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Unwirksamkeit einer Schiedsklausel in einem Testament für Pflichtteilsansprüche

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Heidelberg, Urteil vom 22.10.2013, 2 O 128/13

  • Testament enthält für Streitfälle eine Schiedsklausel
  • Ein enterbtes Kind macht vor den staatlichen Gerichten seinen Pflichtteil geltend
  • Gericht beurteilt die Klage trotz Schiedsklausel für zulässig

Das Landgericht Heidelberg hatte die Auswirkungen einer Schiedsklausel zu beurteilen, die eine Erblasserin in ihr Testament aufgenommen hatte.

In der Angelegenheit hatten sich die Eltern von insgesamt fünf Kindern in einem im Jahr 1987 verfassten Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In diesem Testament hatten die Eltern die Frage, wer nach dem Tod des zuletzt Versterbenden Erbe werden soll, offen gelassen.

Kläger wird von der Erbfolge ausgeschlossen

Der Ehemann und Vater verstarb dann im Jahr 2011. Im Mai 2012 verfasste die Witwe dann ein notarielles Testament, in dem sie nur zwei ihrer Kinder als Erben benannte. Der spätere Kläger wurde in diesem Testament nicht erwähnt, mithin enterbt.

Gleichzeitig enthielt das Testament aus dem Mai 2012 eine als „Konfliktklausel“ bezeichnete Regelung.

Nach dieser testamentarischen Regelung sollten bei Streitigkeiten rund um den Erbfall nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ein Schiedsgericht der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbrecht entscheiden.

Die Erblasserin verstarb am 24.10.2012. Der Kläger machte sodann bei seinen Geschwistern, die von der gemeinsamen Mutter als Erben eingesetzt worden waren, Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Erben werden aufgefordert, Auskunft zu erteilen

Um diesen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, machte der Kläger zunächst von seinem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Gebrauch und forderte seine Geschwister auf, ihm ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis zu übermitteln.

Nachdem die Geschwister dieser Forderung nicht nachkamen, erhob der Pflichtteilsberechtigte Klage. Dieser Klage setzten die beklagten Geschwister unter anderem entgegen, dass die Klage in Anbetracht der Schiedsklausel in dem Testament der gemeinsamen Mutter unzulässig sei.

Nach § 1032 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat das Gericht eine Klage nämlich als unzulässig abzuweisen, wenn die Klage in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist.

Kommentarliteratur ist gespalten

Das Landgericht Heidelberg beurteilte die Klage aber trotzdem als zulässig. Es verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Kommentarliteratur in der Frage, ob ein Erblasser in seinem auch Pflichtteilsansprüche einer Schiedsklausel unterstellen kann, gespalten ist.

Während die einen auf § 1066 BGB und die dort ausdrücklich angeordnete Möglichkeit verweisen, in einem Testament eine Schiedsklausel vorzusehen, verweist die andere Meinung auf die Gefahr der Entwertung von Pflichtteilsansprüchen, die nicht mehr vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage, ist, so das LG Heidelberg, noch nicht ergangen.

Klage trotz Schiedsklausel zulässig

Im Ergebnis schloss sich das erkennende Gericht der Meinung an, die die Klage vor den staatlichen Gerichten wegen bestehender Pflichtteilsansprüche trotz einer Schiedsklausel im Testament für zulässig erachtet.

Aus dem Gesetz gehe an mehreren Stellen hervor, so das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung, dass Pflichtteilsansprüche einen besonderen Schutz genießen.

Dieser Schutzgedanke verbiete es, den Pflichtteilsanspruch durch eine Schiedsklausel gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten der Klagbarkeit vor den staatlichen Gerichten zu entziehen.

Nachdem der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch auch begründet war, wurden die beiden Erben antragsgemäß verurteilt.

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