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Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist möglich – Er muss nur vernünftig begründet werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 03.07.2017 – 2 Wx 147/17

  • Ehepaar setzt sich in Erbvertrag gegenseitig als Erben ein
  • Ehemann erklärt den Rücktritt vom Erbvertrag und verfasst neues Testament
  • Gerichte erklären den Rücktritt vom Erbvertrag für unwirksam

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer Erbscheinsangelegenheit darüber zu befinden, ob ein Erblasser zu Lebzeiten wirksam von einem Erbvertrag zurückgetreten war.

Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1963 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Am 02. Dezember 2015 suchte der Erblasser einen Notar auf und ließ dort einen Rücktritt von dem Erbvertrag aus dem Jahr 1963 beurkunden.

Erblasser erklärt Rücktritt vom Erbvertrag

Wörtlich erklärte der Erblasser in dieser Rücktrittserklärung folgendes:

„Wir haben seinerzeit vergessen, einen Vorbehalt zu vereinbaren. Mein Rücktrittsrecht stützt sich jedoch auf §§ 2294, 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB.“

Am 22.12.2015 errichtete der Erblasser dann ein privatschriftliches Testament, in dem er seine beiden Kinder als Erben einsetzte.

Der Erblasser verstarb am 22.06.2016.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ihres Ehemannes ausweisen sollte. Diesen Antrag begründete die Ehefrau mit Hinweis auf den Erbvertrag aus dem Jahr 1963.

Tochter stellt eigenen Erbscheinsantrag

Diesem Erbscheinsantrag der Ehefrau trat eines der Kinder des Ehepaares entgegen. Diese Tochter hielt das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2015 für maßgeblich und beantragte ihrerseits einen Erbschein, der die beiden Kinder als hälftige Erben des Erblassers ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht favorisierte den Erbscheinsantrag der Ehefrau und kündigte an, den Erbscheinsantrag der Tochter des Erblassers zurückweisen zu wollen.

Hiergegen legte die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. In der Begründung der Beschwerde verwies die Tochter darauf, dass ihre Mutter über einen längeren Zeitraum hinweg zweckwidrige Verfügungen über das Vermögen des Erblassers getätigt habe. Mit diesen Verfügungen habe ihre Mutter diverse Straftatbestände verwirklicht.

Im Einzelnen wurde von der Tochter in diesem Zusammenhang eine Abhebung der Mutter über einen Betrag in Höhe von 19.000 Euro sowie ein monatlicher Dauerauftrag zugunsten der Mutter in Höhe eines Betrages von 2.000 Euro angeführt.

OLG weist Beschwerde der Tochter zurück

Die Beschwerde der Tochter gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Erbvertrag nicht gegeben gewesen seien.

Nachdem die Eheleute in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1963 keinen Rücktrittsvorbehalt vereinbart hatten, würde ein Rücktritt vom Erbvertrag, so das OLG, allenfalls nach § 2294 BGB wegen Verfehlungen des Bedachten in Frage kommen.

Zu den Voraussetzungen zu den angeblichen Verfehlungen der Ehefrau, hatte die Tochter aber zu wenig Sachverhalt vorgetragen.

Mutter verfügte über Vollmachten für Bankgeschäfte

Insbesondere seien die Verfügungen der Ehefrau über die Konten des Erblassers nicht geeignet, Verfehlungen im Sinne von § 2294 BGB zu begründen.

Die Tochter selber hatte nämlich vorgetragen, dass ihre Mutter über entsprechende Vollmachten des Erblassers verfügte und entsprechend zur Vornahme der Geschäfte befugt war.

Für eine (mögliche) strafbare Untreue der Ehefrau hätte die Tochter Einzelheiten zu den im Innenverhältnis ihrer Eltern zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge vortragen müssen.

Nachdem dieser Vortrag aber nicht erfolgte, wurde der Erbscheinsantrag der Tochter abgewiesen und die Ehefrau wurde alleinige Erbin.

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