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Ein minderjähriges Kind soll Erbe werden – Erblasser kann die Eltern des Kindes in ihren Rechten beschränken

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes verwalten
  • Bei einem Kind als Erben kann der Erblasser den Eltern Vorgaben machen
  • Erblasser kann in Testament auch anordnen, dass die Eltern das vom Kind geerbte Vermögen nicht verwalten dürfen

Wenn ein Erblasser einem minderjährigen Kind für den Erbfall etwas aus seinem Vermögen zukommen lassen will oder wenn ein minderjähriges Kind als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommt, dann beschleichen den Erblasser manchmal zwiespältige Gefühle.

Der Erblasser will nämlich auf der einen Seite die wirtschaftlichen Grundlagen des Minderjährigen nach dem Eintritt des Erbfalls verbessern.

Auf der anderen Seite ist dem Erblasser aber klar, dass der Minderjährige selber nach dem Eintritt des Erbfalls unmittelbar von dem geerbten Vermögen gar nicht profitieren wird.

Eltern verwalten das Vermögen ihres minderjährigen Kindes

Zwischen der Erbschaft und dem Kind als Erben stehen nämlich regelmäßig die Eltern des Kindes, die bis zur Volljährigkeit ihres Kindes die elterliche Sorge und damit auch das Recht innehaben, das Vermögen des Kindes zu verwalten.

In manchen Fällen mag die Sorge eines Erblassers durchaus berechtigt sein, dass in Anbetracht des Lebenswandels der Eltern von der Erbschaft des Kindes bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben nicht mehr viel vorhanden ist.

Zwar haben Eltern unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls ein Vermögensverzeichnis über das von ihrem Kind geerbte Vermögen beim Familiengericht einzureichen, § 1640 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes auch grundsätzlich nicht gefährden, § 1666 BGB.

In der Praxis können Eltern nach Eintritt des Erbfalls aber doch relativ ungehindert auf das Vermögen ihres Kindes zugreifen und es für Zwecke verwenden, die mit dem Kindeswohl nicht viel zu tun haben.

Erblasser kann den Eltern vorgeben, wie das Vermögen des Kindes zu verwalten ist

Wenn der Erblasser eine solche Situation befürchtet und verhindern will, stehen ihm diverse Instrumente zur Auswahl.

So kann der Erblasser den Eltern nach § 1639 BGB in seinem Testament Vorgaben machen, wie diese das Erbe des Kindes zu verwalten haben.

Eine solche Verwaltungsanordnung kann sich dabei auf eine Erbschaft des Kindes beziehen, aber auch auf das Vermögen, was das Kind durch ein Vermächtnis oder auch durch die Geltendmachung seines Pflichtteils erwirbt.

So kann der Erblasser den Eltern insbesondere Anweisungen zur Art und Weise der Anlage der Vermögenswerte machen.

Schreibt der Erblasser den Eltern hier vor, in welche Vermögenswerte das Vermögen des Kindes anzulegen ist, dann haben sich die Eltern an diese Vorgabe grundsätzlich zu halten.

Von den insoweit bindenden Vorgaben des Erblassers dürfen die Eltern nur dann abweichen, wenn sie hierfür die Genehmigung des Familiengerichts haben, § 1639 Abs. 2 BGB.

Erblasser kann den Eltern das Vermögensbetreuungsrecht entziehen

Wenn dem Erblasser die bloße Anordnung, wie die Eltern das von ihrem Kind geerbte Vermögen verwalten sollen, noch zu unsicher erscheint, dann kann er noch weiter gehen.

Nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Zugriff der Eltern auf das Erbe des Kindes nämlich auch komplett unterbinden. Hierzu muss der Erblasser in seinem letzten Willen anordnen, dass die Eltern nicht das Recht haben sollen, das vom Kind geerbte Vermögen zu verwalten.

Der Erblasser hat also die Möglichkeit, durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament den Umfang der elterlichen Sorge zu begrenzen. Für die von ihrem Kind gemachte Erbschaft sind die Eltern bei Vorliegen einer solchen Anordnung nach § 1638 BGB schlicht nicht mehr zuständig.

Anstelle der Eltern muss in diesem Fall ein so genannter Ergänzungspfleger vom Familiengericht eingesetzt werden, der sich nach dem Eintritt des Erbfalls solange um die Erbschaft des Kindes kümmert, bis das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, § 1909 BGB.

Dabei steht es dem Erblasser frei, die Person des Ergänzungspflegers ebenfalls bereits in seinem letzten Willen zu bestimmen, § 1917 BGB.

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