Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Konflikte beim Erben vermeiden – Mediation anordnen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschaften sind oft emotionale Ausnahmesituationen
  • Erblasser kann seinen Nachlass in ruhige Bahnen steuern
  • Mediator als Streitschlicher nicht als Schiedsrichter

Erbsachen sind enorm streitträchtig. An größeren und auch kleineren Erbschaften zerbrechen immer wieder ganze Familien.

Ein Teil dieses Konfliktpotentials bringen die Beteiligten in die Erbschaft schon immer mit.

Wer sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in herzlicher Abneigung verbunden war, von dem kann man schlechterdings nicht erwarten, dass er diese negativen Gefühle mit Eintritt des Erbfalls vergisst und sich gänzlich unvorbelastet an die Auseinandersetzung der Erbschaft macht.

Enttäuschung und Neid belasten viele Erbschaften

Neben diesen in nahezu jeder Familie in mehr oder minder deutlicher Ausprägung bestehenden Vorschäden ist aber auch der Erbfall selber durchaus dazu geeignet, neue Gräben zu schaffen oder vorhandene zu vertiefen.

Ist bereits der Tod eines nahe stehenden Menschen ein emotionaler Ausnahmefall, so schaffen es nur die wenigsten, mit im Zusammenhang mit der Erbschaft zu klärenden finanziellen Fragen ausreichend distanziert umzugehen.

Insbesondere in den Fällen, in denen sich Beteiligte vom Erblasser ungerecht behandelt oder nicht genügend wertgeschätzt fühlen, drohen lange und schwierige Konflikte.

Kommt dann zum Gefühl der Enttäuschung auch noch der Neid auf einen Mitbeteiligten, der bei der Verteilung des Erbes vermeintlich oder tatsächlich „besser abgeschnitten“ hat, dann ist die Grundlage für eine kostenintensive und regelmäßig enorm belastende Erbstreitigkeit gelegt.

Erblasser sollte mit Erben reden

Der Erblasser kann viel dafür tun, damit die Lage nach seinem Ableben nicht eskaliert. Dabei geht es gar nicht so sehr darum, dass er sein Vermögen auf die potentiellen Erben möglichst “gerecht“ verteilt.

Jeder hat nun einmal eine sehr eigene Vorstellung von „Gerechtigkeit“ und dem Erblasser soll es auch unbenommen sein, sein Vermögen nach seinen ureigenen Vorstellungen zu verteilen.

Als enorm friedensstiftend für die Zeit nach Eintritt des Erbfalls hat sich jedoch eine offene Kommunikation vor dem Erbfall zwischen Erblasser und den möglichen Erben erwiesen.

Welche Erwartungen haben die Hinterbliebenen?

So ist es durchaus empfehlenswert, wenn der Erblasser vor Niederlegung seines letzten Willens mit den Beteiligten spricht und dort auch den Erwartungshorizont seiner zukünftigen Erben abfragt.

Ein solches Gespräch kann vom Erblasser auch dazu genutzt werden, den Erben die Motivation für seine Entscheidungen näher zu erläutern.

Erfahren die Familienmitglieder auf diesem Weg, was im Erbfall auf sie zukommt und vor allem warum der Erblasser so gehandelt hat, dann haben die Beteiligten zumindest Zeit, sich auf die vom Erblasser gewünschte Verteilung der Erbschaft einzurichten und müssen im Erbfall und nach der Testamentseröffnung nicht gebannt auf Post vom Nachlassgericht warten.

Kann sich der Erblasser, aus welchen Gründen auch immer, nicht dazu durchringen, ein solches Gespräch mit allen Beteiligten zu führen, so kann er die Gründe, die ihn zu den einzelnen Anordnungen in seinem Testament bewegt haben, auch in einem eigenen Schreiben erläutern, das auch dem Testament beigefügt werden kann.

Auch auf diesem Weg kann der Erblasser versuchen, bei seinen Erben Verständnis für seine Entscheidungen zu werben.

Mediation im Testament anordnen

Erfahrungsgemäß führen aber auch noch so gut gemeinte Kommunikationsangebote des Erblassers nicht in jedem Fall zum gewünschten Erfolg.

Das Erbrecht und die Auseinandersetzung von Familienmitgliedern nach Eintritt des Erbfalls wird auch zukünftig eine lukrative Einnahmequelle für Rechtsanwälte und eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die staatlichen Gerichte bleiben.

Sollte sich für den Erblasser abzeichnen, dass die Auseinandersetzung unter mehreren Beteiligten trotz Ausschöpfung aller dem Erblasser zur Verfügung stehender erbrechtlicher Möglichkeiten, unfriedlich wird, kann der Erblasser in seinem Testament Vorsorge für eine geordnete Streitschlichtung treffen.

Dabei kann der Erblasser als Alternative zu einem klassischen vor den staatlichen Gerichten ausgetragenen Streit an eine den Erben verordnete Mediation denken.

Eine Mediation stellt eine eher „weiche“ Methode der Konfliktlösung dar, bei dem die Beteiligten unter Anleitung eines so genannten Mediators vorzugsweise selber eine Lösung für den entstandenen Konflikt suchen.

Ein Mediator fällt kein Urteil

Der Mediator fällt dabei kein Urteil, sondern regelt lediglich den Verfahrensablauf und versucht die Beteiligten zu einer verbindlichen Vereinbarung zu bringen.

Auch bei den staatlichen Gerichten gibt es in der Zwischenzeit speziell ausgebildete Mediationsrichter, die in geeigneten Fällen losgelöst von den Zwängen der Zivilprozessordnung versuchen, Streitfälle in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu einer Lösung zu bringen.

Ein Erblasser, dem für die Zeit nach dem Ableben nichts Gutes schwant, kann den Beteiligten durch eine testamentarische Auflage aufgeben, vor einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung jedenfalls den Versuch einer Mediation unter Anleitung eines unabhängigen und zertifizierten Mediators (§ 5 Mediationsgesetz) zu unternehmen.

Betroffene Erben und Nichterben können dann mit der Mediation eine durchaus vernünftige Möglichkeit der Streitschlichtung nutzen. Bei Nichtgefallen müssen die Beteiligten auch keine Sorge haben, in einem solchen Mediationsverfahren endlose Schleifen drehen zu müssen.

Eine Mediation ist immer freiwillig und kann von jedem Beteiligten grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt abgebrochen werden. Wer sich also vor Gericht mit seinen Ansprüchen wohler fühlt, kann jederzeit die staatliche Justiz bemühen.

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