Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man einen Erbvertrag durch ein zeitlich späteres Testament aufheben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein dem Erbvertrag widersprechendes Einzeltestament ist regelmäßig unwirksam
  • Für die Aufhebung eines Erbvertrages benötigt man oft einen Notar
  • Besondere Möglichkeiten für Eheleute

Ein Erbvertrag zeichnet sich im Gegensatz zu einem Testament dadurch aus, dass die vertragsschließenden Parteien einer gewissen Bindung unterliegen.

Ein Testament kann durch Widerruf, Vernichtung oder durch ein neues, inhaltlich abweichendes, Testament relativ einfach außer Kraft gesetzt werden.

Anders der Erbvertrag. Hat ein Erblasser bei einem Notar unter einen Erbvertrag erst einmal seine Unterschrift gesetzt, dann ist eine vom Erblasser in diesem Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung zunächst einmal dem Grunde nach bindend.

Erbvertrag bindet die Vertragsparteien in aller Regel

Ohne das Einverständnis der Person, mit der der Erblasser den Erbvertrag abgeschlossen hat, kommt der Erblasser aus dem Erbvertrag grundsätzlich nicht mehr heraus.

Durch den Abschluss eines Erbvertrages begibt sich der Erblasser für die Zukunft also ein Stück weit seiner Testierfreiheit. Will er seine Erbfolge nach Abschluss eines Erbvertrages ändern, muss er immer die von dem Erbvertrag ausgehende Bindungswirkung im Auge behalten.

Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser kann seine Erbfolge jedenfalls nicht einfach abweichend vom Erbvertrag durch ein zeitlich späteres einseitiges Testament ändern. Ein solches einseitiges Testament, das den Anordnungen in dem Erbvertrag widersprechen würde, wäre unwirksam.

Aufhebung einer Vermächtniseinsetzung oder einer Auflage durch Testament

In einem Erbvertrag kann man sich nicht nur hinsichtlich einer Erbeinsetzung binden. Ein Erbvertrag kann als bindende so genannte vertragsgemäße Verfügung auch ein Vermächtnis oder die Anordnung einer Auflage enthalten, § 2278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Will sich der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages von diesem Vermächtnis oder von der Auflage verabschieden, dann kann er dies nach der gesetzlichen Vorschrift in § 2291 BGB auch durch eine entsprechende Anordnung in einem zeitlich späteren Testament.

Es würde also ausreichen, wenn der Erblasser in dem zeitlich späteren Testament anordnet, dass er das in dem Erbvertrag ausgesetzte Vermächtnis nicht mehr weiter gelten lassen will.

Neben der Anordnung in dem zeitlich späteren Testament ist aber zwingende Voraussetzung für den Widerruf eines im Erbvertrag ausgesetzten Vermächtnisses oder einer Auflage, dass der Vertragspartner des Erbvertrages diesem Widerruf zustimmt.

Ohne das OK des am Erbvertrag ebenfalls Beteiligten kann der Erblasser also durch ein späteres Testament nicht einmal ein Vermächtnis oder eine Auflage ungeschehen machen.

Diese Zustimmung des anderen Vertragsteils zur Aufhebung von Vermächtnis und/oder Auflage muss nach § 2291 Abs. 2 BGB auch zwingend von einem Notarl beurkundet werden. Eine privatschriftliche oder gar nur mündliche Zustimmung reicht nicht aus.

Aufhebung einer Erbeinsetzung durch Testament

Etwas komplizierter (und kostspieliger) ist die Aufhebung einer in einem Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung. Hier reicht es, anders als bei Vermächtnisanordnung oder Auflage, nicht aus, dass der Vertragspartner der Aufhebung der im Erbvertrag enthaltenen Verfügung einfach nur mit notariell beurkundeter Erklärung zustimmt.

Die Aufhebung einer Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann vielmehr nach § 2290 BGB nur durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag vorgenommen werden, an dem auch beide vertragsschließenden Parteien zu beteiligen sind.

Eine Abänderung einer Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann also nur von den Vertragsparteien gemeinsam durch Abschluss eines notariellen Aufhebungsvertrages bewerkstelligt werden.

Bindung nach dem Tod eines Vertragspartners

Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass nach dem Ableben einer der Vertragsparteien eine Aufhebung einer in einem Erbvertrag vorgesehenen Erbeinsetzung nicht mehr möglich ist, § 2290 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Aufhebung einer in einem Erbvertrag bindend vorgesehenen Erbeinsetzung durch ein zeitlich späteres - einseitiges - Testament ist demnach grundsätzlich nicht möglich.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn die Vertragspartner des Erbvertrages verheiratet oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren.

In diesem Fall kann ein Erbvertrag von den Vertragsparteien auch durch ein zeitlich späteres gemeinsames Testament aufgehoben werden.

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