Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Testament ist nicht unterzeichnet - Unterschrift befindet sich auf einem Umschlag, in dem das Testament verwahrt wird

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament ohne Unterschrift ist unwirksam
  • In Ausnahmefällen reicht eine Unterschrift auf einem Umschlag, in dem sich das Testament befindet
  • Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls

Immer wieder kommt es vor, dass Erblasser ihren letzten Willen in einem privaten Testament niederlegen, das Testament dann aber nicht unterschreiben, sondern in einen Briefumschlag stecken.

Erst auf diesem Umschlag erfolgt dann die Unterzeichnung mit Name und Vorname.

Gerichte haben sich schon wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob solche nicht unterzeichneten Testamente, die in einem vom Erblasser mit seinem Namenszug versehenen Umschlag steckten, wirksam sein können.

Testament muss eigenhändig unterschrieben sein

Das Gesetz geht dem Grunde nach in § 2247 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) davon aus, dass ein Testament vom Erblasser nur durch eine eigenhändig geschriebene und eben auch unterschriebene Erklärung verfasst werden kann.

Wenn sich die zwingend erforderliche Unterschrift jetzt aber nicht abschließend unter der letztwilligen Verfügung befindet, sondern auf dem das Testament verwahrenden Umschlag, dann ist im Streitfall ein erheblicher Begründungsaufwand notwendig, um ein Gericht davon zu überzeugen, dass der mit der Unterschrift versehene Umschlag Teil der Erklärung des Erblassers ist und der letzte Wille somit in Kombination von Text und Umschlag insgesamt den Erfordernissen des § 2247 BGB genügt.

In aller Regel wird eine solche Kombination von Testamentstext und unterzeichnetem Umschlag als Testament unwirksam sein.

Ist nur der Umschlag unterschrieben, dann ist das Testament unwirksam

Insbesondere ein zwar mit einer Unterschrift versehener aber unverschlossener Umschlag in Verbindung mit einem nicht unterschriebenen Testamentstext wurde von den Gerichten in der Vergangenheit nicht als wirksam erachtet, da hier die Verbindung zwischen Testamentstext und der abschließenden Unterschrift jederzeit wieder aufgehoben werden kann.

Die Wirksamkeit eines nicht unterzeichneten Testaments wurde sogar für den Fall von den Gerichten verneint, in denen auf dem Umschlag ein erklärender Hinweis, wie z.B. „Nach meinem Tod zu öffnen“ vom Erblasser aufgenommen worden war.

Wenn zwischen Testament und Umschlag allerdings ein enger Zusammenhang besteht, so dass man davon ausgehen muss, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hatte, seine schriftlichen niedergelegten Anordnungen durch die Unterschrift auf dem Umschlag abzuschließen und zu legitimieren, wird man von einem formgültigen Testament ausgehen können.

Enger Zusammenhang zwischen Umschlag und Testament?

In solchen Fällen haben die Gerichte einen unterzeichneten Umschlag mit einem mehrseitigen Testament verglichen, das auch nur auf der letzten Seite eine abschließende Unterschrift des Erblassers trägt.

Jedes Testament, das nicht unterzeichnet ist und vom Erblasser nur in einem unterschriebenen Umschlag verwahrt wird, ist angreifbar und potentiell unwirksam. Ein solcher Formmangel kann auch nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr geheilt werden.

Ein Erblasser, der sein Testament demnach nicht auf dem Blatt Papier, das seine Erbfolgeregelung enthält, abschließend unterschreibt, riskiert mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Unwirksamkeit seines letzten Willens.

Die Erbfolge richtet in diesen Fällen anstatt nach den im formunwirksamen Testament niedergelegten Grundsätzen nach der gesetzlichen Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB.

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