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Mein Erbe soll diejenige Person werden, die mich pflegt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mitarbeiter von Alten- oder Pflegeheimen können nicht ohne weiteres erben
  • Erblasser muss seinen Erben persönlich bestimmen
  • Testamentsvollstreckung kann dem Erblasser weitere Möglichkeiten eröffnen

Wenn man in fortgesetztem Alter auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen ist, besteht zuweilen der Wunsch, diese Person im Rahmen eines Testaments zu bedenken.

Soweit die Pflegeperson bereits namentlich bekannt ist, steht einer Erbeinsetzung oder der Aussetzung eines Vermächtnisses rechtlich grundsätzlich nichts im Wege. Probleme gibt es hier lediglich, wenn der Erblasser Bewohner eines Pflege- oder Altersheim ist.

Die Heimgesetze der Länder sehen nämlich vor, dass es Beschäftigten solcher Heime untersagt ist, Geld oder geldwerte Leistungen von Heimbewohnern entgegenzunehmen. Entsprechende Anordnungen in einem Testament sind dementsprechend grundsätzlich gemäß § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig.

Ausnahme von der Regel ist möglich

Es besteht allerdings (zumindest nach bayerischem Recht) die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zulässt.

Dies wird man immer dann erreichen können, wenn der Schutz des jeweiligen Heimbewohners das Verbot nicht erfordert und die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt worden ist.

Komplizierter ist die Rechtslage, wenn die Pflegeperson namentlich noch gar nicht bekannt ist und man sich in seinem Testament für eine erst zukünftig stattfindende Pflege erkenntlich zeigen will.

Es ist rechtlich unmöglich, eine weder namentlich noch sonst wie bekannte Person als Erben einzusetzen. Es ist ebenfalls nicht möglich, die Bestimmung der Person des Erben einem Dritten zu überlassen.

Ein Testament kann man nur selber und persönlich errichten

Die Errichtung eines Testaments ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und daher bestimmt § 2065 BGB auch, dass der Erblasser die Bestimmung über die Person eines Bedachten nicht an einen Dritten delegieren kann.

Man kann also in seinem Testament nicht wirksam festlegen, dass nach dem Ableben der eigene beste Freund diejenige Pflegeperson als Erben bestimmen soll, die ihm hierfür als tauglich erscheint. Der Erblasser muss den Zuwendungsempfänger vielmehr grundsätzlich selber bestimmen.

Das Gesetz bietet jedoch auch für diese Fälle eine Lösung an. So ist es zulässig, den eigenen Erben zugunsten der noch unbekannten Pflegeperson mit einer Auflage zu belasten, § 2193 Abs. 1 BGB, oder aber einem Dritten das Recht übertragen, nach dem Erbfall zu bestimmen, wer (von mehreren Personen) ein Vermächtnis erhalten soll, § 2151 BGB.

Ein Dritter kann den Empfänger einer Zuwendung bestimmen

Ein zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments namentlich noch unbekannter Auflagenbegünstigter oder Vermächtnisnehmer kann also nach dem eigenen Tod von einem Dritten bestimmt werden.

Wenn man diese Konstruktion wählen will, sollte man in seinem Testament einen Testamentvollstrecker einsetzen, ihn mit der Bestimmung des Auflagenbegünstigten oder Vermächtnisnehmers betrauen und dem Testamentvollstrecker vor allem möglichst viele sachliche Kriterien an die Hand geben, an denen er seine Entscheidung auszurichten hat.

So kann man beispielsweise die Dauer und die Intensität der geleisteten Pflege als Maßstab für die Zuwendung definieren.

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