„Hausgrundstück geht an Erbin X und darf nicht verkauft werden - Im Verkaufsfalle in Erbmasse“
Landgericht Krefeld – Urteil vom 12.02.2010 – 5 O 352/09
- Erblasser hinterlässt ein unklares Testament
- Kinder streiten über einen Zusatz im Testament
- Gericht entscheidet, dass ein Kind bevorzugt werden sollte
Ein unklar formulierter Zusatz zu einem Testament löste zwischen Geschwistern einen Streit über die Frage aus, ob vom Erblasser ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewünscht gewesen war.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau in seinem Testament als unbeschränkte Vorerbin eingesetzt. Die drei Kinder sollten zu gleichen Teilen Nacherben sein.
Auf einem Zusatz zu seinem Testament traf der Erblasser dann eine Verfügung, die nach seinem Tod zum Streit unter den Kindern führen sollte. Dort wurde nämlich folgende Anordnung getroffen:
„Das Haus in Y geht an X (…) und darf nicht verkauft werden. Im Verkaufsfalle in Erbmasse."
Der Erblasser verstarb im Juli 2007. Die Ehefrau schlug die ihr zugedachte Erbschaft nach dem Tod ihres Mannes aus.
Kinder streiten über die Bedeutung des Testamentes
Die Kinder konnten sich nun über die Bedeutung in dem Zusatz, wonach ein bestimmtes Hausgrundstück an Kind 1 fallen solle, nicht einigen.
Das bedachte Kind 1 vertrat die Auffassung, dass ihm das Grundstück im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewandt werden soll. Es begehrte daher die Zustimmung von Kind 2 zur Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück.
Kind 2 hatte eine eigene Interpretation des Zusatzes in dem Testament. Seiner Auffassung nach stelle der Zusatz mitnichten ein Vorausvermächtnis zugunsten von Kind 1 dar, sondern beinhalte lediglich eine Teilungsanordnung.
Werden alle Kinder am Wert der Immobilie beteiligt?
Der wirtschaftliche Wert der Immobilie solle seiner Meinung nach allen drei Kindern als Erben zu gleichen Teilen zustehen.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Nach Auffassung des Gerichts wollte der Erblasser der Klägerin mit dem Zusatz in dem Testament neben ihrem Erbteil einen besonderen Vermögensvorteil verschaffen und ihr durch Vorausvermächtnis das bezeichnete Grundstück zuwenden.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht durch Auslegung des Testaments und Ermittlung des mutmaßlichen Erblasserwillens.
Gericht legt das Testament aus
Entscheidend war für das Gericht, dass der als Vollkaufmann geschäftserfahrene Erblasser in dem Zusatz in seinem Testament anordnete, dass lediglich im Verkaufsfall der Erlös in die Erbmasse fallen soll.
Für den Fall, dass die Immobilie allerdings von der als Vorerbin eingesetzten Ehefrau nicht veräußert worden wäre, solle das Grundstück nach dem Willen des Erblassers dem Kind 1 zustehen, ohne dass von diesem eine Gegenleistung oder eine Ausgleichung zu zahlen wäre.
Nach Auffassung des Gerichts sollte das fragliche Grundstück „von vornherein der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft“ entzogen worden sein.
Ob das Kind 1 bei dieser Betrachtungsweise bereits gegen die Mutter als Vorerbin einen Anspruch aus dem Vermächtnis gehabt hätte, musste das Gericht nicht klären, da es hierauf nach der Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter nicht ankam.
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