Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Kind erbt – Die Eltern müssen ein Verzeichnis über die Erbschaft errichten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbt ein Minderjähiger, dann kümmern sich regelmäßig die Eltern um die Erbschaft
  • Eltern müssen aber ein Verzeichnis über das vom Kind geerbte Vermögen erstellen
  • Eltern dürfen sich nicht am Vermögen ihres Kindes vergreifen

Hat ein noch minderjähriges Kind eine Erbschaft gemacht, dann kann das Kind über die geerbten Vermögenswerte in aller Regel nicht unmittelbar verfügen.

Nach § 1626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben nämlich die Eltern des Kindes das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen. Eine Ausprägung dieses elterlichen Sorgerechts ist die so genannte Vermögenssorge, die die Eltern für das Kind wahrzunehmen haben.

Die Vermögenssorge begründet für die Eltern die Pflicht, auch das ererbte Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll zu verwalten. Dabei steht die Pflicht der Eltern, das Vermögen des Kindes zu erhalten und zu mehren im Vordergrund.

Kinder, die in jungen Jahren eine Erbschaft machen, bekommen in der Praxis von diesem Vorgang oft gar nicht viel mit. Die Eltern wickeln im Rahmen der ihnen zustehenden Personensorge alle Formalitäten für das Kind ab, nehmen die Erbschaft an und sorgen anschließend auch für die Anlage und Verwaltung des vom Kind geerbten Geldes.

Es empfiehlt sich für die Eltern, bei dem Umgang mit dem vom Kind geerbten Vermögen sorgfältig zu sein. Nach § 1698 BGB haben die Eltern dem Kind dieses von ihnen treuhänderisch verwaltete Vermögen nämlich mit Volljährigkeit des Kindes herauszugeben und dem Kind dann auch Rechenschaft darüber abzulegen, was mit dem verwalteten Vermögen in der Zwischenzeit geschehen ist.

Ob und in welchem Umfang die Eltern Erträge aus dem Vermögen des Kindes für sich oder Geschwister des Kindes verwenden dürfen, regelt § 1649 BGB.

Eltern müssen ein Vermögensverzeichnis erstellen

Das Gesetz setzt aber zum Schutz des Kindes und seines geerbten Vermögens noch weit vor der Volljährigkeit des Kindes an. Nach § 1640 BGB haben die Eltern nämlich über das Vermögen, das von ihrem Kind geerbt wurde und das der Verwaltung der Eltern unterliegt, ein Verzeichnis zu erstellen und dieses Vermögensverzeichnis bei dem örtlichen Familiengericht einzureichen.

Der Begriff des vom Kind „geerbten Vermögens“ ist dabei eher untechnisch zu verstehen. Das Vermögensverzeichnis ist von den Eltern nämlich nicht nur dann zu erstellen, wenn das Kind eine Erbschaft gemacht hat. Auch die Vermögensmehrung durch ein Vermächtnis oder durch einen dem Kind zustehenden Pflichtteil führt zur Pflicht der Eltern, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

In diesem Vermögensverzeichnis müssen die Eltern alle Gegenstände angeben, die dem Kind auf erbrechtlichem Weg zugewendet wurden. In dem Verzeichnis haben Gleichzeitig haben die Eltern dem Verzeichnis eine Erklärung hinzuzufügen, wonach sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses versichern.

Vom Kind geerbte Haushaltsgegenstände müssen in dem Verzeichnis nicht einzeln aufgeführt werden; hier genügt die Angabe des Gesamtwertes der Haushaltsgegenstände.

Spätestens nach Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind bei Gericht in das von den Eltern erstellte Vermögensverzeichnis Einsicht nehmen.

Wann muss von den Eltern ausnahmsweise kein Vermögensverzeichnis erstellt werden?

§ 1640 Abs. 2 BGB enthält für zwei Fälle eine Ausnahmeregel von dem Grundsatz, dass Eltern für im Erbgang von ihren Kindern erworbenes Vermögen kein Verzeichnis beim Familiengericht einreichen müssen.

Nach § 1640 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfällt die Pflicht für die Eltern zum einen dann, wenn der Wert des Vermögenserwerbes 15.000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich für diese Wertgrenze ist der Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung. Hat das Kind also zum Beispiel eine Briefmarkensammlung oder Schmuck geerbt, so ist der Zeitwert dieser Vermögensgegenstände festzustellen.

Nach § 1640 Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht weiter dann keine Pflicht für die Eltern, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, wenn der Erblasser die Eltern in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich von der Pflicht befreit hat, ein solches Verzeichnis zu erstellen.

Vertraut der Erblasser also darauf, dass die Eltern die dem Kind gemachte erbrechtliche Zuwendung ausschließlich im Interesse des Kindes verwalten werden, kann er den Eltern gleichsam Dispens von der Verpflichtung nach § 1640 BGB erteilen.

Was passiert, wenn die Eltern kein Verzeichnis über die Erbschaft erstellen?

Kommen die Eltern ihrer Pflicht zur Vorlage eines Verzeichnisses nicht nach und liegt auch kein Ausnahmefall nach § 1640 Abs. 2 BGB vor, dann setzt das Familiengericht den Eltern zunächst eine Frist zur Vorlage des Verzeichnisses.

Passiert daraufhin immer noch nichts, kann das Familiengericht nach § 35 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zwangsmittel, z.B. in Form eines Zwangsgeldes, androhen und nötigenfalls auch festsetzen.

Verfestigt sich beim Familiengericht in diesem Zusammenhang der Eindruck, dass die Eltern sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um das geerbte Vermögen des Kindes kümmern, so kann das Gericht den Eltern nach § 1666 BGB in letzter Konsequenz auch die Vermögenssorge für das Kind entziehen und einen Ergänzungspfleger mit dieser Aufgabe betrauen.

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