Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Anordnung einer Vormundschaft für minderjährige Kinder

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eltern verwalten das Vermögen ihres minderjährigen Kindes
  • Sterben beide Eltern eines Minderjährigen, so wird das Gericht tätig
  • Man kann in Testament oder Erbvertrag einen Vormund für das eigene Kind benennen

Hat man sich dazu durchgerungen, die eigenen Vermögensverhältnisse für die Zeit nach dem Tod durch Testament oder Erbvertrag zu regeln, so sollte man nicht übersehen, dass auch weitere wichtige Fragen nach dem eigenen Ableben einer Klärung bedürfen.

Sind nämlich minderjährige Kinder des Erblassers vorhanden, so stellt sich im Falle des Ablebens die Frage, wer nach dem Tod der Mutter und des Vaters die elterliche Sorge stellvertretend übernehmen soll.

Für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder im Fall des Ablebens eines alleinerziehenden und auch alleine sorgeberechtigten Elternteils muss zwangsläufig eine entsprechende Regelung für die noch minderjährigen Kinder getroffen werden.

Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für vorhandene minderjährige Kinder bestimmen.

Gericht wählt einen geeigneten Vormund aus

Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und nachfolgend eine Person auswählen, die nach den persönlichen Verhältnissen sowie nach der Vermögenslage zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.

Dabei sollen zunächst Verwandte des Verstorbenen vom Gericht für die Rolle des Vormundes in Betracht gezogen werden. Vor Auswahl des Vormundes sollen vom Vormundschaftsgericht Verwandte und Verschwägerte des minderjährigen Kindes angehört werden.

Will man dieses Prozedere abkürzen und die Bestimmung des Vormundes für das eigene Kind nicht in die Hände eines Gerichtes legen, so besteht die Möglichkeit, den gewünschten Vormund bereits im Testament oder Erbvertrag zu benennen. Benennungsberechtigt sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern.

Wer kann als Vormund benannt werden?

Haben Vater und Mutter in ihren letztwilligen Verfügungen jeweils unterschiedliche Personen als Vormund benannt, so gilt kraft Gesetz die Bestimmung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. In der Bestimmung der Person des Vormundes in seinem Testament ist man relativ frei.

Es können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden.

Auch kann ein Ersatzvormund für den Fall bestimmt werden, dass der ursprünglich Ausgewählte sein Amt nicht ausführen kann. Untauglich als Vormund sind Geschäftsunfähige.

Minderjährige und Personen, die unter Betreuung stehen, sollen nicht zum Vormund bestellt werden. Man kann sich in seinem Testament darüber hinaus darauf beschränken, gewisse Personen vom Amt des Vormundes auszuschließen.

Anordnungen im Testament müssen konkret verfasst sein

Um Unklarheiten bei der Abfassung des eigenen Testamentes zu vermeiden, empfiehlt es sich, in dem Testament auch tatsächlich den Begriff des "Vormundes" für die gewünschte Person zu benutzen und nicht nur deren Aufgabengebiet allgemein zu beschreiben.

Ist erst einmal ein Vormund wirksam durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, so kann sich das Vormundschaftsgericht bei der eigentlichen Einsetzung des Vormundes nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegsetzen.

So kann eine Einsetzung eines Vormundes beispielsweise daran scheitern, dass der Vormund an der Übernahme der Vormundschaft z.B. durch Krankheit gehindert ist, die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder der mindestens vierzehnjährige Minderjährige der Bestellung dieses Vormundes widerspricht.

Man sollte vorab mit dem potentiellen Vormund sprechen

Um Komplikationen bei der Bestellung eines Vormundes zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab mit der jeweiligen Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

Nach wirksamer Bestellung des Vormundes durch das Gericht hat der Vormund dann das Recht aber vor allem auch die Pflicht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Zentrale Aufgaben des Vormundes ist die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen.

Der Vormund darf das Vermögen des Minderjährigen nicht für eigene Zwecke gebrauchen.

Er hat das Vermögen des Minderjährigen vielmehr streng getrennt von seinem eigenen zu halten und hat es verzinslich anzulegen.

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