Der Verzicht auf den Pflichtteil - Der Pflichtteilsverzicht
- Pflichtteilsberechtigter kann in einem Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Pflichtteil verzichten
- Für den Verzicht auf den Pflichtteil erhält der Pflichtteilsberechtigte oft eine Abfindung in Geld
- Ein Verzicht auf den Pflichtteil muss von einem Notar beurkundet werden
In § 2303 BGB ist für Kinder des Erblassers, die Eltern und den Ehegatten ein Mindestbeteiligungsrecht am Nachlass vorgesehen, der so genannte Pflichtteil.
Durch dieses Pflichtteilsrecht wird sichergestellt, dass nächste Angehörige und der Ehegatte im Erbfall vom Erblasser nicht zur Gänze „enterbt“ werden.
Die Kehrseite der Medaille ist freilich, dass der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit massiv eingeschränkt wird. Er kann im Erbgang, anders als zu Lebzeiten, nicht vollkommen frei über sein Vermögen entscheiden, sondern wird von Gesetzes wegen dazu gezwungen, die Mindestbeteiligungsrechte seiner nächsten Angehörigen in seine erbrechtlichen Überlegungen mit einzubeziehen.
Für den Erben ist eine Auseinandersetzung um den Pflichtteil mehr als unangenehm
Das Pflichtteilsrecht bereitet aber nicht nur dem Erblasser zuweilen Kopfzerbrechen, sondern auch der mit dem Pflichtteil belastete Erbe findet sich nach Erbfall zuweilen in der Situation wieder, dass erhebliche Zahlungsansprüche von den Pflichtteilsberechtigten gegen ihn geltend gemacht werden und der Erbe Schwierigkeiten hat, diese Ansprüche tatsächlich auch zu befriedigen.
Vor diesem Hintergrund gibt es durchaus zahlreiche Konstellationen, bei denen alle Beteiligten (Erblasser, Erbe und Pflichtteilsberechtigter) darüber nachdenken sollten, ob es nicht vernünftiger ist, eine Auseinandersetzung um den Pflichtteil zu vermeiden und noch zu Lebzeiten des Erblassers eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird.
Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang in § 2346 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass Pflichtteilsberechtigte durch Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichten können. Dabei versteht es sich von selber, dass ein solcher Pflichtteilsverzicht in aller Regel vom Pflichtteilsberechtigten nicht zum Nulltarif erklärt wird.
Als Gegenleistung für den Verzicht kann der Erblasser eine Abfindung bezahlen
Ein entsprechender Vertrag enthält regelmäßig auch Abfindungsregelungen geldwerter Natur zugunsten des Pflichtteilsberechtigten.
Klar ist, dass ein Pflichtteilsverzicht nur zustande kommt, wenn beide Parteien, also Erblasser und Pflichtteilsberechtigter, übereinkommen, einen solchen Vertrag abzuschließen. Erzwingen lässt sich ein Pflichtteilsverzicht nicht.
Die Motivation für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ist je nach Ausgangslage verschieden:
Erblasser gewinnt durch einen Pflichtteilsverzicht seine volle Testierfreiheit
Der Pflichtteilsberechtigte erhält bei einem von ihm erklärten Verzicht möglicherweise bereits vor dem Erbfall und noch zu Lebzeiten des Erblassers erhebliche finanzielle Mittel. Gleichzeitig erspart er sich durch den „vorweggenommenen Pflichtteil“ eine gegebenenfalls langwierige Auseinandersetzung mit dem oder den Erben über die Höhe seines Pflichtteilanspruchs und muss sich über dessen Realisierung keine Gedanken mehr machen.
Der Erblasser wiederum erhält durch den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages seine volle Handlungsfähigkeit und muss bei der Gestaltung seiner Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag keine Rücksicht mehr auf (gesetzliche) Pflichtteilsansprüche nehmen.
Gerade bei der Vererbung von größeren Vermögensmassen, zu denen auch Unternehmen gehören, ist ein Vertrag, mit dem die Berechtigten auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten, für das betroffene Unternehmen zuweilen überlebensnotwendig.
Das Pflichtteilsrisiko beim Berliner Testament
Interessant ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag auch für Eheleute mit Kindern, die gegebenenfalls auch noch aus mehreren Ehen stammen. Soweit sich die Eheleute nämlich, wie häufig praktiziert, in einem Testament oder Erbvertrag gegenseitig als alleinige Erben einsetzen, sind beim Tod des zunächst versterbenden Ehegatten Auseinandersetzungen mit den pflichtteilsberechtigten Kindern nicht ungewöhnlich – und durch einen Pflichtteilsverzichtvertrag vermeidbar.
Ein Pflichtteilsverzichtvertrag kann nur zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Ein Pflichtteilsverzichtvertrag, der diese Form nicht wahrt, ist unheilbar nichtig und damit rechtlich unwirksam.
Durch einen wirksamen Pflichtteilsverzichtvertrag wird die Erbfolge an sich ebenso wenig verändert, wie die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter von einem solchen Verzicht weder berührt noch der Höhe nach geändert werden.
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