Testament mit Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens von Eheleuten ist nicht auslegungsfähig
OLG Nürnberg – Beschluss vom 01.02.2012 – 15 W 1544/11
- Eheleute setzen einen Neffen und eine Nichte für den Fall des gleichzeitigen Versterbens ein
- Eheleute versterben im Abstand mehrerer Jahre
- Neffe und Nichte beantragen Erbschein als Erben
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte über einen Erbstreit zu entscheiden, bei dem ein Ehepaar eine dem Wortlaut nach eindeutige Erbfolgeregelung getroffen hatte.
Die kinderlosen Eheleute hatten im Jahr 1979 ein formwirksames gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Das Testament sah weiter vor, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des zuerst Versterbenden frei über das Vermögen verfügen können soll.
Testament regelt gemeinsamen und gleichzeitigen Tod der Eheleute
Dann folgte in dem letzten Willen eine eher ungewöhnliche Anordnung: Sollten die Eheleute nämlich „ gemeinsam und gleichzeitig aus dem Leben abberufen“ werden, so war es der Wunsch der Eheleute, dass ein in dem Testament namentlich benannter Neffe und eine namentlich benannte Nichte je zur Hälfte Erbe sein sollen.
Der Ehemann war bereits im Dezember 2002 verstorben, die Ehefrau verstarb über sieben Jahre später im März 2010.
In der Folge wurde das Testament eröffnet und die von den Eheleuten ausdrücklich nur für den Fall des gemeinsamen Ablebens getroffene Erbeinsetzung des Neffen und der Nichte veranlasste die beiden, beim zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins zu beantragen, der die beiden als hälftige Erben kraft testamentarischer Anordnung ausweisen sollte.
Nachlassgericht weist Antrag auf Erbschein zurück
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag als unbegründet zurück. Hiergegen wandten sich der Neffe und die Nichte der Erblasserin mit ihrer Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Doch auch vor dem Beschwerdegericht hatten die beiden mit ihrem Anliegen keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde ab.
In der Begründung der Beschwerdeentscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Anordnungen in dem Testament aus dem Jahr 1979 eine Erbeinsetzung der Antragsteller ausdrücklich nur für den Fall des gemeinsamen Ablebens der Eheleute vorgesehen habe.
OLG hört keine Zeugen an
Diese insoweit klare Regelung könne auch nicht, wie von den Beschwerdeführern angeregt, im Wege der Auslegung des Testaments abgeändert werden.
Das OLG sah sich demnach ebenso wenig wie das Nachlassgericht in erster Instanz dazu veranlasst, diverse von den beiden Antragstellern angebotene Zeugen zur Frage der Erbfolgeregelung zu hören.
Das OLG räumte den Beschwerdeführern zwar ein, dass man bei der Auslegung eines Testaments nicht zwanghaft am Wortlaut des letzten Willens verharren dürfe, sondern vielmehr immer das zu ermitteln sei, was der Erblasser tatsächlich gewollt habe.
Erblasserwille muss im Testament Anklang finden
Bei einer solchen Auslegung müsse der wahre Erblasserwille aber in dem zugrunde liegenden Testament zumindest irgendwie Anklang gefunden haben.
An dieser Voraussetzung ließen der Senat den Erbscheinsantrag aber auch scheitern.
Eine in einem Testament aufgenommene Schlusserbeneinsetzung für den Fall des gemeinsamen Ablebens könne nicht zu einem Erbrecht der Schlusserben führen, wenn die Eheleute in einem Abstand mehrerer Jahre verstorben sind.
Für eine andere Interpretation der Anordnung in dem Testament fehlte den OLG jeder Ansatzpunkt.
Der Erbscheinsantrag wurde danach mit der Folge zurückgewiesen, dass sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtete.
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