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Die Erbeinsetzung des Sorgenkindes

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollständige Enterbung des Sorgenkindes ist nur in Extremfällen möglich
  • Man kann das Kind bei der Regelung der Erbfolge disziplinieren
  • Gläubiger eines verschuldeten Kindes vom Familienvermögen fernhalten

Eltern stehen manchmal im Rahmen der Regelung ihrer Erbfolge vor der komplizierten Aufgabe, eigene Kinder berücksichtigen zu müssen, die sich so gar nicht nach dem Wunsch ihrer Erzeuger entwickelt haben.

Sei es, dass das betroffene Kind und seine Eltern heillos zerstritten sind, die Kommunikation bereits seit Jahren wechselseitig eingestellt wurde, das Kind bis über beide Ohren verschuldet ist oder einen deutlichen Hang zur Verschwendung hat.

In diesen und zahlreichen weiteren Konstellationen haben Eltern nachvollziehbare Bauchschmerzen, wenn sie daran denken, dass ihr zu Lebzeiten erarbeitetes Vermögen im Erbfall in die Hände des betroffenen Kindes fällt.

Sind Eltern mit einer solchen Situation konfrontiert, sollten sie handeln. Das deutsche Erbrecht bietet durchaus Möglichkeiten, wie man auch in schwierigen Fällen den Weg des eigenen Vermögens zumindest nachhaltig beeinflussen kann.

Die schlechteste Lösung: Man macht gar nichts

Ist man mit einem Problemkind konfrontiert, dann neigen manche Eltern dazu, den Kopf gleichsam in den Sand zu stecken und im Hinblick auf die Regelung der eigenen Erbfolge einfach gar nichts zu machen.

In aller Regel ist dies allerdings die schlechteste aller möglichen Lösungen. Greift man nämlich nicht aktiv in die Gestaltung der Erbfolge ein, gilt in Deutschland die so genannte gesetzliche Erbfolge.

Diese in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierte gesetzliche Erbfolge führt regelmäßig dazu, dass das Vermögen des Erblassers im Erbfall an seine Verwandten und an einen etwaig vorhandenen Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner geht.

Die näher mit dem Erblasser Verwandten schließen dabei die weiter mit dem Erblasser Verwandten aus.

Auch unbeliebte Kinder nehmen an der gesetzlichen Erbfolge teil

Diese gesetzliche Konstruktion bedeutet für den Erblasser, dass ein vorhandenes Problemkind im Erbfall in jedem Fall am Vermögen des Erblassers partizipiert.

Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Ehepartner und auch kein Geschwister des Problemkindes mehr vorhanden, dann erbt das Problemkind sogar alleine das komplette Vermögen des Erblassers.

Es ist aber nicht die Tatsache allein, dass ein Problemkind im Erbfall am Vermögen des Erblassers beteiligt wird, die den Erblasser zum Handeln zwingt.

Gibt es nämlich neben dem Problemkind noch weitere gesetzliche Erben, zum Beispiel Geschwister oder einen überlebenden Ehepartner, dann wird unter sämtlichen gesetzlichen Erben unter Einschluss des Problemkindes eine so genannte Erbengemeinschaft gebildet.

Ob die weiteren gesetzlichen Erben wollen, oder nicht, müssen sie sich im Rahmen dieser Erbengemeinschaft und zum Zweck der Auseinandersetzung des Nachlasses intensiv mit dem Problemkind auseinandersetzen. Auch dies dürfte eine Rechtsfolge sein, die in aller Regel unerwünscht ist.

Mögliche Ziele einer Erbfolgeregelung

Will der Erblasser die vorstehend beschriebenen Szenarien vermeiden, dann muss er seine Erbfolge aktiv durch die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrages regeln.

Die Ziele einer solchen aktiven Gestaltung der eigenen Erbfolge sind im Hinblick auf ein Problemkind dabei immer wieder dieselben:

Der Erblasser will das Problemkind im Erbfall entweder so weit wie möglich von seinem Vermögen fern halten.

Alternativ besteht in vielen Fällen auch der Wunsch des Erblassers, sein problematisches Kind zwar zu versorgen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass Gläubiger des Problemkindes oder sonstige Dritte nicht auf das Erbe zugreifen können.

Kann man das Problemkind komplett von der Erbfolge ausschließen?

Die Zielsetzung des Erblassers, ein Problemkind im Erbfall komplett von seinem Vermögen fernzuhalten, ist nur in den seltensten Fällen mit letzter Konsequenz umsetzbar. Die große Hürde, die einem kompletten Ausschluss des Problemkindes vom Nachlass entgegensteht, ist das so genannte Pflichtteilsrecht in Deutschland.

Der Erblasser kann demnach in seinem letzten Willen zwar ausdrücklich anordnen, dass das Problemkind ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Eine, wenn auch reduzierte, finanzielle Beteiligung am Nachlass in Form des Pflichtteils nach § 2303 BGB kann der Erblasser dem Problemkind in der Regel aber nicht nehmen.

Entzug des Pflichtteils kommt nur in extremen Fällen in Betracht

Ein Entzug des Pflichtteils kommt nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 2333 BGB in Frage. In den allermeisten Fällen werden diese Voraussetzungen aber nicht gegeben sein.

Muss der Erblasser feststellen, dass er am gesetzlichen Pflichtteil des Problemkindes dem Grunde nach nicht vorbei kommt, bleibt dem Erblasser nur, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest zu einer Reduzierung des Pflichtteils führen. Was hier möglich ist, ist an anderer Stelle auf dem Erbrecht-Ratgeber zusammengefasst.

Alternativ kann sich der Erblasser überlegen, ob er das Problemkind dazu überreden kann, auf sein Erb- und Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers zu verzichten.

Ein solcher – notariell zu beurkundender – Verzicht auf Erb- und Pflichtteil wird vom Problemkind natürlich in der Regel nie ohne Gegenleistung erklärt werden. Eine mögliche Gegenleistung kann aber im Zweifel auch wertmäßig niedriger ausfallen, als der rechnerische Wert des Pflichtteils.

Das Problemkind versorgen – Dritte vom Nachlass fernhalten

Steht ein kompletter oder möglichst weit gehender Ausschluss des Problemkindes nicht im Vordergrund der Überlegungen des Erblassers, sondern besteht vielmehr die Sorge, dass Gläubiger des Problemkindes auf den Nachlass zugreifen oder sich der unbeliebte Ehepartner des Problemkindes die Erbschaft im Wesentlichen unter den Nagel reißt, dann gibt es auch hier Möglichkeiten für den Erblasser, steuernd einzugreifen.

Wesentlich ist auch hier, dass der Erblasser aktiv wird und ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet.

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

In einen solchen letzten Willen könnte der Erblasser das Problemkind dann zum Beispiel lediglich als Vorerben benennen, § 2100 BGB, und das Kind auf diesem Weg gewissen Beschränkungen in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass unterwerfen und gleichzeitig den Zugriff von Eigengläubigern des Problemkindes auf den Nachlass verhindern, § 2115 BGB.

Das Problemkind als Vorerbe kann zwar als vollwertiger Erbe grundsätzlich über das von ihm geerbte Vermögen verfügen, ist aber gleichzeitig zahlreichen Beschränkungen unterworfen.

So kann ein Vorerbe grundsätzlich das von ihm geerbte Vermögen nicht verschenken und ebenso wenig kann er über zum Nachlass gehörende Grundstücke verfügen, § 2113 BGB.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft läuft wirtschaftlich auf ein umfassendes Nutzungsrecht des Vorerben am Nachlass hinaus. Die Substanz der Erbschaft bleibt erhalten und wird, von einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt, vom Vorerben an einen so genannten Nacherben herausgegeben.

Testamentsvollstreckung anordnen

Wesentlich weiter reichendere Einschränkungen als bei einer Vor- und Nacherbschaft für das Problemkind kann der Erblasser durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in seinem Testament oder Erbvertrag bewerkstelligen.

Selbst wenn der Erblasser das Problemkind in seinem Testament als Erben einsetzt, kann der Erblasser durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Problemkind Verfügungsmacht über und Besitz am Nachlass für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren entziehen, §§ 2205, 2210 BGB.

Eigengläubiger des Problemkindes sind von einem Zugriff auf den Nachlass für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung ebenfalls ausgeschlossen, § 2214 BGB.

Ob und inwieweit das Problemkind während der Dauer der Testamentsvollstreckung vom Nachlass profitieren soll, obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Erblassers.

Es macht allerdings in der Regel wenig Sinn, das Problemkind durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung für einen längeren Zeitraum komplett vom Nachlass abzuschneiden.

Das Problemkind kann die mit einer für ihn lästigen Testamentsvollstreckung belasteten Erbschaft nämlich nach § 2306 BGB ausschlagen und nachfolgend seinen Pflichtteil verlangen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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