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Pflichtteilsansprüche reduzieren – Kreis der Pflichtteilsberechtigten erweitern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil kann fast nie ausgeschlossen werden
  • Es gibt aber Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils
  • Je mehr gesetzliche Erben existieren, desto geringer wird der Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht als garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger oder des Ehepartners am Nachlass bereitet Erblassern bei der Regelung ihrer Erbfolge oft Kopfzerbrechen.

Insbesondere empfindet es so mancher Erblasser als massiv störend, dass ihm das Gesetz kaum Möglichkeiten lässt, das Pflichtteilsrecht zu umgehen.

Liegen die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht vor, dann erhält ein naher Angehöriger bzw. der Ehegatte nach Eintritt des Erbfalls zumindest seinen Pflichtteil, so sehr dies dem Erblasser auch missfallen mag.

Man kann den Pflichtteil fast nie ganz ausschließen

Kann der Erblasser aber den Pflichtteilsanspruch beispielsweise eines eher missratenen Abkömmlings nicht ausschließen, so gibt es doch Strategien, wie man den Pflichtteil für die Nachkommen zumindest schmälern kann.

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich maßgeblich nach zwei Faktoren: Zum einen ist der Nachlasswert entscheidend, zum anderen wird danach gefragt, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre, wenn er nicht im Testament oder

von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre, § 2303 BGB.

Je kleiner der Nachlasswert und je kleiner der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten ist, desto geringer fällt der Pflichtteilsanspruch im Erbfall aus.

Nachlasswert schmälern – Pflichtteil minimieren

Der Erblasser kann also den unvermeidlichen Pflichtteil dadurch schmälern, indem er sein Vermögen noch zu Lebzeiten im Wert reduziert. Oft wird dies aber kein praktikabler Weg sein, da es dem Erblasser ja in der Regel darum geht, sein Vermögen zusammen zu halten und nach Möglichkeit ungeschmälert auf den oder die auserkorenen Erben zu übertragen.

Auch helfen lebzeitige Schenkungen dem Erblasser nur bedingt zum Zweck der Minimierung von Pflichtteilsansprüchen, da der Pflichtteilsberechtigte wegen Schenkungen, die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen kann.

Mehr Pflichtteilsberechtigte – Kleinerer Pflichtteil

Funktioniert also die Schmälerung des Nachlasses in der Regel nicht wirklich, um unvermeidliche Pflichtteilsansprüche möglichst gering ausfallen zu lassen, so kann der Erblasser darüber nachdenken, den Kreis derjenigen Personen zu erweitern, die dem Grunde nach berechtigt sind, einen Pflichtteil zu fordern.

Je mehr pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind, desto kleiner wird der Pflichtteil eines jeden einzelnen Pflichtteilsberechtigten.

Dabei geht es für den Erblasser in der Regel nicht darum, alleine zum Zweck der Minimierung von Pflichtteilsansprüchen weiteren Nachwuchs in die Welt zu setzen. Es gibt über diese biologische Lösung aber noch weitere Maßnahmen, mit denen man neue Pflichtteilsberechtigte erzeugen kann.

Eheschließung schafft Pflichtteilsberechtigten

So erwirbt ein Ehegatte oder auch der eingetragene Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit zustande kommen des Ehebundes ein gesetzliches Erbrecht und gehört auch ab diesem Zeitpunkt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Ist der Erblasser unverheiratet, dann kann durch die Eingehung einer Ehe ein unerwünschter Pflichtteilsanspruch eines Dritten unmittelbar und merklich geschmälert werden.

Vereinbart der Erblasser mit dem frisch angeheirateten Partner gleichzeitig einen notariellen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB, dann hat er zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.

Er kann (nicht muss) den Ehepartner nach Belieben durch Anordnungen in seinem Testament an seinem Nachlass teilhaben lassen und gleichzeitig ist sichergestellt, dass der Pflichtteil, zum Beispiel für ein entfremdetes Kind, nachhaltig verkleinert wird.

Adoption oder Vaterschaftsanerkennung

Den gleichen Effekt kann der Erblasser durch die Adoption eines Kindes oder eines Erwachsenen bzw. durch die Anerkennung einer Vaterschaft erzielen.

Beide Maßnahmen führen wiederum zu einer Erweiterung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten und reduzieren so die Pflichtteilsansprüche vorhandener Pflichtteilsberechtigter.

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