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Wie kann der Erblasser einen von mehreren Erben in seinem Testament bevorzugen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die stärkste Stellung hat der Alleinerbe
  • Mit einem Vorausvermächtnis oder einer Teilungsanordnung kann man konkrete Vermögenswerte zuweisen
  • Ein Erbe als Testamentsvollstrecker hat besondere Rechte

Wenn sich Erblasser an die Planung der eigenen Erbfolge machen, dann gibt es zuweilen ein Bedürfnis dafür, einen von mehreren Erben besonders zu bedenken.

Die Gründe hierfür können ebenso vielschichtig wie nachvollziehbar sein. So kann ein besonderes Näheverhältnis des Erblassers zu einem bestimmten Erben dazu führen, dass dieser Erbe im Rahmen der Erbfolge eine besondere Stellung einnehmen soll.

Auch kann die Tatsache, dass ein Erbe den Erblasser zu Lebzeiten in besonderen Maße unterstützt hat, den Erblasser dazu motivieren, die erhaltenen Leistungen im Zuge des Erbfalls wieder auszugleichen.

Tatsächlich bietet das deutsche Erbrecht verschiedene Möglichkeiten, wie man eine Person aus der Gruppe der in Frage kommenden Erben heraushebt und diese Person gegenüber den anderen Erben bevorzugt.

Die Alleinerbeinsetzung

Der simpelste Weg, einen Erben besonders herauszuheben, ist ihn in einem Testament als Alleinerben einzusetzen. Mit einer solchen Anordnung in einem Testament stellt der Erblasser sicher, dass sein Vermögen als Ganzes auf den einen als Alleinerben benannten Rechtsnachfolger übergeht.

Mit einer solchen Alleinerbeneinsetzung in seinem Testament schaltet der Erblasser die gesetzliche Erbfolge komplett aus.

Wenn der verheiratete Erblasser also beispielsweise fünf Kinder hat und nur ein Kind in seinem Testament als Alleinerben benennt, dann geht sein Vermögen dem Grunde nach auf das eine Kind über. Die anderen vier Kinder und der Ehegatte sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Bei der Erbfolgeregelung immer das Pflichtteilsrecht beachten!

Ihre Grenze hat eine solche Konstruktion in dem gesetzlich garantierten Pflichtteilsrecht. Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erhalten Abkömmlinge, Ehegatten und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers den Pflichtteil, wenn sie vom Erblasser in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Existieren also neben dem Alleinerben weitere pflichtteilsberechtigte Erben, dann muss der Erblasser bei seiner Alleinerbeneinsetzung zumindest mit einkalkulieren, dass die Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt des Erbfalls auf den Alleinerben zugehen und ihre Ansprüche anmelden werden.

Soweit Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, kann der Erblasser also auch durch die Einsetzung eines Alleinerben in seinem Testament nicht verhindern, dass sein Vermögen im Ergebnis auf mehrere Köpfe verteilt wird.

„Als alleinige Erbin setze ich meine Tochter Hedwig ein.“

Die Bestimmung von unterschiedlichen Erbquoten

Dem Erblasser ist es im Rahmen seiner Testierfreiheit natürlich auch unbenommen, einem Erben einen höheren Bruchteil an seinem Vermögen zu vermachen, als einem anderen Erben.

Es spricht also nichts dagegen, einem Erben zwei Drittel des eigenen Vermögens zu vermachen, während ein anderer Erbe nur ein Drittel erhält.

Eine solche Konstruktion findet ihre Grenze wiederum im gesetzlichen Pflichtteilsrecht.

Hinterlässt der Erblasser einem pflichtteilsberechtigten Erben einen Erbteil, der wertmäßig kleiner ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des betroffenen Erben, dann kann der so „zu kurz gekommene“ Erbe einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB vom bevorzugten Erben verlangen.

„Zu meinen Erben setze ich meinen Sohn Olaf zu zwei Dritteln und meine Tochter Hedwig zu einem Drittel ein.“

Vorausvermächtnis im Testament anordnen

Der Erblasser kann aber auch neben der Erbeinsetzung dafür sorgen, dass ein Erbe mehr erhält als andere Erben.

Das Mittel der Wahl ist hier die Anordnung eines so genannten Vorausvermächtnisses nach § 2150 BGB.

Mit einem Vorausvermächtnis kann man einem von mehreren Erben einen zusätzlichen Vermögensvorteil zukommen lassen, ohne dass sich der so begünstigte Miterbe den Wert des Vorausvermächtnisses auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsste.

Das Vorausvermächtnis wird vor Teilung des Nachlasses abgezogen und unter den Erben wird nur noch der so geschmälerte Nachlass verteilt. Eine Ausgleichspflicht des auf diese Weise bevorzugten Erben existiert nicht.

„Mein Sohn und Miterbe Klodwig erhält als Vorausvermächtnis einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro und muss sich dieses Vorausvermächtnis auch nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.“

Teilungsanordnung im letzten Willen treffen

Ein Vorausvermächtnis ist immer von einer bloßen Teilungsanordnung nach § 2048 BGB abzugrenzen. Auch mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser einem einzelnen Erben im Verhältnis zu seinen Miterben etwas Gutes tun.

Durch eine Teilungsanordnung kann der Erblasser Anordnungen für die Auseinandersetzung seines Nachlasses treffen. So kann der Erblasser zum Beispiel bestimmen, dass eine bestimmte Immobilie, ein bestimmtes Schmuckstück oder ein bestimmtes Kunstwerk an einen ganz bestimmten Erben gehen soll.

Der Vorteil einer Teilungsanordnung für einen Erben liegt darin, dass er von den anderen Erben verlangen kann, dass ihm als neuem und alleinigen Eigentümer im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der fragliche Gegenstand überlassen wird.

Den Wert der durch eine Teilungsanordnung einem Erben zugewiesenen Vermögensgegenstand hat sich der Miterbe allerdings, hier liegt der große Unterschied zum Vorausvermächtnis, im Rahmen der Auseinandersetzung auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen.

„Mein Sohn und Miterbe Klodwig erhält einen Anspruch auf meine Briefmarkensammlung. Hierbei handelt es sich um eine reine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB. Mein Sohn muss sich die Briefmarkensammlung auf seinen Erbteil anrechnen lassen und ist gegebenenfalls zur Ausgleichung an die anderen Miterben verpflichtet“.

Einen Miterben als Testamentsvollstrecker einsetzen

Schließlich kann der Erblasser einen Erben unter mehreren Miterben herausheben, in dem er ihn zum Testamentsvollstrecker ernennt. Mit einer solchen Benennung eines Miterben verschafft der Erblasser dem einen Erben vor allem in formaler Hinsicht eine bevorzugte Stellung.

Der eine als Testamentsvollstrecker benannte Erbe nimmt den Nachlass – alleine – in Besitz und hat ihn nach den vom Erblasser aufgestellten Regeln zu verwalten und auseinander zu setzen.

In finanzieller Hinsicht kann der Erblasser eine auskömmliche Vergütung für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in seinem Testament anordnen.

„Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Sohn und Miterben Klodwig. Er wird damit beauftragt, die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben herbeizuführen. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Ebenso befreie ich ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB. Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3% eines von mir angenommenen Nachlasswertes in Höhe von 1 Mio. Euro erhalten.“

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