Was ältere Menschen bei der Abfassung ihres Testaments bedenken sollten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Steuerfreibeträge der Enkelgeneration nutzen
  • Pflichtteilsrechte der Kinder bei der Abfassung des Testaments berücksichtigen
  • Hinweise zur eigenen Beerdigung gehören nicht ins Testament

Die Erstellung eines Testaments ist grundsätzlich altersunabhängig.

Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, gilt nach deutschem Recht als testierfähig und kann seine letzten Angelegenheiten in einem Testament regeln, § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Trotz dieser rechtlichen Möglichkeit, seine Erbfolge bereits in jungen Jahren zu regeln, sind es in der Praxis doch eher die älteren Menschen, die sich Gedanken über die Verteilung des Vermögens nach dem eigenen Ableben machen.

Älteren Menschen steht bei der Regelung ihrer Erbfolge selbstverständlich das komplette Instrumentarium zur Verfügung, das das deutsche Erbrecht zu bieten hat.

Folgende Aspekte sind jedoch erfahrungsgemäß bei der Errichtung eines Testaments durch einen älteren Menschen, abweichend vom Normalfall, besonders zu berücksichtigen:

Enkelgeneration in die Erbfolge einbinden

Ältere Menschen haben oft nicht nur Kinder als potentielle Erben, sondern sind oft auch schon mit Enkelkindern gesegnet. Alleine aus steuerlichen Gründen empfiehlt es sich, diese Enkelgeneration in die Überlegungen zur Erbfolgeregelung mit einzuschließen.

Kinder können derzeit einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Für jeden Euro, den ein Kind im Erbfall mehr erhält, zahlt es an den Fiskus Erbschaftsteuer.

Enkel können im Erbfall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 200.000 Euro für sich in Anspruch nehmen.

Kommt ein Enkel bereits aus persönlichen Gründen für eine Zuwendung in Frage, sollte alleine dieses steuerliche Argument dafür sprechen, nicht nur einen Alleinerben zu bedenken, sondern den Kreis der Begünstigten möglichst weit zu ziehen.

Pflichtteilsrechte berücksichtigen

Will der Erblasser sein Vermögen ganz oder zum Teil direkt auf die Enkelgeneration übertragen, dann sollte er in jedem Fall mögliche Pflichtteilsrechte seiner Kinder berücksichtigen.

Ein vollständiger Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen ist im Regelfall nicht möglich, ein mit Pflichtteilsansprüchen konfrontierter Erbe oft nicht zu beneiden.

Eine wasserdichte Lösung des Pflichtteilsproblems kann regelmäßig nur dadurch hergestellt werden, indem der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil durch notariell beurkundete Erklärung (und meist gegen Abfindung) verzichtet.

Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Will der Erblasser jungen und geschäftlich eher unerfahrenen Kindern oder Enkel größere Werte zukommen lassen, empfiehlt es sich über die Sinnhaftigkeit einer Testamentsvollstreckung nachzudenken.

Mit einem Testamentsvollstrecker gibt der Erblasser dem Erben einen Verwalter und Berater an die Seite, der sich bis zu einem zu definierenden Zeitpunkt für den Erben um den Nachlass kümmert.

Existieren zeitlich frühere Testamente?

Einen kurzen Gedanken sollte jeder ältere Mensch, der ein Testament verfassen will, an die Existenz zeitlich früherer letztwilliger Verfügungen (Testamente oder Erbverträge) verschwenden.

Existiert bereits ein Testament oder ein Erbvertrag, dann sollte zwingend geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung an diese zeitlich früheren Verfügungen gegeben ist.

Anordnungen in einem zeitlich früheren gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag heben zuweilen die Testierfreiheit des Erblassers auf und hindern ihn daran, später abweichend zu testieren.

Besteht keine Bindungswirkung in bereits existierenden letztwilligen Verfügungen, dann sollte der Erblasser in einem neuen Testament unbedingt klarstellen, ob und in welchem Umfang er mit dem neuen Testament ein zeitlich früheres Testament aufhebt und damit unwirksam machen will.

Einzelheiten zur Bestattung regeln

Hat der Erblasser konkrete Vorstellungen zu seiner Bestattung, so sollten entsprechende Hinweise nicht alleine in das Testament aufgenommen werden. Bis ein Testament nach dem Eintritt des Erbfalls vom Nachlassgericht eröffnet wird, vergehen zuweilen Wochen. In diesem Zeitraum hat die Beerdigung längst stattgefunden.

Alternativ bietet es sich in diesem Punkt an, einer vertrauten Person eine Vollmacht zu erteilen, die diese in die Lage versetzt, nach dem Ableben des Erblassers die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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