Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein notarielles Testament wird zunächst widerrufen und dann vom Erblasser erneut unterschrieben – Wird das notarielle Testament dadurch wieder wirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21

  • Erblasser errichtet ein privates Testament und hebt damit ein zeitlich früheres notarielles Testament auf
  • Später unterschreibt der Erblasser eine Abschrift des notariellen Testaments nochmals
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem privaten Testament

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der zugrunde liegende Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Erblasser hatte am 19.10.2017 ein notarielles Testament errichtet.

Ein privates Testament hebt das notarielle Testament auf

Ein Jahr später errichtete der Erblasser aber am 26.10.2018 ein weiteres, dieses Mal privates, Testament und änderte dort seine Erbfolgeregelung aus dem zeitlich früheren notariellen Testament ab.

Dann geschah aber Ungewöhnliches: Der Erblasser unterzeichnete am 09.05.2019 eine Abschrift des notariellen Testaments vom 19.10.2017 neu und fügte dieser Abschrift neben seiner Unterschrift eben auch das Datum der erneuten Unterschrift aus dem Jahr 2019 hinzu.

Es war damit klar und auch unstreitig, dass der Erblasser die nochmalige Unterschrift auf der Abschrift des notariellen Testaments zeitlich nach Errichtung des privaten Testaments aus dem Jahr 2018 geleistet hatte.

Nachlassgericht soll Erbschein erteilen

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der in dem notariellen Testament aus dem Jahr 2017 benannte Erbe bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf Grundlage des notariellen Testaments als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag aber als unbegründet zurück.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Erblasser mit seiner erneuten Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments jedenfalls weder ein neues wirksames Testament, noch in Bezug auf das private Testament aus dem Jahr 2018 ein Widerrufstestament errichtet habe.

Die erneut unterzeichnete Abschrift des notariellen Testaments sei, so das OLG, weder ein wirksames privates noch ein wirksames notarielles Testament.

Privates Testament muss zur Gänze handschriftlich verfasst sein

Ein privates Testament hätte zur Gänze eigenhändig verfasst sein müssen, um wirksam zu sein.

Ein notarielles Testament setze zwingend die Beurkundung durch einen Notar voraus, was vorliegend ebenfalls nicht gegeben war.

Damit hatte die erneute Unterschrift unter Abschrift des notariellen Testaments keinerlei erbrechtliche Auswirkung und die Erbfolge richtete sich alleine nach dem privaten Testament aus dem Jahr 2018.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Unterschrift unter dem Testament – Ohne Unterschrift ist das Testament unwirksam!
Welche Formvorschriften hat man bei der Abfassung eines Testamentes zu beachten?
Der Widerruf oder die Änderung von Testamenten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht