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Ein notarielles Testament wird zunächst widerrufen und dann vom Erblasser erneut unterschrieben – Wird das notarielle Testament dadurch wieder wirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21

  • Erblasser errichtet ein privates Testament und hebt damit ein zeitlich früheres notarielles Testament auf
  • Später unterschreibt der Erblasser eine Abschrift des notariellen Testaments nochmals
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem privaten Testament

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der zugrunde liegende Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Erblasser hatte am 19.10.2017 ein notarielles Testament errichtet.

Ein privates Testament hebt das notarielle Testament auf

Ein Jahr später errichtete der Erblasser aber am 26.10.2018 ein weiteres, dieses Mal privates, Testament und änderte dort seine Erbfolgeregelung aus dem zeitlich früheren notariellen Testament ab.

Dann geschah aber Ungewöhnliches: Der Erblasser unterzeichnete am 09.05.2019 eine Abschrift des notariellen Testaments vom 19.10.2017 neu und fügte dieser Abschrift neben seiner Unterschrift eben auch das Datum der erneuten Unterschrift aus dem Jahr 2019 hinzu.

Es war damit klar und auch unstreitig, dass der Erblasser die nochmalige Unterschrift auf der Abschrift des notariellen Testaments zeitlich nach Errichtung des privaten Testaments aus dem Jahr 2018 geleistet hatte.

Nachlassgericht soll Erbschein erteilen

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der in dem notariellen Testament aus dem Jahr 2017 benannte Erbe bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf Grundlage des notariellen Testaments als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag aber als unbegründet zurück.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Erblasser mit seiner erneuten Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments jedenfalls weder ein neues wirksames Testament, noch in Bezug auf das private Testament aus dem Jahr 2018 ein Widerrufstestament errichtet habe.

Die erneut unterzeichnete Abschrift des notariellen Testaments sei, so das OLG, weder ein wirksames privates noch ein wirksames notarielles Testament.

Privates Testament muss zur Gänze handschriftlich verfasst sein

Ein privates Testament hätte zur Gänze eigenhändig verfasst sein müssen, um wirksam zu sein.

Ein notarielles Testament setze zwingend die Beurkundung durch einen Notar voraus, was vorliegend ebenfalls nicht gegeben war.

Damit hatte die erneute Unterschrift unter Abschrift des notariellen Testaments keinerlei erbrechtliche Auswirkung und die Erbfolge richtete sich alleine nach dem privaten Testament aus dem Jahr 2018.

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