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Ich habe Vermögen im Ausland

Von: Hans Christian Blum

Kann ich in Deutschland ein Testament errichten, wenn ich Auslandsvermögen habe ?

Ein Testament kann auch dann in Deutschland errichtet werden, wenn Auslandsvermögen besteht. Es ist nicht erforderlich, ein Testament in dem Land zu errichten, in welchem das Auslandsvermögen gelegen ist.

Damit das Testament jedoch auch in dem Ausland anerkannt wird und wirksam ist, sollten die Formvorschriften dieses Landes ebenfalls berücksichtigt werden.

Grundsätzlich muss das Testament bei Vermögen im Ausland in dem Land Gültigkeit haben, in welchem es für die Nachfolge benötigt wird.

Allein diese Betrachtungsweise wäre allerdings zu kurz gedacht.

Grundsätzlich sollte das zu errichtende Testament in allen betreffenden Ländern gültig sein.

Beispiel:
Ist beispielsweise Vermögen in Spanien vorhanden, sollte das Testament in Spanien, aber auch in Deutschland gültig und somit wirksam sein.

Nur unter bestimmten Umständen ist zu empfehlen, zwei unterschiedliche Testamente jeweils bezogen auf das konkrete Vermögen zu errichten. Diese Form der Testierung ist eine enge Ausnahme und sollte nur in Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Berater erfolgen.

Welche Form muss das Testament bei einem Auslandsbezug haben ?

In Deutschland kann ein Testament grundsätzlich privatschriftlich (handschriftliches Testament nebst Unterschrift) oder durch notarielle Beurkundung (Niederschrift durch den Notar) errichtet werden.

Die Formvorschriften anderer Länder weichen hiervon teils erheblich ab. Beispielsweise besteht in Florida/USA eine Formvorschrift, die das Vorhandensein von zwei Zeugen bei der Testamentserrichtung voraussetzt.

Zur Vereinfachung und Harmonisierung dieser unterschiedlichen Formvorschriften hat eine Vielzahl von Ländern das "Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" unterzeichnet.

Die alternativen Möglichkeiten dieses Übereinkommens führen in den meisten Fällen zu einem formwirksamen Testament. Ein wirksames Testament liegt danach vor, wenn die Formerfordernisse eines der nachfolgenden Rechte erfüllt ist:

  • Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes;
    Recht des Ortes der Errichtung der letztwilligen Verfügung;
  • Recht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes;
  • das Recht des Lageortes hinsichtlich unbeweglichen Vermögens;
  • das tatsächliche oder hypothetische Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.

Ferner ist zu beachten, dass in manchen Staaten Formverbote bestehen können.

So können französische Eheleute zum Beispiel kein gemeinschaftliches Testament errichten. Vor Abfassung einer letztwilligen Verfügung sollte auf jeden Fall qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.

Wird mein ausländisches Vermögen in meinem Todesfall besteuert ?

Die deutsche Finanzbehörde besteuert auch im Ausland befindliches Vermögen. Eine solche Besteuerung erfolgt grundsätzlich, wenn der Erblasser entweder zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte oder die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt hatte sowie wenn der Erbe diese Voraussetzungen erfüllt.

Kann ich die anfallende Erbschaftssteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgehen ?

Über einen bestimmten Freibetrag hinaus fällt in Deutschland bei einer Schenkung Schenkungssteuer an.

Diese Besteuerungssystematik existiert ebenfalls in anderen Staaten. Wird ausländisches Vermögen verschenkt, so unterliegt diese Schenkung regelmäßig auch der ausländischen Schenkungssteuer.

Erfolgte die Schenkung in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall, so wird diese im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung berücksichtigt.

Die Erbschaftsteuer kann daher nur durch eine Schenkung zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge und unter Berücksichtigung des 10 Jahreszeitraumes umgangen werden.

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