Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflegeverpflichtung im Erbvertrag – Erbvertrag bindet Vertragsschließende

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbvertragliche Vereinbarungen binden die Vertragsparteien
  • Ein Widerruf eines Erbvertrages ist nicht ohne weiteres möglich
  • Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung als Inhalt eines Erbvertrages

Während das Testament als Mittel zur Regelung der eigenen Erbfolge weithin bekannt ist, fristet der Erbvertrag in der öffentlichen Wahrnehmung noch eher ein Schattendasein.

Dabei kann man mit Hilfe eines Erbvertrages genau die gleichen Rechtswirkungen erzielen, wie mit einem Testament.

Man kann also auch mit Hilfe eines Erbvertrages einen oder auch mehrere Erben bestimmen, ein Vermächtnis zugunsten einer dritten Person aussetzen oder den Begünstigten Auflagen machen oder die Zuwendung unter eine Bedingung stellen.

Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament

Der große Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament besteht in der Bindungswirkung, die die den Erbvertrag abschließenden Parteien erzielen können. Ein privates Einzeltestament kann vom Ersteller jederzeit widerrufen, vernichtet, ergänzt oder umformuliert werden.

Wer auch immer in einem Testament als Begünstigter aufgenommen wurde, kann sich bis zum Tag der Testamentseröffnung nicht sicher sein, dass es sich der Ersteller des Testaments nicht doch noch anders überlegt und seinen letzten Willen geändert hat.

Beim Erbvertrag ist dies nicht so ohne weiteres möglich.

Widerruf eines Erbvertrages ist nicht ohne weiteres möglich

Eine vertragsmäßige Verfügung (z.B. Erbeinsetzung oder Vermächtnisaussetzung) in einem Erbvertrag kann vom Erblasser zu dessen Lebzeiten grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden.

Ebenso wenig kann der Erblasser den Inhalt des wirksam abgeschlossenen Erbvertrages dadurch konterkarieren, indem er nach Abschluss des Erbvertrages ein Testament mit abweichendem Inhalt aufsetzt.

Ein zeitlich späteres Testament mit vom Erbvertrag abweichendem Inhalt ist schlicht unwirksam, § 2289 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Erbvertrag enthält zumindest von einer Vertragspartei erbrechtliche Regelungen

Ein Erbvertrag kann, soweit gewünscht, ausschließlich dazu genutzt werden, um die eigene Erbfolge zu regeln. Der Erblasser kann sich also darauf beschränken, mit einem Vertragspartner zu einem Notar zu gehen und dort einen Erbvertrag abzuschließen, dessen Inhalt ausschließlich die Erbeinsetzung des Vertragspartners ist.

Man spricht in diesem Fall von einem einseitigen Erbvertrag, in dem nur einer der beiden Vertragsschließenden eine so genannte Verfügung von Todes wegen trifft.

§ 2278 BGB sieht jedoch ausdrücklich vor, dass jeder der Vertragsschließenden in einem Erbvertrag eine vertragsmäßige (und damit bindende) Verfügung von Todes wegen treffen kann.

Ein Erbvertrag kann daher auch Erbfolgeregelungen von zwei oder mehr Vertragspartnern enthalten. Typisch sind Erbverträge von Eheleuten, die sich in dem Erbvertrag wechselseitig zu Erben benennen. Man spricht in diesen Fällen von zweiseitigen oder eben mehrseitigen Erbverträgen.

Pflegeverpflichtung in den Erbvertrag aufnehmen

Der Erbvertrag bietet sich auch für all die Fälle an, in denen die Vertragspartner zusätzlich zu einer letztwilligen Verfügung eine Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung eingehen wollen.

In der Praxis kommen beispielsweise immer wieder Erbverträge vor, in denen der – pflegebedürftige – Erblasser einer bestimmten Pflegeperson durch den Erbvertrag eine erbrechtliche Stellung (sei es als zukünftiger Erbe oder auch als zukünftiger Vermächtnisnehmer) zuwendet und sich die Pflegeperson im Gegenzug verpflichtet, den Erblasser in einem zu definierenden Umfang zu pflegen und zu versorgen.

Ein solcher Erbvertrag schafft für die Pflegeperson Rechtssicherheit im Hinblick auf die erbrechtliche Zuwendung, für den Erblasser verschafft sie Gewissheit im Bezug auf die von der Pflegeperson zugesagte Gegenleistung.

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