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Wie sicher muss sich ein Gericht hinsichtlich der Urheberschaft bei einem Testament sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Brandenburgisches OLG – Beschluss vom 19.12.2013 – 3 Wx 5/12

  • Sohn hält das Testament seines Vaters für eine Fälschung
  • Das erste Gerichtsgutachten bleibt vage
  • OLG holt im Beschwerdeverfahren ein weiteres Gutachten ein

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu klären, ob ein im Verfahren vorgelegtes eigenhändiges Testament tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde.

In der Sache war der Erblasser im April 2003 verstorben. Er hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen. In diesem Testament hatte er angeordnet, dass sein Sohn kein Erbrecht haben soll.

Als Erben setze der Erblasser in diesem Testament vielmehr seine Lebensgefährtin und deren Tochter je zur Hälfte ein. Diese Erbeinsetzung stellte der Erblasser unter die Bedingung, dass seine Lebensgefährtin und deren Tochter bis zu seinem Tod bei ihm bleiben würden.

Lebensgefährtin des Erblassers beantragt einen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin für sich und ihre Tochter beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie jeweils als Erben zu ½ ausweisen sollte.

Zum Nachweis ihrer Erbberechtigung legte die Lebensgefährtin das Testament des Erblassers vor. Der Erbschein wurde in der Folge wie beantragt vom Nachlassgericht im Januar 2004 erlassen.

Im September 2010, also über sechs Jahre nach Erlass des Erbscheins, beantragte dann allerdings der Sohn des Erblassers beim Nachlassgericht, dieses möge den Erbschein als unrichtig einziehen und einen neuen Erbschein erlassen, der ihn, den Sohn, als alleinigen Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen möge.

Sohn hält das Testament seines Vaters für eine Fälschung

Zur Begründung seines Antrags wies der Sohn darauf hin, dass das von der Lebensgefährtin vorgelegte Testament seiner Auffassung nach nicht von seinem Vater verfasst worden sei.

Insbesondere ein in dem Testament enthaltener Namensschriftzug weise eine große Ähnlichkeit mit dem Schriftzug auf, der von der Lebensgefährtin in einem anderen Schriftstück gefertigt worden war.

Das Nachlassgericht holte auf diese Vorwürfe hin ein Gutachten bei einem Schriftsachverständigen ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Testament „wahrscheinlich“ vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben worden sei.

Nachlassgericht will den Erbschein nicht einziehen

Gestützt auf dieses Gutachten wies das Gericht den Antrag auf Einziehung des Erbscheins ab.

Gegen diesen Beschluss legte der Sohn Beschwerde zum OLG ein. Der Sohn vertrat weiter die Auffassung, dass das vorgelegte Testament eine Fälschung sei.

Weiter lies er das Gericht wissen, dass die Lebensgefährtin seines verstorbenen nach seinen Informationen zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zusammengelebt hätten.

OLG holt ein ergänzendes Gutachten ein

Auf die Beschwerde hin sah man sich beim Oberlandesgericht veranlasst, ein ergänzendes Schriftgutachten über die Frage der Urheberschaft des Testaments einzuholen.

Dem Sachverständigen wurden hierzu weitere Schriftproben des Erblassers übermittelt, mit denen er das Testament vergleichen konnte.

In seinem Ergänzungsgutachten kam der Sachverständige dann zu dem Ergebnis, dass der Text des Testaments „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ eigenhändig geschrieben und die Unterschrift unter dem Testament „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vom Erblasser stamme.

Gestützt auf diese ergänzenden Aussagen des Gutachters wies das OLG die Beschwerde des Sohnes kostenpflichtig zurück. Nach Überzeugung des Gerichts stammte das im Jahr 2003 vorgelegte Testament tatsächlich vom Erblasser.

Gericht hat keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit des Testaments

Das Gericht wies in seiner Entscheidung aber darauf hin, dass eine „absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne“, dass ein Testament tatsächlich vom Erblasser stammt, fast nie zu erreichen sei.

In einem gerichtlichen Verfahren sei es aber ausreichend , wenn sich beim Gericht „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt“ gebildet habe.

Das Nachlassgericht habe diese Grundsätze, so das OLG, verletzt, indem es seine Entscheidung lediglich auf die Aussage des Gutachters gegründet habe, wonach eine Urheberschaft des Erblassers „wahrscheinlich“ sei.

Diese Einschätzung habe Raum für „begründete Zweifel an der Echtheit des Testaments“ gelassen.

Gutachten räumt Zweifel aus

Diese Zweifel seien aber nach dem Ergänzungsgutachten und der Aussage des Sachverständigen, wonach die Urheberschaft des Erblassers mit an Sicherheit grenzender bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt sei, ausgeräumt.

Nachdem auch der Hinweis des Sohnes, wonach die Lebensgefährtin seines Vaters mit diesem zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zusammen gelebt habe, ungefähr und vage blieb, urteilte das OLG zugunsten der im Testament eingesetzten Erben.

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