Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteilsversicherung – Erblasser sichert den Erben ab

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist für den Erben ein lästiges Thema
  • Ein notarieller Pflichtteilsverzicht schafft Frieden
  • Eine Pflichtteilsversicherung erspart dem Erben nach dem Erbfall finanziellen Ärger

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht hat schon so manchem Erblasser schlaflose Nächte bereitet.

Den eigenen Kindern und dem Ehegatten steht im Erbfall mit ihrem Pflichtteil regelmäßig eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Am Tag des Erbfalls wird der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten zur Zahlung fällig.

Die in Deutschland grundsätzlich geltende Testierfreiheit schützt weder den Erblasser noch insbesondere den Erben vor diesen gesetzlichen Zahlungsansprüchen nächster Verwandter bzw. des Ehepartners.

So groß der Wunsch des Erblassers also auch sein mag, ein bestimmtes Kind oder den Ehegatten von seiner Erbfolge auszuschließen, das in Deutschland geltende Erbrecht macht ihm bei diesen Bemühungen in aller Regel einen dicken Strich durch die Rechnung.

Komplette Enterbung fast nie möglich

Eine Anordnung im Testament wonach Kind A „nichts erhalten“ oder der Ehegatte „zur Gänze von der Erbfolge ausgeschlossen“ sein soll, führen im Normalfall eben gerade nicht dazu, dass die missliebigen Verwandten bzw. der Ehegatte nach Eintritt des Erbfalls leer ausgehen, sondern Erblasser und insbesondere Erbe müssen sich mit dem Gedanken beschäftigen, aus welchen Mitteln sie den Pflichtteil regulieren wollen.

Ein Entzug des Pflichtteils und der vom Gesetz garantierten Mindestbeteiligung ist nur unter ganz engen und in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abschließend aufgezählten Gründen möglich.

Solange der Pflichtteilsberechtigte also dem Erblasser beispielsweise nicht nach dem Leben trachtet oder er in sonstiger Weise erheblich strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist, verbleibt es bei dem verpflichtenden Anteil des Abkömmlings oder Ehegatten, mag die Beziehung zum Erblasser auch noch so gestört sein.

Der Erblasser könnte dem Pflichtteilsproblem natürlich relativ gelassen entgegensehen. Relevant wird der Pflichtteil erst mit Eintritt des Erbfalls.

Pflichtteil kann nicht vor dem Erbfall geltend gemacht werden

Der Erbe – und nicht der Erblasser – hat sich mit dem Pflichtteilsberechtigten auseinander zu setzen und mit diesem über Bestand und Höhe der Zahlungsansprüche zu verhandeln. Ein Pflichtteil kann vom Berechtigten nicht vorzeitig und vor Ableben des Erblassers geltend gemacht werden.

Wenn der Erblasser jedoch dem Erben den Weg zu einer möglichst reibungslosen Abwicklung des Nachlasses ebnen will, tut er gut daran, sich noch zu Lebzeiten mit dem Problemkreis „Pflichtteil“ zu beschäftigen.

Tatsächlich stehen dem Erblasser mehrere Handlungsoptionen offen, um den Erben vor zuweilen garstigen Auseinandersetzungen mit dem Pflichtteilsberechtigten zu schützen.

Notarieller Pflichtteilsverzicht erspart Diskussionen

So kann der Erblasser beispielsweise noch zu Lebzeiten einen Schlussstrich unter jegliche Pflichtteilsdiskussionen ziehen, wenn er mit dem betroffenen Pflichtteilsberechtigten einen Notar aufsucht und dort den Pflichtteilsberechtigten einen Verzicht auf seinen Pflichtteil erklären lässt.

Dass ein solcher Tarif den Erblasser regelmäßig etwas kosten wird, versteht sich von selbst.

Hat er aber erst einmal einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht in der Tasche, kann er seine Erbfolge vollkommen unabhängig von jeglichen Störgeräuschen rund um die gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass namens Pflichtteil gestalten.

Eine zweite Handlungsalternative besteht für den Erblasser darin eine so genannte Pflichtteilsversicherung abzuschließen. Dies ist eine Lebensversicherung, die der Erblasser auf den Todesfall abschließt.

Bezugsberechtigter der Versicherung ist der Erbe

Das Bezugsrecht für diese Versicherung wendet er dem Erben zu. Auf diesem Weg kann der Erblasser zumindest sicherstellen, dass der Erbe im Erbfall über ausreichend Barmittel verfügt, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen.

Gerade wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Sachwerten (Familienwohnsitz?) besteht, bietet sich eine Pflichtteilsversicherung an.

Der Erbe wird auf diesem Weg davor geschützt, den Nachlass (Familienwohnsitz?) nach Eintritt des Erbfalls nur deswegen verkaufen zu müssen, um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Nachdem die an den Erben im Sterbefall auszuzahlende Versicherungssumme auch nicht in den Nachlass fällt, werden durch diese Konstruktion auch Pflichtteilsansprüche wertmäßig nicht erhöht.

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