lassen.

Pflichtteilsrecht kann die gewünschte Erbfolgeregelung kompliziert machen

Wenn neben dem Kind noch weitere nahe Verwandte oder ein Ehepartner vorhanden sind, muss man bei der Regelung der Erbfolge das gesetzliche Pflichtteilsrecht im Auge behalten.

Setzt man das Kind als Alleinerben ein und enterbt man dadurch andere nahe Angehörige oder den Ehepartner, dann setzt man das Kind Pflichtteilsansprüchen des Angehörigen oder des Ehepartners nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus.

Auseinandersetzungen um den Pflichtteil zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigten können lange dauern und hässlich werden. Wer dies für sein Kind vermeiden will, sollte noch zu Lebzeiten über Gegenmaßnahmen in Form vorweggenommener Erbfolge und Erb- und Pflichtteilsverzicht nachdenken.

Testamentsvollstrecker kann dem minderjährigen Erben helfen

Minderjährige Kinder als Erben sind gerade bei größeren Nachlässen überfordert. Wenn man dem Kind für den Erbfall hier Unterstützung zukommen lassen will, kann man über die Einsetzung eines erfahrenen Testamentsvollstreckers dem Kind zumindest bis zu dessen eigener Volljährigkeit einen wertvollen Partner an die Seite stellen.

Der Erblasser hat es durch konkrete Anordnungen in seinem Testament in der Hand, Art und Umfang der vom Testamentsvollstrecker zu erbringenden Leistungen vorzugeben.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung entzieht der Erblasser dem Erben für einen zu definierenden Zeitraum die Verfügungsmacht über den Nachlass und schützt den Erben gleichzeitig davor, dass mögliche Gläubiger des Erben in den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung eigener Forderungen vollstrecken.

Wer hat die Vermögenssorge für das Geld des Minderjährigen?

Setzt man keinen Testamentsvollstrecker ein, dann muss der Erblasser damit rechnen, dass der minderjährige Erbe vom überlebenden Elternteil vertreten wird, §§ 1629, 1680 BGB. Sind beide Eltern verstorben, dann erhält der Minderjährige einen Vormund, § 1773 BGB.

Das dem überlebenden Elternteil zustehende Sorgerecht umfasst auch die so genannte Vermögenssorge. Die Erbschaft des minderjährigen Erben wird also im Zweifel bis zur Volljährigkeit vom überlebenden Ehegatten verwaltet.

Falls der Erblasser diese gesetzliche Konsequenz vermeiden will, kann er nach § 1638 BGB in seinem Testament bestimmen, dass der überlebende Elternteil die Vermögenssorge über den Nachlass für den Minderjährigen nicht übernehmen soll.

Familiengericht setzt einen Ergänzungspfleger ein

Beschränkt sich der Erblasser darauf, den überlebenden Ehepartner von der Vermögenssorge für den Minderjährigen (bezogen auf die Erbschaft) auszuschließen, so wird vom Familiengericht ein so genannter Ergänzungspfleger benannt, der sich für den Minderjährigen um den Nachlass kümmert, § 1909 BGB.

Nach § 1917 BGB kann der Erblasser aber die Person des Pflegers in seinem Testament auch vorweg bestimmen.

Für den Fall der Versterbens beider sorgerechtsberechtigter Eltern können die Eltern – auch im Testament – vorab festlegen, wer für den Minderjährigen zukünftig als Vormund das Sorgerecht übernehmen soll, § 1776 BGB.

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