Wie verhindert man Pflichtteilsansprüche der Kinder beim gemeinschaftlichen Testament?
- Pflichtteilsansprüche der Kinder gegen die eigenen Eltern im ersten Erbfall
- Eltern können den Pflichtteil der Kinder fast nie ausschließen
- Pflichtteilsklauseln im Testament können die Kinder disziplinieren
Haben sich Eltern wechselseitig nach dem Tod des Erstversterbenden zum Alleinerben eingesetzt, können Kinder im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Sie wurden schließlich durch eine „Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) für den ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen.
Am Pflichtteilsrecht des Kindes im ersten Erbfall ändert auch nichts die Tatsache, dass das Kind im zweiten Erbfall, also nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners, in aller Regel als Erbe bedacht ist.
Für Erben sind Pflichtteilsansprüche meistens unerwünscht
Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall sind störend und oft unerwünscht. Der überlebende Elternteil muss sich in diesem Fall mit Auskunfts- und Zahlungsansprüchen herum schlagen.
Er hat vielleicht gar nicht das Geld, um die Pflichtteilsansprüche des den Pflichtteil fordernden Kindes zu befriedigen. Am Ende muss der überlebende Elternteil unter Umständen Teile der Erbschaft veräußern, um den Pflichtteil des Kindes bedienen zu können.
Mit Sicherheit kommt Unfriede in die Familie, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und nur ein Teil der Kinder den Pflichtteil fordert, während sich die anderen Kinder mit der Erbfolgeregelung der Eltern abfinden und mit ihren Erbansprüchen – den Wünschen der Eltern entsprechend – bis zum Tod des länger lebenden Elternteils warten.
Pflichtteil kann nur selten komplett ausgeschlossen werden
Nachdem das Pflichtteilsrecht der Kinder nach dem Tod eines Elternteils nur in den seltensten Fällen (§§ 2333 ff. BGB) wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen sich die Eltern schon bei Errichtung des gemeinsamen Testaments Gedanken machen, wie sie unerwünschte Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden nach Möglichkeit vermeiden.
Um Kindern deutlich zu signalisieren, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des ersten Elternteils unerwünscht sind, können so genannte Pflichtteilsklauseln in Testament bzw. Erbvertrag aufgenommen werden.
Solche Klauseln haben das Ziel, den überlebenden Elternteil von nervenaufreibenden Scharmützeln rund um Pflichtteilsansprüche freizustellen, Kinder, die den Pflichtteil trotzdem geltend machen zu bestrafen und die Kinder, die sich der Erbfolgeregelung der Eltern fügen und auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils im ersten Erbfall verzichten, zu belohnen.
Konsequenzen für Forderung des Pflichtteils im ersten Erbfall
Vorstehende Zwecke erfüllen beispielsweise so genannte Ausschlussklauseln in Testament oder Erbvertrag.
Mit Hilfe dieser Klauseln wird im letzten Willen verfügt, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, im zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll und auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält.
Eine Ausschlussklausel in einem Testament könnte wie folgt aussehen:
„Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners entgegen dem Willen des länger lebenden Ehepartners seinen Pflichtteil, so bekommt dieses Kind einschließlich etwaiger Abkömmlinge auch beim Tod des länger lebenden Ehepartners nur den gesetzlichen Pflichtteil, soweit es auf diesen Pflichtteil nach dem Gesetz überhaupt einen Anspruch hat.“
Empfehlenswert ist es bei solchen Klauseln, im Testament genau zu definieren, wann die Rechtsfolge „Pflichtteil beim zweiten Erbfall“ eintreten soll.
Formulierung der Pflichtteilsklausel ist entscheidend
Es muss geklärt sein, ob hierfür das bloße „Geltendmachen“ (Verlangen) des Pflichtteils im ersten Erbfall ausreichend sein soll oder ob die scharfe Sanktion der Enterbung im zweiten Erbfall erst dann greifen soll, wenn das Kind seinen Pflichtteil „erhalten“ hat.
Anstatt der vorstehend beschriebenen Ausschlussklausel, die es verschiedenen Varianten gibt, kann auch eine Anrechnungsklausel für mehr Gerechtigkeit unter mehreren Kindern sorgen.
So sind die Eltern frei in ihrem letzten Willen anzuordnen, dass derjenige, der im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht und erhält, sich diesen materiellen Vorteil auf sein Erbe nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners anrechnen lassen muss.
In diesem Fall wird das den Pflichtteil im ersten Erbfall fordernde Kind für den zweiten Erbfall zwar nicht enterbt, erhält jedoch betragsmäßig weniger als das Kind, das sich im ersten Erbgang gegenüber seinen Eltern loyal verhalten hat.
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