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MUSTER: Anfechtung eines Testaments, bei dem der Erblasser unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament soll immer frei von Irrtum sein
  • Übergeht der Erblasser ohne Absicht einen Pflichtteilsberechtigten, dann ist das Testament regelmäßig anfechtbar
  • Wer kann in diesem Fall das Testament anfechten und wie formuliert man eine Anfechtung?

Die Anfechtung eines Testaments ist immer dann möglich, wenn ein von der Rechtsordnung akzeptierter Anfechtungsgrund vorliegt.

Die Gründe, die eine Anfechtung eines Testaments rechtfertigen, sind abschließend in den §§ 2078 und 2079 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgeführt.

Danach kann ein Testament dann angefochten werden, wenn sich der Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens in einem Irrtum befand oder wenn er von dritter Seite bedroht wurde, § 2078 BGB.

In der Regel will der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht übergehen

Durchaus praxisrelevant ist daneben der in § 2079 BGB normierte Anfechtungsgrund der Anfechtung eines Testaments wegen „Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten“.

Das Gesetz formuliert in § 2079 BGB wie folgt:

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Die Fälle, die zu einer Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB führen können, sind immer wieder dieselben. Der Erblasser verfasst ein Testament und regelt dort seine Erbfolge.

Nach Errichtung des Testaments heiratet der Erblasser (gegebenenfalls nochmals) oder es wird nach Errichtung des Testaments ein Kind des Erblassers geboren.

Der Erblasser hat in diesen Fällen zu seiner Ehefrau bzw. zu seinem Kind ein ungetrübtes Verhältnis, denkt aber nicht daran, dass er in seinem Testament die Erbfolge bereits geregelt hat und die Ehefrau bzw. das neu geborene Kind in diesem Testament (mangels Kenntnis) gar nicht erwähnt hat.

Zweite Ehefrau oder spätgeborenes Kind als Pflichtteilsberechtigte

Wenn dann der Erbfall eintritt, sind die im Testament nicht erwähnte Ehefrau bzw. das Kind auf den Pflichtteil gesetzt, auch wenn dies nicht dem Willen des Erblassers entsprach.

In diesen und ähnlichen Fällen lässt die Rechtsordnung über das Instrument der Testamentsanfechtung eine Korrektur des schriftlich erklärten Erblasserwillens zu.

Es soll am Ende diejenige Erbfolge gelten, die der Erblasser mutmaßlich verfügt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens die Existenz seiner späteren Ehefrau oder auch seines spät geborenen Kindes in Rechnung gestellt hätte.

Wie funktioniert die Anfechtung eines Testaments?

Die Anfechtung nach § 2079 BGB muss binnen Jahresfrist von der im Testament versehentlich übergangenen pflichtteilsberechtigten Person gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Die Jahresfrist beginnt nach § 2082 Abs. 2 BGB in dem Moment zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfährt, dass er vom Erblasser in seinem Testament versehentlich übergangen wurde.

Die Anfechtungserklärung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Es reicht also für eine Testamentsanfechtung aus, dem Nachlassgericht binnen der Jahresfrist ein Schreiben zu schicken, mit dem die Anfechtung erklärt wird.

Das Nachlassgericht fungiert dabei nur als Adressat der Anfechtungserklärung. Vom Gericht wird der Eingang der Anfechtungserklärung demjenigen mitgeteilt, der von der Anfechtung betroffen ist.

Eine Überprüfung, ob die Anfechtung wirksam und fristgerecht erklärt wurde, nimmt das Nachlassgericht nicht vor.

Ob die Anfechtung wirksam erklärt wurde wird in der Praxis vielmehr im Rahmen eines Erbscheinverfahrens bzw. eines Feststellungsverfahrens von den staatlichen Gerichten geklärt.

Muster für eine Anfechtungserklärung

Soweit eine Ehefrau vom Erblasser in seinem Testament versehentlich nicht erwähnt wurde, kann eine Anfechtungserklärung beispielsweise wie folgt lauten:

Hiermit fechte ich das am 01.12.2013 eröffnete Testament meines Ehemannes vom 05.07.1990 an. Vom Inhalt dieses Testaments habe ich seit dem 05.12.2013 Kenntnis.

Mein verstorbener Ehemann hat in diesem Testament lediglich seine zwei Kinder aus erster Ehe als Erben benannt. Ich habe meinen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. So erklärt es sich auch, dass ich von meinem Ehemann in dem Testament aus dem Jahr 1990 gar nicht erwähnt werde. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kannte ich meinen verstorbenen Ehemann noch gar nicht.

Mein verstorbener Ehemann hat offenbar schlicht vergessen, sein bestehendes Testament abzuändern. Er hat mir jedenfalls wiederholt und vor Zeugen versichert, dass ich sein alleiniger Erbe sein soll.

Vor diesem Hintergrund fechte ich das Testament bzw. die dort enthaltene Verfügung, mit der die Kinder meines Ehemannes als Erben eingesetzt werden, an.


Geht im Beispielsfall die Anfechtung durch und liegt kein anderes Testament vor, kann die Ehefrau zwar kein alleiniges Erbrecht, jedoch zumindest die Geltung der gesetzlichen Erbfolge und damit das gesetzliche Erbrecht beanspruchen.

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