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Erbe wird, wer mich begleitet und gepflegt hat – Testament unwirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16

  • Nachlassgericht erteilt auf Grundlage eines unwirksamen Testaments zunächst einen Erbschein
  • Gesetzlicher Erbe beantragt Einziehung des Erbscheins
  • OLG bestätigt Unwirksamkeit des Testaments

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens über die Wirksamkeit eines unklaren Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein kinderloses Ehepaar im Jahr 2011 ein gemeinsames Testament verfasst.

In dem Testament war zunächst vorgesehen, dass sich die Eheleute im Todesfall zunächst wechselseitig als alleiniger Erbe beerben.

Nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners sollte die Erbfolge nach dem Willen der Eheleute wie folgt geregelt sein:

„Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Zunächst verstarb der Mann und wurde nach dem Testament von seiner Ehefrau beerbt.

Bruder des Ehemannes beantragt Erbschein

Nach dem Tod der Ehefrau meldete sich der Bruder des vorverstorbenen Ehemannes beim Nachlassgericht. Er beantragte dort die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben nach der Erblasserin ausweisen solle.

Zur Begründung dieses Antrages wies der Antragsteller darauf hin, dass er sich um die Erblasserin nach dem Tod des Ehemannes gekümmert habe. So habe er die Beerdigung des Bruders organisiert, sich um Formalitäten bei der Beerdigung gekümmert und die Grabpflege veranlasst. Weiter habe er nach dem Tod seines Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und auch die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Schließlich habe er die Erblasserin psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte organisiert.

Aus all diesen Tätigkeiten schloss der Bruder des vorverstorbenen Ehemannes, dass er derjenige sei, der die Erblasserin im Sinne des Testaments begleitet habe. Eine Pflege der Erblasserin sei nicht erforderlich gewesen.

Das Nachlassgericht leitete diesen Erbscheinsantrag an den Bruder der Erblasserin – und gesetzlichen Erben – mit der Bitte um Stellungnahme weiter.

Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt

Der Bruder der Erblasserin teilte mit, dass er gegen den Erbscheinsantrag keine Einwände habe.

In der Folge wurde dem Bruder des vorverstorbenen Ehemannes der beantragte Erbschein als Alleinerbe vom Nachlassgericht erteilt.

Nur fünf Tage nach Erteilung des Erbscheins besonn sich der Bruder der Erblasserin dann aber anders.

Nunmehr teilte er dem Nachlassgericht mit, dass er sich um die Erblasserin gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten habe. Des Weiteren ließ der Bruder der Erblasserin das Nachlassgericht wissen, dass er das Testament für unwirksam halte, da es zu unbestimmt sei. Im Ergebnis beantragte er beim Nachlassgericht, den erteilten Erbschein einzuziehen und ihm selber einen Erbschein als Alleinerbe zu erteilen.

Erbschein wird vom Nachlassgericht eingezogen

Das Nachlassgericht zog daraufhin den bereits erteilten Erbschein ein. Diesen Beschluss begründete das Nachlassgericht mit der Erkenntnis, dass das Testament nicht hinreichend bestimmt sei.

Diese Entscheidung gefiel dem Bruder des vorverstorbenen Ehemannes natürlich nicht und er legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort hielt man die Entscheidung des Nachlassgerichts aber für zutreffend und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass dem Testament keine hinreichend bestimmte Erbeinsetzung zu entnehmen sei.

Erbeinsetzung im Testament muss bestimmt sein

Zwar sei es nicht zwingend erforderlich, dass die Person des Erben im Testament namentlich benannt würde. Der Erbe müsse im Testament aber so bestimmt sein, dass bei der Bestimmung des Erben „ jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist“.

Diese Voraussetzungen verneinte das OLG in Anbetracht der in dem Testament verwendeten Formulierungen.

So sein bereits der Begriff der „Pflege“ absolut unklar. Es könne dem Testament nicht entnommen werden, welche Dienstleistungen die Erblasser in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht von ihrem zukünftigen Erben erwartet hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Erblasserin gar nicht gepflegt.

Und ebenso hielten die Richter den Begriff des „Begleitens“ für nicht geeignet, einen Erben zu identifizieren. Es sei völlig unklar, so das OLG, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll.

Im Ergebnis blieb der erteilte Erbschein eingezogen und alleiniger – gesetzlicher – Erbe wurde der Bruder der Erblasserin.

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