Testament eines Heimbewohners – Was ist zu beachten?
- Jeder Heimbewohner darf ein Testament errichten
- Kritisch sind immer Testamente zugunsten von Heimpersonal
- Geringwertige Aufmerksamkeiten für das Personal sind immer erlaubt
Die Bevölkerung in Deutschland wird zusehends älter.
Immer mehr ältere Menschen verbringen, ob gewollt oder nicht, ihren Lebensabend in Heimen. In reinen Altenwohnheimen finden sich diejenigen Senioren wieder, die ihre täglichen Geschäfte weitestgehend noch selber regeln können und kaum auf externe Hilfe angewiesen sind.
In Altenpflegeheimen steht die intensive Betreuung älterer Menschen im Vordergrund. Alleine im Jahr 2011 wurden über 740.000 pflegebedürftige Menschen in über 12.000 Pflegeheimen vollstationär versorgt. In den kommenden Jahren wird diese Zahl eher noch zu- als abnehmen.
Nachdem Menschen in Pflegeheimen ihren letzten Lebensabschnitt verbringen, gibt es für die Heimbewohner und auch deren Angehörige auch immer wieder Klärungsbedarf zu erbrechtlichen Fragen.
Tatsächlich enthalten insbesondere das Heimgesetz (HeimG) des Bundes bzw. die jeweiligen landesrechtlichen Heimgesetze einige Vorschriften, die vom erbrechtlichen Standard abweichen und für Heimbewohner wie für deren Erben von Interesse sind.
Das Testament eines Heimbewohners
Selbstverständlich kann auch ein Bewohner eines Altenheims seine letzten Angelegenheiten durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln.
Solange Testierfähigkeit im Sinne von § 2229 BGB gegeben ist, der Erblasser also in der Lage ist, die Tragweite und Auswirkungen seiner im Testament gemachten Anordnungen zu verstehen, spricht nichts dagegen, dass man auch im sehr hohen Alter seinen letzten Willen zu Papier bringt.
Will man in hohem Alter ein Testament errichten, so empfiehlt es sich zur Vermeidung von Missverständnissen und Auseinandersetzungen rund um das Testament freilich sicherhaltshalber immer die Prüfung, ob bereits zeitlich frühere und möglicherweise sogar bindende letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) vom Erblasser errichtet wurden.
Soweit gewünscht und rechtlich möglich, sollten solche früheren Verfügungen in einem zeitlich späteren Testament immer widerrufen und damit aufgehoben werden.
In der Frage, wen der Heimbewohner als Erben oder Vermächtnisnehmer in seinem Testament einsetzt, ist der Heimbewohner, ebenso wie jeder andere Testator, bis auf eine Einschränkung grundsätzlich frei.
Testament zugunsten des Heimträgers bzw. des Heimpersonals
Wollen Heimbewohner nämlich dem Träger des Heimes oder auch einzelnen Mitarbeitern des Heimes durch entsprechende Anordnungen in ihrem Testament geldwerte Leistungen zukommen lassen, dann kann eine solche Anordnung unwirksam sein, selbst wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war und auch das Testament selber den gesetzlichen Formvorschriften in vollem Umfang genügte.
Der Grund für eine solche potentielle Unwirksamkeit eines Testaments liegt in Vorschriften, die sich in den von nahezu allen Bundesländern erlassenen Landesheimgesetzen wieder finden.
Zum Schutz älterer Menschen und Heimbewohner haben die Landesgesetzgeber nämlich in den Landesheimgesetzen durchgängig eine Vorschrift aufgenommen, wonach es sowohl dem Träger als auch den Mitarbeitern eines Heims untersagt ist, sich von Heimbewohnern geldwerte Leistungen gewähren oder versprechen zu lassen.
Diese, deckungsgleich auch im Bundesgesetz in § 14 HeimG enthaltene, Vorschriften bringen für Testamente, die eine Erbeinsetzung oder auch nur die Aussetzung eines Vermächtnisses zugunsten von Heimträger bzw. Heimmitarbeitern enthalten, latent immer die Gefahr der Unwirksamkeit des letzten Willens mit sich.
Ein Testament, das gegen diese in den Heimgesetzen der Länder enthaltenen Vorschriften verstößt, ist zumindest in diesem Punkt nichtig.
Wie darf man als Heimbewohner testieren?
Spielt man als Heimbewohner mit dem Gedanken, dem Träger des Heims bzw. einem Heimbewohner durch Anordnung im Testament etwas zukommen zu lassen, dann muss man ein paar Regeln beachten, um nicht die Wirksamkeit des Testaments zu gefährden.
Nahezu immer möglich ist die Gewährung von „geringwertigen Aufmerksamkeiten“. Dieser Begriff ist allerdings sehr wörtlich zu nehmen. Größere Zuwendungen sind nach dieser Ausnahmevorschrift nicht möglich.
Die Mehrheit der Landesheimgesetze sieht weiter die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Verbotsvorschriften erteilen kann.
Eine solche Ausnahmegenehmigung ist allerdings nur vor Eintritt des Erbfalls zu erlangen. Bei entsprechendem Handlungsbedarf sollte man sich daher zwingend vor Errichtung des Testaments an die nach Landesrecht zuständige Behörde wenden.
Die Gerichte legen die Verbotsnormen aus
Schließlich kommt in vielen Fällen sowohl Erblassern wie auch den Erben im Falle eines zugunsten von Heimträger bzw. Heimmitarbeiter verfassten Testaments die Rechtsprechung zu Hilfe.
Nach den Verbotsnormen in den Landesheimgesetzen ist es nämlich untersagt, dass sich Heimträger bzw. Heimmitarbeiter eine geldwerte Leistung in einem Testament „gewähren lassen“.
Aus dieser Formulierung schlussfolgern die Gerichte, dass ein Testament nur dann gegen die Verbotsnormen in den Heimgesetzen verstößt und nichtig ist, wenn die Zuwendung „im Einvernehmen zwischen Heimbewohner und Begünstigtem“ vorgenommen wurde.
Der Begünstigte muss also Kenntnis von der Zuwendung in dem Testament haben. Erfährt der im Testament Begünstigte erst nach dem Eintritt des Erbfalls von der Zuwendung, dann liegt kein Verstoß gegen die Verbotsnorm vor (so z.B. BayObLG, Urteil vom 24.11.1992, 1Z BR 73/92).
Will ein Heimbewohner demnach dem Träger des Heims oder einem Heimmitarbeiter in seinem Testament über eine geringwertige Aufmerksamkeit hinaus etwas zukommen lassen, dann empfiehlt es sich dringend, hierfür eine behördliche Genehmigung einzuholen und dem Begünstigten jedenfalls nichts von den Plänen zu erzählen.
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