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Welches Recht ist bei einer Erbschaft in Österreich anwendbar?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Ausführungen in diesem Kapitel beziehen sich auf die Rechtslage bis zum 16.08.2015.

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Einzelheiten zur EuErbVO können Sie auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle nachlesen.

Österreichischer Staatsbürger stirbt in Deutschland

Verstirbt ein Erblasser, der die österreichische Staatsbürgerschaft hatte, in Deutschland, so ist bei der Klärung erbrechtlicher Ansprüche zunächst das anzuwendende Recht zu bestimmen.

Nach österreichischem Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Personalstatut des Erblassers, § 28 Abs. 2 IPRG (Gesetz über das internationale Privatrecht).. Das Personalstatut bestimmt sich durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers, § 9 IPRG. Danach ist bei Ableben eines österreichischen Staatsangehörigen auf deutschem Staatsgebiet grundsätzlich österreichisches Recht auf den Erbfall anzuwenden. Nach österreichischem Erbrecht bestimmen sich also beispielsweise der Erbanfall, die Erbfähigkeit, die Erbwürdigkeit, der Erwerb und der Verlust der Erbenstellung und der Nachlassumfang.

Dem österreichischen Staatsbürger ist die Wahl ausländischen, und damit auch deutschen, Erbrechts für die Abwicklung seiner Erbschaft verwehrt.

Deutscher Staatsbürger verstirbt in Österreich

Die Frage zum anwendbaren Recht stellt sich auch, wenn ein deutscher Staatsbürger in Österreich verstirbt.

Nach deutschem internationalen Privatrecht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, Art. 25 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Danach ist bei Ableben eines deutschen Staatsangehörigen auf österreichischem Staatsgebiet grundsätzlich deutsches Recht auf den Erbfall anzuwenden. Nach deutschem Recht bestimmt sich also beispielsweise wer Erbe geworden ist, ob ein Testament wirksam errichtet wurde oder ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestehen.

Hatte der in Österreich lebende Erblasser neben der deutschen auch noch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die österreichische für die Bestimmung des Personalstatutes, und damit für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgebend.

Österreichischer Erblasser hat Grundvermögen in Deutschland

Hat ein Erblasser mit österreichischer Staatsbürgerschaft Immobilienvermögen in Deutschland, dann gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Zwar bleibt es dabei, dass sich das Erbrecht und damit die Rechtsnachfolge nach österreichischem Recht richtet, § 28 i.V.m § 9 IPRG, jedoch richtet sich der Erwerb des Rechtes selber, der Vollzug, gemäß §§ 31, 32 IPRG nach dem Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Nachdem nach deutschem Recht sich Erbfall jedoch der Erwerb des Erben mit dem Erbfall kraft Gesetz und von selbst vollzieht (Gesamtrechtsnachfolge), sind für den Erben des österreichischen Erblassers keine Handlungen notwendig, um rechtlich Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung zu werden.

Deutscher Erblasser hat Grundvermögen in Österreich

Etwas komplizierter wird es für den Erben des deutschen Erblassers, der über Immobilienvermögen in Österreich verfügte.

Nach § 32 IPRG beurteilt sich die Frage des Eigentumserwerbs von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Wohneigentum) immer nach österreichischem Recht. In Österreich vollzieht sich der Eigentumserwerb im Falle einer Erbschaft allerdings anders als in Deutschland nicht kraft Gesetz, sondern durch eine so genannte Einantwortung durch das Gericht, § 797 AGBG. Vorraussetzung für eine Übertragung von Nachlassgegenständen an den Erben ist eine formelle Erbantrittserklärung nach §§ 799 ff. ABGB, die von dem Erben gegenüber dem Gericht abgegeben werden muss.

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