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Wie lange kann man ein Testament anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz sieht für die Anfechtung eines Testaments eine Frist von einem Jahr vor
  • Die Frist beginnt mit Kenntnis der entscheidenden Tatsachen
  • Die Anfechtungsfrist läuft nicht vor Eintritt des Erbfalls

Ein Testament soll nach Möglichkeit die Rechtsnachfolge nach dem freien und unbeeinflussten Willen des Erblassers regeln.

Die Testierfreiheit garantiert im deutschen Recht jedermann, dass er darüber, was mit seinem Vermögen nach dem Ableben geschehen soll, frei entscheiden kann.

Nur folgerichtig sieht das Gesetz Sanktionen für den Fall vor, dass der vom Erblasser in seinem Testament zu Papier gebrachte letzte Wille nicht so unbeeinflusst war, wie sich das Gesetz dies im Idealfall vorstellt.

Das Testament eines Testierunfähigen ist unwirksam

Ist der Erblasser zum Zeitpunkt erst gar nicht Herr über seine Sinne, ist ihn die Bedeutung seines Testaments nicht klar, dann ist er testierunfähig und das Testament ist in diesem Fall unwirksam, § 2229 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese Nichtigkeitsfolge tritt für das Testament ohne das Zutun eines Dritten von Gesetzes wegen ein.

Der freie Wille des Testators ist aber nicht nur dann eingeschränkt, wenn er komplett testierunfähig ist.

War der Wille des Erblassers ohne Einfluss von außen?

Ein Testament kann auch dann nicht den autonomen Willen des Erblassers wiedergeben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens einem Irrtum unterlegen ist, von dritter Seite getäuscht oder bedroht wurde oder unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament übergangen hat, §§ 2078, 2079 BGB.

In diesen Fällen ist das vom Erblasser verfasste Testament zwar zunächst wirksam, aber anfechtbar.

Jeder, der von der Aufhebung des Testaments profitieren würde, kann sich schriftlich an das zuständige Nachlassgericht wenden und dort die Anfechtungsgründe vorbringen, § 2081 BGB.

Positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund ist entscheidend

Eine solche Anfechtung kann nach § 2082 BGB allerdings lediglich binnen einer Frist von einem Jahr erfolgen. Diese Jahresfrist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund positive Kenntnis erlangt hat.

Diese Frist von einem Jahr ist relativ lang bemessen, wenn man bedenkt, dass der Nachlass für diesen Zeitraum zunächst in den Händen eines vorläufigen Erben bleibt, der für diese Zeit grundsätzlich uneingeschränkt über sämtliche Nachlassgegenstände verfügen kann.

Der Gesetzgeber wollte dem zur Anfechtung Berechtigten mit der Jahresfrist aber genügend Zeit einräumen, sich den Schritt der Anfechtung reiflich zu überlegen.

Die Anfechtungsfrist läuft nicht vor dem Eintritt des Erbfalls

Die Jahresfrist gilt für sämtliche in den §§ 2078 und 2079 BGB vorgesehenen Anfechtungsgründe und beginnt grundsätzlich nicht vor dem Erbfall.

Zentrales Erfordernis für den Fristbeginn ist nach dem Gesetzeswortlaut die positive Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den Tatsachen, die die Testamentsanfechtung rechtfertigen.

Es reicht also nicht aus, dass der Anfechtungsberechtigte lediglich Vermutungen hegt oder Hinweise darauf hat, dass sich der Erblasser bei Abfassung seines Testaments möglicherweise geirrt haben könnte oder von dritter Seite bedroht bzw. getäuscht wurde.

Hat der Anfechtungsberechtigte dann allerdings Kenntnis von den Fakten, auf deren Grundlage eine Testamentsanfechtung gerechtfertigt wäre, dann beginnt die Jahresfrist auch zu laufen.

Kennt man die Fakten, dann läuft auch die Anfechtungsfrist

Unerheblich ist nach der Rechtsprechung, dass der Anfechtungsberechtigte aus seiner Kenntnis gegebenenfalls die falschen rechtlichen Schlüsse zieht, weil er beispielsweise eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht nicht für notwendig erachtet.

Eine Anfechtung kann demnach auch Jahre nach dem Erbfall erfolgen, wenn der Anfechtungsberechtigte die für die Anfechtung notwendige Kenntnis der Tatsachen erst entsprechend spät erlangt.

§ 2082 Abs. 3 BGB sieht allerdings eine zeitliche Höchstgrenze für die Anfechtung vor. Eine Anfechtung eines Testaments ist nämlich ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.

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