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Eines von mehreren Kindern pflegt die Eltern und soll als Erbe mehr erhalten – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der lebzeitige Ausgleich von Pflegeleistungen
  • Der Pflegeperson einen Erbteil zuwenden
  • Mit einem Pflegevergütungsvermächtnis eine flexible Lösung schaffen

Es gibt in Deutschland immer mehr alte Menschen.

Ein immer größerer Anteil dieser alternden Bevölkerung ist für die Bewältigung des Alltags auf die Hilfe Dritter angewiesen oder muss sogar mehr oder weniger intensiv gepflegt werden.

Oft haben pflegebedürftige Menschen das Glück, dass die notwendige Pflege von nahen Angehörigen, oft den eigenen Kindern geleistet werden kann.

In dieser Situation stellt sich für die Betroffenen oft die Frage, wie man den Einsatz derjenigen Kinder, die die Pflege übernehmen, im Erbfall ausgleichen kann.

Hierfür stehen diverse Möglichkeiten zur Verfügung:

Bereits zu Lebzeiten einen finanziellen Ausgleich schaffen

Es spricht überhaupt nichts dagegen, wenn man dem Kind, das die Pflegeleistungen erbringt, bereits zu Lebzeiten als Gegenleistung finanzielle Zuwendungen zukommen lässt.

Jedermann kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. Man kann mithin dem Kind, das einem bei Bedarf zur Seite steht, hierfür zum Beispiel monatlich einen gewissen Geldbetrag zukommen lassen.

Sind weitere Kinder, die keine Pflegeleistungen erbringen, vorhanden, dann soll es bei solchen lebzeitigen Zuwendungen an ein Kind bereits vorgekommen sein, dass gewisse Neidgefühle aufkommen und die Zahlungen von den nicht bedachten Kindern eher argwöhnisch beäugt werden.

Schriftliche Vereinbarung erspart späteren Streit

Hiervon sollte man sich aber als Betroffener nicht stören lassen.

Um für den Erbfall Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich lediglich, in einem kurzen schriftlichen Vertrag klarzustellen, dass die Zuwendungen an das eine Kind im Gegenzug für die erhaltene Pflege gezahlt wird.

Mit einer solchen schriftlichen Klarstellung vermeidet man, dass die Zuwendungen im Erbfall als Schenkungen interpretiert werden, die gegebenenfalls zu Ansprüchen der anderen Kinder führen können.

Mit der Erbeinsetzung im Testament einen Ausgleich für die Pflege schaffen

Wenn man keinen lebzeitigen Ausgleich für die Pflegedienste eines Kindes herstellen will oder kann, dann ist jedermann frei, in einem Testament oder Erbvertrag dafür zu sorgen, dass das Kind, das die Pflege übernimmt, im Verhältnis zu seinen Geschwistern besser gestellt wird.

So kann man dem betroffenen Kind im Verhältnis zu seinen Geschwistern einfach eine höhere Erbquote zuweisen.

Der Erbteil desjenigen Kindes, das die Pflege übernimmt, kann beispielsweise doppelt so hoch ausfallen, die die Erbteile seiner Geschwister.

Man muss so eine abweichende Erbquote zugunsten eines Kindes in seinem letzten Willen nicht begründen.

Es kann aber dem Familienfrieden und einer halbwegs konfliktfreien Nachlassabwicklung durchaus dienlich sein, wenn man die Beteiligten wissen lässt, warum sie mit unterschiedlichen Anteilen an der Erbschaft teilnehmen.

Ein Pflegevergütungsvermächtnis anordnen

Wenn man sich davor scheut, einem Kind einen größeren Erbteil zuzuweisen, bietet das Erbrecht noch weitere Möglichkeiten, sich in seinem Testament für lebzeitige Pflege erkenntlich zu zeigen.

Man kann ein so genanntes Pflegevergütungsvermächtnis anordnen.

In diesem Fall kann man in seinem Testament zunächst anordnen, wer Erbe werden soll. Hier kann man durchaus regeln, dass alle Kinder den gleichen Erbteil erhalten sollen.

Vermächtnis zusätzlich zum Erbteil

Gleichzeitig kann man im Testament dann aber zugunsten des die Pflege erbringenden Kindes zusätzlich ein Vermächtnis anordnen.

Das pflegende Kind erhält dann die im Vermächtnis beschriebene Zuwendung zusätzlich zu seinem Erbteil.

Man kann hier als Vermächtnis einen fixen Geldbetrag zuwenden oder auch die Zuwendung variabel und abhängig vom Pflegeaufwand gestalten.

So kann man zum Beispiel im Testament anordnen, dass das Vermächtnis einem Betrag entsprechen soll, der für eine gleichwertige Pflege durch die örtlichen Hilfsdienste (z.B. Caritas oder Sozialstation) entstanden wäre.

Man sollte in seinem Testament ausdrücklich anordnen, dass das Pflegevergütungsvermächtnis als so genanntes Vorausvermächtnis, also zusätzlich zu einem Erbteil, gewährt wird.

Wenn das pflegende Kind und der betroffene Erblasser dann auch noch den Pflegeaufwand beweisbar festhalten, dann steht einer finanziellen Entschädigung des Kindes im Erbfall nicht mehr in Wege.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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