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"Ich vermache mein in Österreich gelegenes Vermögen" - Erbeinsetzung unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 15.09.2011 - I-15 Wx 332/10

  • Erblasserin errichtet vor einem Notar in Österreich ein Testament
  • In dem Testament wird nur über das in Österreich gelegene Vermögen verfügt
  • Gerichte müssen den Willen der Erblasserin ermitteln

Eine Erblasserin mit deutscher Staatsbürgerschaft, deren Vermögen sich schwerpunktmäßig in Österreich befand, löste durch eine unklare Formulierung in ihrem Testament einen Rechtsstreit unter ihren Kindern aus.

Die Erblasserin, die drei Kinder hatte, errichtete im Jahr 1982 vor einem Notar in Österreich ein öffentliches Testament. In diesem letzten Willen widerrief die Erblasserin zunächst sämtliche zeitlich früheren letztwilligen Verfügungen in Bezug auf ihr in Österreich belegenes Vermögen.

Gleichzeitig setzte sie ihre Tochter als Alleinerbin für ihr „in Österreich gelegenes Vermögen“ ein.

Sohn der Erblasserin beantragt einen Erbschein

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte ein Sohn vor einem deutschen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seine beiden Geschwister als Erben zu je 1/3 nach der gesetzlichen Erbfolge ausweisen sollte.

Dieser Erbschein sollte sich antragsgemäß nicht auf das in Österreich gelegene Vermögen der Erblasserin erstrecken.

Die Tochter trat diesem Antrag entgegen, da sie die Auffassung vertrat, dass ein Erbschein sie als Alleinerbin ausweisen müsse, da der deutliche Schwerpunkt des Vermögens der Erblasserin in Vermögenswerten in Österreich liege und sie Kraft Testament Alleinerbin dieser Vermögenswerte werden solle.

Amtsgericht und Landgericht als Beschwerdeinstanz widmeten sich unter anderem Fragen, wer beim Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins zuständig gewesen war.

Tatsächlich hatte der Nachlassrichter die Entscheidung, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG (Rechtspflegergesetz) auf den Rechtspfleger übertragen.

Landgericht hebt das Nachlassgericht auf

Dies hatte das Landgericht moniert und die Entscheidung erster Instanz, mit der ein Vorbescheid erlassen wurde, der die drei Kinder als Erben nach gesetzlicher Erbfolge auswies, aufgehoben.

Diesen Beschluss des Landgerichts hob das OLG als Gericht der weiteren Beschwerde als rechtsfehlerhaft auf.

Nachdem keine weiteren Sachverhaltsermittlungen mehr notwendig waren, konnte das OLG über die Erbfolge selber entscheiden und musste die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen.

Erblasserin kann nicht isoliert über ihr Vermögen in Österreich verfügen

Der Grundirrtum, dem sowohl die Erblasserin als auch der das Testament seinerzeit beurkundende Notar und nachfolgend auch die Erben aufgesessen waren, bestand in der Annahme, dass die Erblasserin durch ihr Testament beschränkt und isoliert auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen verfügen konnte.

Nachdem der Erbfall nach deutschem Recht zu beurteilen war, wies das OLG darauf hin, dass eine (vom beurkundenden Notar noch für zulässig erachtete) Nachlassspaltung unzulässig war.

Die Erblasserin konnte also nur über ihr Vermögen insgesamt und nicht über das Vermögen isoliert nach Länderzugehörigkeit verfügen.

Der in dem Testament zum Ausdruck gekommene Wille (Erbeinsetzung der Tochter für Vermögen aus Österreich) war also rechtlich nicht unmittelbar umsetzbar.

OLG legt das Testament der Erblasserin aus

Das OLG legte das Testament nunmehr aus und ermittelte den mutmaßlichen Willen der Erblasserin. In Frage kam die Erbeinsetzung der Tochter auf einen Bruchteil, verbunden mit einer Teilungsanordnung oder die Zuwendung des in Österreich gelegenen Vermögens durch ein Vorausvermächtnis.

Das OLG entschied sich für die Vermächtnislösung, da es aus weiteren Umständen den Schluss zog, dass es nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, dass „das österreichische Vermögen in eine Gesamtauseinandersetzung eines künftigen Nachlasses hätte einbezogen werden“ und die Tochter sich mit diesem Vermögen anteilig an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten hätte beteiligen müssen.

Der Erbschein wies demnach die drei Kinder als gesetzliche Erben aus. Auf das in Österreich gelegene Vermögen hatte die Tochter aus Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung gegen ihre beiden Geschwister als Miterben.

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