Der Eröffnungstermin – Was passiert bei der Testamentseröffnung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Testamentseröffnung wird vom Nachlassgericht vorgenommen
  • Die Anwesenheit von Erben und anderen Beteiligten bei der Testamentseröffnung ist in aller Regel nicht erforderlich
  • Alle Beteiligten werden vom Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt

Hatte der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet und dort seine Erbfolge festgelegt, dann war dieser Vorgang in aller Regel eine sehr private Handlung des Erblassers. Zeugen sind zur Wirksamkeit eines Testamentes oder eines Erbvertrages grundsätzlich nicht erforderlich. Ebenso wenig ist es in der Praxis üblich, dass der Erblasser Verwandte, Ehepartner und Freunde vor seinem Ableben von dem genauen Inhalt seines letzten Willens in Kenntnis setzt.

Nach dem Eintritt des Todesfalls besteht dann aber natürlich ein großes Interesse daran, den Inhalt der so genannten letztwilligen Verfügung in Erfahrung zu bringen. Erben und Vermächtnisnehmer wollen wissen, ob und in welchem Umfang sie vom Erblasser bedacht wurden. Gläubiger des Erblassers wollen erfahren, an welche Person sie sich als Rechtsnachfolger des Erblassers mit ihren Forderungen wenden können. Und auch der Staat hat ein Interesse daran, die Erbfolge nach dem Tod eines Menschen und damit zu klären, wer Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt.

Um dieses Informationsbedürfnis der verschiedenen Seiten zu befriedigen, erteilt das Gesetz in § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) dem Nachlassgericht die Aufgabe, das Testament oder den Erbvertrag des Erblassers zu „eröffnen“. Soweit ein Testament in einem Umschlag verschlossen war, wird dieser Umschlag also vom Nachlassgericht geöffnet.

Eröffnungstermin setzt die Existenz eines Testaments voraus

Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden des Nachlassgerichts ist, dass dem Gericht überhaupt ein Testament bzw. ein Erbvertrag vorliegt. Eine solche Urkunde kann sich ohnehin im Besitz des Nachlassgerichts befinden, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in die so genannte amtliche Verwahrung gegeben hat. Hat der Erblasser sein Testament an einem anderen Ort verwahrt, so ist das Testament verpflichtend beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB.

Hat der Erblasser aber gar keinen letzten Willen errichtet, dann besteht auch kein Bedürfnis für ein Tätigwerden des Nachlassgerichts. Ohne Testament gibt es auch keine Testamentseröffnung. Die Erbfolge richtet sich bei Fehlen eines Testaments schlicht nach dem Gesetz in den §§ 1923 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nachlassgericht informiert die Beteiligten über den Inhalt des Testaments

Ein Eröffnungstermin wird von den Nachlassgerichten nur noch in den seltensten Fällen anberaumt, um alle Beteiligten zu laden und bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten den Inhalt des Testaments bekannt zu geben.

In der Praxis gibt das Gericht den Beteiligten vielmehr nach einer intern erfolgten Eröffnung des Testaments den jeden Einzelnen betreffenden Inhalt des Testaments schriftlich bekannt. Betroffene Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder Auflagenbegünstigte erhalten dann eine Kopie des Testaments bzw. der für sie relevanten Passagen mitsamt dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll auf dem Postweg.

Das Testament wird vom Nachlassgericht nach der Eröffnung zu den Akten genommen. Jeder, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, kann beim Nachlassgericht Einsicht in das Testament nehmen und eine Abschrift verlangen.

Ausschlagungsfrist beginnt zu laufen

In rechtlicher Hinsicht haben im Testament benannte Erben zu berücksichtigen, dass mit Nachricht durch das Nachlassgericht die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt. Wollen die Erben also die ihnen im Testament angetragene Erbschaft nicht annehmen, so haben sie sechs Wochen Zeit, gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Grundbuchamt wird informiert

Erhält das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung Kenntnis von der Tatsache, dass zum Nachlass auch eine Immobilie gehört, dann meldet das Nachlassgericht diesen Umstand dem zuständigen Grundbuchamt, § 83 GBO (Grundbuchordnung).

Die Erben werden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Grundbuch zu berichtigen ist und die Grundbuchberichtigung für den Erben für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Erbfall kostenfrei ist, KV 14110 GNotKG.

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