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Unterschrift unter Testament gefälscht? Wann muss das Gericht einen Sachverständigen beauftragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.07.2013 – I-3 Wx 105/13

  • Vater beantragt einen Erbschein und legt ein gemeinsames Testament vor
  • Ein Kind hält das Testament für eine Fälschung
  • Gerichte entscheiden den Fall, ohne ein Gutachten einzuholen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines Ehegattentestaments zu befinden.

Zwei Eheleute hatten in der Angelegenheit am 11.06.2005 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein.

Im ersten Erbfall sollten die Kinder enterbt sein

Weiter wurde von den Eheleuten in dem Testament bestimmt, dass die vier Kinder im Falle des Ablebens des zuerst versterbenden Ehepartners nichts erhalten sollten.

Nach Errichtung des Testaments verstarb die Ehefrau. Jahre nach diesem Erbfall lieferte der in dem Testament begünstigte Ehemann das Testament beim Nachlassgericht ab und beantragte, dass ihm das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt, der ihn, den Ehemann, als alleinigen Erben ausweisen möge.

Drei der Kinder erklärten daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie mit dem Antrag ihres Vaters einverstanden seien.

Das vierte Kind griff den Erbscheinsantrag aber frontal an und stellte gegenüber dem Nachlassgericht die Behauptung auf, dass die Unterschrift seiner Mutter, der Erblasserin, unter dem Testament aus dem Jahr 2005 eine Fälschung sei. Gleichzeitig beantragte der Widerspruchsführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das jetzt streitige Erbscheinverfahren.

Nachlassgericht ist von der Echtheit des Testaments überzeugt

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da es sich von der Authenzitität der Unterschrift der Erblasserin überzeugt habe, mithin der Widerspruch des einen Kindes keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Widerspruchsführer legte daraufhin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort wurde seine Beschwerde aber als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung ließ das OLG den Beschwerdeführer wissen, dass die Frage der Urheberschaft der Unterschrift der Erblasserin unter dem Testament aus dem Jahr 2005 auch nach Überzeugung des OLG hinreichend geklärt ist.

Gericht sieht keine Veranlassung für ein Gutachten

Insbesondere sahen die Richter keine Veranlassung, zur Klärung dieser Frage einen Schriftsachverständigen einzuschalten.

Eine von dem Beschwerdeführer vorgelegte Vergleichsunterschrift, die von der Unterschrift unter dem Testament aus dem Jahr 2005 erkennbar abwich, konnte der Erblasserin nicht zugeordnet werden.

Weitere Schriftproben, die dem Gericht zugänglich gemacht wurden, und dort vorhandene Abweichungen von der Testamentsunterschrift befanden sich nach der Überzeugung des Gerichts „noch innerhalb der normalen Variationsbreite der Unterschrift der Erblasserin“.

Kinder verzichten auf ihr Erbe

Als weiteres Indiz für die Wirksamkeit des Testaments zog das Gericht eine vom gleichen Tag wie das Testament stammende schriftliche Erklärung aller vier Kinder heran, wonach diese im Jahr 2005 ausdrücklich auf ihr Erbe nach dem zuerst versterbenden Ehepartner verzichtet hatten.

Im Ergebnis kam das OLG zu dem Schluss, dass es in der Regel ausreichend ist, wenn „der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt“.

Solange keine besonderen Umstände vorliegen würden, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, sei die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Beurteilung der Echtheit eines eigenhändigen Testaments nicht erforderlich.

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