Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Unterschrift unter Testament gefälscht? Wann muss das Gericht einen Sachverständigen beauftragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.07.2013 – I-3 Wx 105/13

  • Vater beantragt einen Erbschein und legt ein gemeinsames Testament vor
  • Ein Kind hält das Testament für eine Fälschung
  • Gerichte entscheiden den Fall, ohne ein Gutachten einzuholen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines Ehegattentestaments zu befinden.

Zwei Eheleute hatten in der Angelegenheit am 11.06.2005 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein.

Im ersten Erbfall sollten die Kinder enterbt sein

Weiter wurde von den Eheleuten in dem Testament bestimmt, dass die vier Kinder im Falle des Ablebens des zuerst versterbenden Ehepartners nichts erhalten sollten.

Nach Errichtung des Testaments verstarb die Ehefrau. Jahre nach diesem Erbfall lieferte der in dem Testament begünstigte Ehemann das Testament beim Nachlassgericht ab und beantragte, dass ihm das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt, der ihn, den Ehemann, als alleinigen Erben ausweisen möge.

Drei der Kinder erklärten daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie mit dem Antrag ihres Vaters einverstanden seien.

Das vierte Kind griff den Erbscheinsantrag aber frontal an und stellte gegenüber dem Nachlassgericht die Behauptung auf, dass die Unterschrift seiner Mutter, der Erblasserin, unter dem Testament aus dem Jahr 2005 eine Fälschung sei. Gleichzeitig beantragte der Widerspruchsführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das jetzt streitige Erbscheinverfahren.

Nachlassgericht ist von der Echtheit des Testaments überzeugt

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da es sich von der Authenzitität der Unterschrift der Erblasserin überzeugt habe, mithin der Widerspruch des einen Kindes keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Widerspruchsführer legte daraufhin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort wurde seine Beschwerde aber als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung ließ das OLG den Beschwerdeführer wissen, dass die Frage der Urheberschaft der Unterschrift der Erblasserin unter dem Testament aus dem Jahr 2005 auch nach Überzeugung des OLG hinreichend geklärt ist.

Gericht sieht keine Veranlassung für ein Gutachten

Insbesondere sahen die Richter keine Veranlassung, zur Klärung dieser Frage einen Schriftsachverständigen einzuschalten.

Eine von dem Beschwerdeführer vorgelegte Vergleichsunterschrift, die von der Unterschrift unter dem Testament aus dem Jahr 2005 erkennbar abwich, konnte der Erblasserin nicht zugeordnet werden.

Weitere Schriftproben, die dem Gericht zugänglich gemacht wurden, und dort vorhandene Abweichungen von der Testamentsunterschrift befanden sich nach der Überzeugung des Gerichts „noch innerhalb der normalen Variationsbreite der Unterschrift der Erblasserin“.

Kinder verzichten auf ihr Erbe

Als weiteres Indiz für die Wirksamkeit des Testaments zog das Gericht eine vom gleichen Tag wie das Testament stammende schriftliche Erklärung aller vier Kinder heran, wonach diese im Jahr 2005 ausdrücklich auf ihr Erbe nach dem zuerst versterbenden Ehepartner verzichtet hatten.

Im Ergebnis kam das OLG zu dem Schluss, dass es in der Regel ausreichend ist, wenn „der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt“.

Solange keine besonderen Umstände vorliegen würden, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, sei die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Beurteilung der Echtheit eines eigenhändigen Testaments nicht erforderlich.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die eigenhändige Unterschrift unter ein privates Testament als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für letzten Willen
Wie sicher muss sich ein Gericht hinsichtlich der Urheberschaft bei einem Testament sein?
Schriftgutachten entscheidet über Wirksamkeit eines Testaments
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht